Seit Beginn des neuen Schuljahres am 10. August 2022 gelten in den Schulen neue Regelungen für die Tests. Ein entsprechendes „Handlungskonzept Corona“ hat das Schulministerium zusammen mit einem Elternschreiben und einem Schreiben an alle volljährigen Schüler*innen am 28. Juli 2022 veröffentlicht.
Erklärtes Ziel ist, Schulbetrieb und Präsenzunterricht durchgängig aufrecht zu erhalten. Im Bedarfsfall können Schulleitungen Distanzunterricht einrichten. Das Schulministerium empfiehlt, eigenverantwortlich weiterhin auf bewährte Infektionsschutzmaßnahmen zurückzugreifen, um so die gesundheitlichen Risiken durch die Corona-Pandemie in den Schulen möglichst gering zu halten. Abstände sollten da eingehalten werden, wo dies sinnvoll möglich ist. Regelmäßiges Händewaschen sowie das freiwillige Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske werden allen Schüler*innen und allen an Schulen Beschäftigten empfohlen. Das regelmäßige Lüften der Klassenräume wird beibehalten.
Die früheren, regelmäßigen Schultestungen werden nicht weiter fortgesetzt. Die neue Teststrategie verfolgt das Ziel einer anlassbezogenen Testung im häuslichen Umfeld: Eltern werden gebeten, ihr Kind im Verdachtsfall bei typischen COVID-19-Symptomen (z.B. Husten, Schnupfen, Halsschmerzen, Geruchs-/Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur) vor Antritt des Schulweges selbst zu testen und ggf. zuhause zu behalten. Die benötigten Antigenselbsttests werden den Schulen vom Land zur Verfügung gestellt. Schüler*innen erhalten das Testmaterial (monatlich max. fünf Tests/Person) über die Schule, um dies bei Bedarf im häuslichen Umfeld im Zuge einer freiwilligen Testung anzuwenden. Am ersten Schultag besteht für alle Schüler*innen die Möglichkeit, sich in der Schule selbst zu testen. Sollte sich bei einer Schülerin/einem Schüler im Schulbetrieb aufgrund offenkundiger Symptome ein begründeter Verdacht auf eine Corona-Infektion ergeben, wird die Schülerin oder der Schüler gebeten, eine anlassbezogene Testung mit einem Antigenselbsttest vorzunehmen. Auf den Test kann verzichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten bzw. die/der volljährige Schülerin/Schüler der Schule formlos bestätigen, dass ein Test mit negativem Ergebnis am selben Tag vor Schulbesuch zuhause bereits durchgeführt wurde.
Die ggf. erforderliche Festlegung von weiteren Schutzmaßnahmen hängt von den gesetzlichen Vorgaben des Bundes ab. Der Bundestag berät nach der Sommerpause über einen Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Ob Regelungen zum Testverfahren an Schulen oder zur Maskenpflicht aufgenommen werden, sei noch nicht absehbar.