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Bundesstadt Bonn

Dienstleistung

Einbürgerung

Überblick

Sofern Sie eine Anfrage oder einen Antrag an die Einbürgerungsbehörde Bonn richten möchten, können Sie dies vorrangig per E-Mail an  einbuergerungbonnde tun. Wir werden uns dann um entsprechende Bearbeitung bemühen und Sie per E-Mail, Brief oder Telefon kontaktieren.

Für telefonische Anfragen können Sie das Servicetelefon des Ausländeramtes unter 0228 77 6000 anrufen.

Sie haben eine ausländische Staatsangehörigkeit, leben aber bereits längere Zeit in Deutschland und beabsichtigen, dauerhaft hier zu bleiben. Aus diesem Grunde wünschen Sie die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Durch die Einbürgerung werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger unseres Landes mit allen Rechten und Pflichten als Staatsbürger oder Staatsbürgerin

Eine Einbürgerung erfolgt nicht automatisch, sie muss beantragt werden. Ab dem 16. Lebensjahr können Ausländerinnen und Ausländer diesen Antrag selbst stellen. Für jüngere Personen bedarf es eines Antrags durch die gesetzlichen Vertreter.

Aufgrund der Vielzahl der bereits eingegangenen Anträge, beträgt die Wartezeit bis Bearbeitungsbeginn aktuell mindestens 15 Monate ab Antragsübersendung. Die Bearbeitung erfolgt aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich nach Antragseingang. Die neuen gesetzlichen Regelungen werden zu einem weiteren Anstieg der Antragszahlen führen. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemühen sich die Anträge nach bestem Wissen und Gewissen so schnell wie möglich zu bearbeiten und danken für Ihre Geduld.

Dass der Reisepass oder der Aufenthaltstitel abläuft, kann nicht zu einer bevorzugten Bearbeitung führen. Auch der Wunsch, in andere Länder zu verreisen, kann grundsätzlich keine Eilbedürftigkeit begründen. Die Behörde bittet hierfür um Verständnis. Sobald mit der Bearbeitung begonnen wird, erhalten Sie ein Schreiben von Ihrer Ansprechpartnerin bzw. ihrem Ansprechpartner.

Welche Bedingungen gelten für eine Anspruchseinbürgerung?

  • Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Daueraufenthaltserlaubnis-EU; Sie sind freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger beziehungsweise Unionsbürger oder gleichgestellte Staatsangehörige beziehungsweise Staatsangehöriger aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz oder Sie besitzen eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die für einen dauernden Aufenthalt in Deutschland geeignet ist.
  • Sie haben seit fünf Jahren ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland. Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Anspruch auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten. Ein Bezug von öffentlichen Leistungen nach dem SGB II und XII ist schädlich und steht der Einbürgerung entgegen.
  • Im Rahmen der Einbürgerung muss Ihre Identität nachgewiesen werden. Hierzu bedarf es der Vorlage länderspezifischer Identitätspapiere. Welche Dokumente in Ihrem Fall erforderlich sind, sollten Sie mit Ihrem Sachbearbeiter*in entsprechend abklären.
  • Sie besitzen ausreichende mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (z.B. Nachweis der Sprachprüfung B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen mit einer Zertifizierung von Telc oder ein Zertifikat vom Goethe-Institut).
  • Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungsbewerber und Einbürgerungsbewerberinnen, die ihren Antrag nach dem 30.03.2007 gestellt haben und bis zum 01.09.2008 nicht eingebürgert wurden, sind grundsätzlich verpflichtet, einen Einbürgerungstest abzulegen, es sei denn, sie besitzen einen Schulabschluss einer deutschen allgemein bildenden Schule). Näheres zum Einbürgerungstest/Kurs siehe www.vhs-bonn.de.
  • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt worden, noch ist ein Ermittlungs- / Strafverfahren gegen Sie anhängig.
  • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und erklären, dass Sie keine Bestrebungen verfolgen oder unterstützt oder verfolgt haben, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind bzw. waren oder ansonsten die innere bzw. äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden bzw. gefährdet haben.
  • Eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf drei Jahre kann geprüft werden, wenn der Einbürgerungsbewerber, 
    ·  einen Nachweis der Sprachprüfung C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Zertifikat von Telc oder dem Goethe-Institut) vorlegen kann.

    ·  den Lebensunterhalt für sich und seine Familienangehörige und 

    ·  besondere Integrationsleistungen, insbesondere gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement nachweist.

    Diese Voraussetzungen müssen in der Gesamtheit erfüllt werden.

Mit Änderung des Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetzes müssen Sie Ihre alte Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Eine doppelte Staatsangehörigkeit ist somit möglich.

Neben der Anspruchseinbürgerung besteht ferner die Möglichkeit der Einbürgerung nach Ermessen.

Eine Einbürgerung nach Ermessen kann erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann und ein Anspruch auf Einbürgerung offensichtlich nicht besteht. Persönliche Wünsche und wirtschaftliche Interessen des Einbürgerungsbewerbers/der Einbürgerungsbewerberin können allerdings nicht entscheidend sein. Wegen der komplizierten Rechtslage empfiehlt sich ein Beratungsgespräch mit den zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern in der Einbürgerungsabteilung.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei in Deutschland geborenen Kindern

Durch die Geburt im Inland (Geburtsortsprinzip) erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

  • seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder als Unionsbürger/in oder diesen gleichgestellten Staatsangehörigen der EWR-Staaten freizügigkeitsberechtigt ist.

Für Kinder, die nach dem Geburtsortsprinzip deutsche Staatsangehörige werden und gleichzeitig die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern erwerben, gelten zu der sogenannten Optionspflicht seit dem 20.12.2014 neue Regelungen (siehe unter "Formulare und Links").

Wer als Kind deutscher Eltern geboren wird, erwirbt die Staatsangehörigkeit der Eltern (Abstammungsprinzip).