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Bundesstadt Bonn

Dienstleistung

Verpflichtungserklärung für einen kurzfristigen Aufenthalt (bis zu 90 Tage)

Überblick

Please note: English version under „Formulare und Links“

Sofern Sie eine Anfrage oder einen Antrag an die Ausländerbehörde Bonn richten möchten, können Sie dies vorrangig per E-Mail tun. Wir werden uns dann um entsprechende Bearbeitung bemühen und Sie per E-Mail, Brief oder Telefon kontaktieren.

Für telefonische Anfragen können Sie die Servicenummer anrufen.

Die Erteilung eines Visums durch die deutsche Botschaft oder ein deutsches Generalkonsulat im Ausland sowie dessen Verlängerung im Bundesgebiet, setzen in der Regel die Sicherung des Lebensunterhaltes voraus.

In den Fällen, in denen die Eingeladenen nicht in der Lage sind, ihren Aufenthalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren, können Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben. Durch Abgabe dieser Erklärung verpflichten Sie sich, für alle auf Grund des Aufenthaltes der Ausländerin bzw. des Ausländers in Deutschland entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen und für die Rückführung in das Heimatland, aufzukommen. Voraussetzung für die Abgabe einer solchen Verpflichtungserklärung ist eine entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit, die sich an der Pfändungstabelle nach § 850 c ZPO orientiert. Diese können Sie im Internet finden. 

Ihre Pflicht zur Kostenübernahme kommt dann zum Tragen, wenn Ihr Gast öffentliche Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes, seiner Wohnung, seiner Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit in Anspruch nehmen muss oder die Kosten für seine Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland nicht aufbringen kann.

Zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Visumerteilung sollten grundsätzlich nicht mehr als 6 Monate liegen, da sich in der Zwischenzeit die finanziellen Verhältnisse des Verpflichtungserklärenden geändert haben können.

Nach Ablauf dieses Zeitraums wird daher im Regelfall die Abgabe einer neuerlichen Verpflichtungserklärung erforderlich.

Der Widerruf einer Verpflichtungserklärung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Ist der Ausländer selbst in der Lage, den Lebensunterhalt zu sichern, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausnahmslos entbehrlich!

Sie können uns für weitere Fragen auch telefonisch über unsere Hotline erreichen unter: 0228 77 6000