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Bundesstadt Bonn

Dienstleistung

EU-Bürger und EU-Bürgerinnen in Deutschland - Freizügigkeit

Überblick

Please note: English version under „Formulare und Links“

Sofern Sie eine Anfrage oder einen Antrag an die Ausländerbehörde Bonn richten möchten, können Sie dies vorrangig per E-Mail tun. Wir werden uns dann um entsprechende Bearbeitung bemühen und Sie per E-Mail, Brief oder Telefon kontaktieren.

Für telefonische Anfragen können Sie das Servicetelefon des Ausländeramtes anrufen.

Am 1. Januar 2005 trat mit dem Zuwanderungsgesetz eine umfassende Reform sämtlicher Bestimmungen der Migrations- und Integrationspolitik sowie des Aufenthaltsrechts von Nichtdeutschen in Kraft. Artikel 2 besteht aus dem Gesetz zur Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern, denen im Rahmen des freien Verkehrs von Personen innerhalb der Europäischen Union besonders weitgehende Aufenthaltsrechte zugestanden werden.

EU-Staatsbürgerinnen und EU-Staatsbürger haben demnach das Recht, jederzeit in die anderen Staaten der EU einzureisen, und sich dort an beliebigen Orten aufzuhalten (Freizügigkeitsrecht).

Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland benötigen diese weder ein Visum noch eine Aufenthaltserlaubnis. Durch den Besitz eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises sowie der Anmeldung des Wohnsitzes bei der Meldebehörde genügen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren Pflichten und unterscheiden sich insofern nicht (mehr) von deutschen Staatsangehörigen. Eine Bescheinigung über die Freizügigkeit wird durch die Ausländerbehörde nicht (mehr) ausgestellt.

Freizügigkeitsberechtigt sind grundsätzlich selbständige oder nichtselbständige Erwerbstätige sowie Erbringende oder Empfängende von Dienstleistungen ebenso wie Unionsbürgerinnen und -bürger, die sich zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung in Deutschland aufhalten wollen.

Nichterwerbstätige Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Rentnerinnen und Renter sowie Studierende haben ebenfalls das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Dies allerdings nur dann, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen und ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern können.

Freizügigkeitsberechtigte, Erwerbstätige und Verbleibeberechtigte (das sind aus dem Erwerbsleben in Deutschland ausgeschiedene Personen) haben das Recht, Familienangehörige (Ehegatten und Lebenspartnerinnen und -partner, Kinder, Enkel die noch nicht 21 Jahre alt sind, Eltern und Großeltern, denen die freizügigkeitsberechtigten Personen Unterhalt gewähren) auch aus Drittstaaten nachziehen zu lassen.

Familienangehörige von Nichterwerbstätigen, Rentnerinnen und Rentern sowie Studierende müssen über Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen und bei den freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen Wohnung nehmen.

Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürgerinnen und -bürger sind, wird eine Aufenthaltskarte – in der Regel für die Dauer von fünf Jahren – ausgestellt.

Antworten auf eventuelle ausländerrechtliche Fragen erhalten Sie in der Ausländerbehörde von den unten stehenden Kontaktpersonen.