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Bundesstadt Bonn

Impfen

Schutzimpfungen gehören zu den erfolgreichsten Vorsorgemaßnahmen in der Medizin. Das Gesundheitsamt möchte Sie deshalb darauf hinweisen, wie wichtig es ist, Ihr Kind/ Ihre Kinder und sich selbst durch Ihren Kinderarzt oder Hausarzt impfen zu lassen.

Eine Impfung schützt den Einzelnen und die Gemeinschaft.

Impfungen schützen sicher vor Infektionen und sind in der Regel gut verträglich. Sie nützen auch der Gemeinschaft. Generell besteht beim Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen (zum Beispiel Kindergarten oder Schule) durch das Zusammentreffen vieler Kinder und Jugendlicher ein erhöhtes Risiko für die Übertragung von Infektionskrankheiten.

Ausführliche Informationen zum Thema Impfungen bietet das Robert-Koch-Institut auf seinen Internetseiten. Neben den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) und einer Übersicht möglicher Impfungen, gibt es Informationen zu Bedeutung der Impfungen, Nebenwirkungen und vielem mehr.

Masernschutzgesetz

Am 1. März 2020 ist bundesweit das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Kinder und Jugendliche, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen nun einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz erbringen. Dasselbe gilt für Mitarbeitende in den Einrichtungen sowie Personal in Gesundheitseinrichtungen.

Masern sind hoch ansteckend und können bei Kindern und Erwachsenen schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben. Mit dem Masernschutzgesetz sollen insbesondere Schul- und Kindergartenkinder besser gegen Masern geschützt werden. Künftig müssen alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz erbringen. Dies kann durch die Vorlage des Impfpasses erfolgen oder mit einem Nachweis, dass die Masernerkrankung durchgemacht wurde. Gleiches gilt für Menschen, die in Kinderheimen oder Flüchtlingsunterkünften untergebracht sind, sowie für Mitarbeitende in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen wie zum Beispiel Erzieher, Lehrer, Ärzte oder Pflegepersonal, wenn die Personen nach 1970 geboren wurden. 

Diese Regelung betrifft seit 1. März 2020 alle Neuaufnahmen und Neutätigen in den genannten Einrichtungen. Alle zu diesem Zeitpunkt bereits Betreuten bzw. Tätigen müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen. 

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Impfberatung