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Bundesstadt Bonn

Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit

Vorbemerkungen

Das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe) und die Ausführungsgesetze des Landes NRW verpflichten die Kommunen dafür zu sorgen, dass die vorgesehenen Leistungen der Jugendhilfe bedarfsgerecht angeboten und die hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen werden. Besonderes Kennzeichen der Jugendhilfe ist die Vielfalt von Trägern der freien Jugendhilfe unterschiedlicher Wertorientierungen sowie die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn kommt mit dem Erlass dieser Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit seiner Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 SGB VIII nach, Jugendverbände und Jugendgruppen2 (Ortsgruppen) zu fördern. Eine Förderung der Jugendverbände erfolgt darüber hinaus durch eine bedarfsgerechte Beratung und Unterstützung insbesondere durch die Fachkräfte der Jugendpflege des Amtes für Kinder, Jugend und Familie. Einzelne Angebote und Aktivitäten der Jugendverbände können nach den „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Anschaffungen und Maßnahmen“ gefördert werden, sofern die dort beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.