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Die Broschüre „Kinderschutz aktiv gestalten“ beschreibt ausführlich die Hintergründe und erläutert das Vorgehen in Zusammenarbeit mit der Stadt Bonn.
Das Bundeskinderschutzgesetz vom 1. Januar 2012 verstärkt den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt. Seither sollen die Träger der freien Jugendhilfe durch Abschluss einer Vereinbarung mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie garantieren, dass sie keine Person beschäftigen, die wegen einer in § 72a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII (Sozialgesetzbuch) genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Personen, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, müssen deshalb unter bestimmten Voraussetzungen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
Liste der konkreten Straftaten nach § 72a Abs. 1 SGB VIII
§ 171
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
§ 174
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
§ 174a
Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
§ 174b
Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
§ 174c
Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
§ 176
Sexueller Missbrauch von Kindern
§ 176a
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
§ 176b
Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
§ 177
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
§ 178
Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
§ 179
Sexuelle Nötigung widerstandsunfähiger Personen
§ 180
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
§ 180a
Ausbeutung von Prostituierten
§ 181a
Zuhälterei
§ 182
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
§ 183
Exhibitionistische Handlungen
§ 183a
Erregung öffentlichen Ärgernisses
§ 184
Verbreitung pornografischer Schriften
§ 184a
Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften
§ 184b
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften
§ 184c
Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Schriften
§ 184d
Verbreitung pornografischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
§ 184e
Ausübung der verbotenen Prostitution
§ 184f
Jugendgefährdende Prostitution
§ 225
Misshandlung von Schutzbefohlenen
§ 232
Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
§ 233
Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
§ 233a
Förderung des Menschenhandels
§ 234
Menschenraub
§ 235
Entziehung Minderjähriger
§ 236
Kinderhandel
Broschüre „Kinderschutz aktiv gestalten“
Die Broschüre „Kinderschutz aktiv gestalten“ beschreibt ausführlich die Hintergründe und erläutert das Vorgehen in Zusammenarbeit mit der Stadt Bonn. Ebenso erhalten Sie hier Informationen, für welche Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe eine Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis notwendig ist.