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Wir machen Zukunft

Bestimmungen zum Kinder- und Jugendschutz

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen hat für die Stadt Bonn große Priorität. Falls Sie planen auch mit Kindern und Jugendlichen zusammenarbeiten, gelten für vom Kulturamt geförderte Projekte gesonderte Bestimmungen zum Kinder- und Jugendschutz. 

Übernehmen Sie während der Durchführung des vom Kulturamt geförderten Projekts eine Beaufsichtigung und Betreuung Minderjähriger und nehmen Sie im Rahmen dieser Tätigkeit Kontakt zu Minderjährigen auf, liegen damit die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vor. Sie sind verpflichtet, alle Vorgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sowie die vom Kulturamt festgelegten Bestimmungen zum Kinder- und Jugendschutz zu beachten.

Bestimmungen zum Kinder- und Jugendschutz für Projekte des Kulturamts der Stadt Bonn
 Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist von Respekt, Wertschätzung und Vertrauen geprägt. Die Persönlichkeit und die Würde von Kindern und Jugendlichen wird beachtet. Eine Verpflichtung zum Kinder- und Jugendschutz beinhaltet, Kinder und Jugendliche vor jeglicher Form von verbaler, körperlicher und psychischer Gewalt zu schützen. Individuelle Grenzen der Kinder und Jugendlichen sind zu respektieren.

  1. Grundlage
    Grundlagen der Bestimmungen sind die Regelungen des § 72 a Achtes Sozialgesetzbuch und der §§ 30 und 30a Bundeszentralregistergesetz.
  2. Ziel und Gegenstand
    Ziel ist es, dass das Kulturamt wissentlich keine Person haupt-, neben- oder ehrenamtlich beschäftigt, beauftragt oder fördert, die wegen einer Straftat nach § 72 a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese werden von der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder einem vergleichbaren anderen vertrauensvollen und längerfristigen Kontakt ausgeschlossen.
  3. Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses
    Das Kulturamt stellt durch die Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis sicher, dass es keine Person beschäftigt, beauftragt oder fördert, die rechtskräftig wegen einer in § 72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftat verurteilt worden ist.
    Für Zuschussempfänger*innen und Auftragnehmer*innen von Projekten des Kulturamts gilt dies, sofern sie in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben.
  4. Verfahren der Anforderung
    1. Zuschussempfänger*innen, Auftragnehmer*innen und in Projekten des Kulturamts
      tätige Personen (z.B. Workshop-Dozent*innen) der Kinder- und Jugendarbeit
      Alle Zuschussempfänger*innen, Auftragnehmer*innen und ggfls. alle weitere Personen (z. B. von dem/der Auftragnehmer*in beauftragte Dozent*innen), die in (geförderten) Projekten des Kulturamts tätig sind und mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, werden vom Kulturamt schriftlich aufgefordert, vor Beginn ihrer Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 72a SGB VIII zur Vorlage bei der Behörde vorzulegen, das nicht älter als drei Monate ist. Bei mehreren Projekten oder Förderungen ist die Vorlage nur einmal im Kalenderjahr notwendig. Das Kulturamt stellt den Personen für die Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses bei den Bürgerämtern ein entsprechendes Anforderungsschreiben zur Verfügung, das die beabsichtigte Tätigkeit bestätigt. 
    2. Zeitabstand
      In (geförderten) Projekten des Kulturamts tätige Personen werden, insofern erforderlich, aufgefordert, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, das nicht älter als drei Monate ist.
  5. Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis
    Das Original des erweiterten Führungszeugnisses ist dem Kulturamt vorzulegen. Es wird nach der Einsichtnahme vernichtet oder auf Wunsch ausgehändigt.
  6. Datenschutz
    Die gespeicherten Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter geschützt. Das Kulturamt vernichtet die nach Ziffer 5 gefertigten Aufzeichnungen unverzüglich, wenn es im Anschluss an die Einsichtnahme zu keiner Tätigkeitsaufnahme kommt.