Überblick
Sozialhilfe können Menschen erhalten, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Es werden zwei Arten von Sozialhilfe gewährt:
1. Hilfe zum Lebensunterhalt gibt es für Menschen, die vorübergehend, aber länger als sechs Monate erwerbsgemindert sind. Das sind Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mindestens drei Stunden täglich arbeiten können. Ob unterhaltsverpflichtete Angehörige leistungsfähig sind, wird geprüft (3. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII).
2. Grundsicherung erhalten Menschen, die die reguläre Altersgrenze für eine Verrentung erreicht haben. Darüber hinaus kann Grundsicherung gewährt werden für Menschen, die älter als 18 Jahre sind und aus medizinischen Gründen dauerhaft nicht länger als drei Stunden täglich arbeiten können. Elternteile und Kinder müssen gegenseitig keinen Unterhalt zahlen, wenn sie jeweils ein Bruttojahreseinkommen unter 100.000 Euro haben (4. Kapitel SGB XII). Somit sind keine Einkommensangaben von im Haushalt lebenden Angehörigen (z.B. Elternteile, Kinder, Geschwister etc.) unter Punkt V. und Angaben zum Vermögen unter Punkt VII. des Antrages erforderlich. Sollte das jeweilige Bruttojahreseinkommen über 100.000 Euro liegen, sind ggf. entsprechende Nachweise vorzulegen. Grundsätzlich besteht aber ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung unabhängig von den Einkommensverhältnissen von Kindern oder Elternteilen der antragstellenden Person.
Hinweis: Die Beantragung der Leistung kann auch über das Online-Formular im Serviceportal erfolgen. Sie benötigen hierfür Ihre BundID. Eine Authentifizierung mit der Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) des Personalausweises ist erforderlich. Den Link finden Sie unter „Formulare und Links“.
Zur Sozialhilfe gehören unter anderem:
- Die Regelsätze mit Geld für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom.
- Die Miete und Heizkosten, die im Vergleich zu anderen Mietwohnungen in Bonn angemessen sein muss (siehe auch unter "Weitere Anliegen aus diesem Themengebiet")
- Einmalige Leistungen für Erstausstattungen wie Wohnungsaussstattungen oder Ausstattungen für Neugeborene
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Kinder und Jugendliche erhalten zusätzlich Geld für Klassenfahrten, Schulbücher und Nachhilfeunterricht (siehe auch unter "Zugehörige Dienstleistungen": Bildungs- und Teilhabepaket).
Nicht Krankenversicherte können Krankenhilfe erhalten (5. Kapitel SGB XII). Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um eine Aufstockung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt.
Erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, können einen Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter stellen.