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Bundesstadt Bonn

Integrationsassistenz: Landessozialgericht ändert Beschluss des Sozialgerichts

Die Bundesstadt Bonn muss dem Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) für das Schuljahr 2022/2023 keinen Abschluss einer Leistungsvereinbarung im Rahmen der Integrationsassistenz anbieten. Einen entsprechenden Beschluss hat das Landessozialgericht gefasst.

Nachdem die 10. Kammer des Sozialgerichts Köln am 14. September 2022 die Stadt Bonn verpflichtet hat, dem Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) für das Schuljahr 2022/2023 den Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zur Betreuung von Einzelfällen der Integrationsassistenz für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen im Sinne des § 99 SGB IX anzubieten, hatte die Stadtverwaltung vor dem Landessozialgericht NRW in Essen Beschwerde gegen die Entscheidung eingereicht. Aufgrund der Beschwerde hat der 20. Senat des Landessozialgerichts nun am 8. November 2022 den Beschluss des Sozialgerichts Köln geändert und den damit verbundenen Antrag des ASB auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. 

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass das Sozialgericht Köln die Stadt Bonn zu Unrecht verpflichtet habe, dem ASB für das Schuljahr 2022/2023 den Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zur Betreuung von Einzelfällen außerhalb des Bonner Poolmodells anzubieten. Die Abgabe eines Angebots zum Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung könne auf diesem Wege nicht durchgesetzt werden, da es zunächst einer Entscheidung der Schiedsstelle bedarf, wenn entsprechende Vertragsverhandlungen gescheitert sind. Erst im Anschluss stünde der Klageweg offen. Darüber hinaus könne der ASB nicht glaubhaft machen, dass die Stadt Bonn verpflichtet sei, ihm eine entsprechende Leistungs- und Vergütungsvereinbarung anzubieten. Der Antrag des ASB sei daher unstatthaft und unzulässig.

Die von der Stadt Bonn eingereichte Beschwerde gegen den vorangegangenen Beschluss des Sozialgerichts Köln erfolgte vor dem Hintergrund ersichtlich gewordener Mängel, die die Eignung des ASB als Träger der Integrationsassistenz in Frage stellen. Hierzu führt das Landessozialgericht aus, dass der ASB nicht glaubhaft gemacht habe, dass er unter Berücksichtigung der erforderlichen Leistungsfähigkeit und Qualitätsstandards zur Erbringung von Integrationsassistenz geeignet sei. Der ASB habe bislang weder dargelegt noch in irgendeiner Form belegt, inwiefern die Beanstandungen der Stadtverwaltung unzutreffend seien. Die Stadt Bonn habe insbesondere zahlreiche Mängel in der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität dargestellt. Das Landessozialgericht weist darauf hin, dass eine vollständige und abschließende Klärung der Eignung nicht im Rahmen dieses Eilverfahrens erfolgen könne. Dies entbinde den ASB jedoch nicht davon, dass er seine Geeignetheit zumindest ansatzweise glaubhaft machen müsse.

Hintergrund

Hintergrund des gerichtlichen Verfahrens war, dass die Stadt Bonn im April 2021 die Leistungsvereinbarungen für alle Leistungsanbieter zum 31. Juli 2021 unter anderem aufgrund gesetzlicher Änderungen gekündigt und ausführliche Neuverhandlungen aufgenommen hatte. Mit dem ASB konnte keine Einigkeit über den Abschluss einer neuen Leistungsvereinbarung erzielt werden, so dass die Stadt die Verhandlungen Ende Juni 2022 für gescheitert erklärte und die drei bisherigen Zuteilungsräume des ASB kurzfristig zum neuen Schuljahr 2022/2023 von den Trägern Diakonisches Werk, Lebenshilfe und Jugendfarm übernommen wurden. 

„Unsere oberste Priorität ist und war es, dass allen Kindern ein Schulbesuch ermöglicht wird und darüber hinaus eine bedarfsgerechte Begleitung sichergestellt ist“, so Gitte Sturm, Leiterin des Amtes für Kinder, Jugend und Familie. „Ich bin daher froh, dass die Übernahme durch die drei Träger im Großen und Ganzen gut funktioniert hat und zwischenzeitlich bis auf wenige Einzelfälle alle Schülerinnen und Schüler bedarfsgerecht begleitet werden.“