Überblick
Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, müssen bis zum 19. Januar 2033 in einen europaeinheitlichen EU-Führerschein im Scheckkartenformat mit Befristungsdatum umgetauscht werden. Die Fahrerlaubnis erlischt mit Ablauf der Umtauschfrist nicht, lediglich das Dokument verliert seine Gültigkeit. Der Antrag auf Umtausch muss bei der Führerscheinstelle Ihres Hauptwohnsitzes gestellt werden.
Der Gesetzgeber hat nun verordnet, dass der Pflichtumtausch sukzessive erfolgen soll. Den Zeitpunkt, bis zu dem Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen, können Sie entweder hier im Überblick dem Punkt "Fristen" oder dem Link zur Tabelle des Verkehrsministeriums NRW, welches Sie unter "Formulare und Links" finden, entnehmen.
Bitte beachten Sie, dass sich die Umtauschfrist danach bemisst, ob Sie einen Kartenführerschein oder einen alten Papierführerschein besitzen. Die Fristen der Papierführerscheine richten sich nach Ihrem Geburtsjahr. Kartenführerscheine müssen frühestens zum 19. Januar 2026 umgetauscht werden, da sich hier die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr richtet.
Davon unabhängig muss in folgenden Fällen ein Umtausch erfolgen:
- wenn ein Internationaler Führerschein beantragt wird
- wenn eine Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragt wird
- wenn eine Fahrerkarte beantragt wird
- wenn ein Fahrlehrerschein beantragt wird
- wenn Sie die Klasse 2 besitzen und Fahrzeuge dieser Klasse nach Vollendung des 50. Lebensjahres führen möchten
Beantragung
Die Beantragung kann online oder persönlich in der Führerscheinstelle erfolgen.
Der alte Führerschein wird für die Übergangszeit nachträglich befristet. Es besteht die Möglichkeit, den neuen Führerschein direkt durch die Bundesdruckerei mittels Einschreiben Einwurf zugestellt zu bekommen.
Die Befristung Ihres Führerscheins bedeutet die Gültigkeit für nur noch zwei Monate und nur noch in Deutschland, Fahrten ins Ausland sind dann bis zum Erhalt des neuen Führerscheins nicht möglich.
Fristen
Die folgende Tabelle gilt für alle Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (Papierführerscheine). Bis wann der Führerschein umgetauscht werden muss, ist abhängig von dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabenden.
Geburtsjahr Umtauschfrist
Vor 1953 19. Januar 2033
1953 bis 1958 19. Januar 2022
1959 bis 1964 19. Januar 2023
1965 bis 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19. Januar 2025
Die folgende Tabelle gilt für alle Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind (Kartenführerscheine). Fahrerlaubnisinhabende, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins. Bis wann der Führerschein umgetauscht werden muss, ist abhängig von dem Ausstellungsjahr.
Ausstellungsjahr Umtauschfrist
1999 bis 2001 19. Januar 2026
2002 bis 2004 19. Januar 2027
2005 bis 2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033