Auf diesem Weg soll weiterhin kompensiert werden, dass die Gewerbetreibenden wegen der coronabedingten Abstände in den Innenräumen weniger Gäste als zuvor bewirten dürfen. In der kalten Jahreszeit dürfen die Gastronom*innen ihre Außengastronomien innerhalb der erlaubten Flächen mit mobilen Umbauungen gegen die Witterung schützen. Innerhalb der Umbauungen dürfen Heizstrahler oder ähnliche zur Erwärmung geeignete Vorrichtungen zum Einsatz kommen.
Die Stadt Bonn weist darauf hin, dass beim Einsatz gasbetriebener Heizvorrichtungen oder holzkohlebetriebener Wasserpfeifen zur Vermeidung von Kohlenmonoxid-Vergiftungen durchgehend für ausreichende Belüftung der Außengastronomieflächen gesorgt werden muss. Dasselbe gilt für den Fall, dass in den Außengastronomien Tabakprodukte konsumiert werden sollen. Bei Zelten und zeltähnlichen Umbauungen bedeutet dies, dass neben dem Dach immer nur maximal eine Seite geschlossen sein darf.