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Bundesstadt Bonn

Denkmalbereich Combahnviertel: Satzungsverfahren beginnt erneut

Die Bundesstadt Bonn wird das Verfahren für eine Denkmalbereichssatzung für das Combahnviertel im Stadtbezirk Beuel neu beginnen. Einen entsprechenden Beschluss hat der Stadtrat am 14. März 2024 gefasst.

Der Rat hatte die Erarbeitung der Denkmalbereichssatzung für das Combahnviertel bereits im Juni 2021 beschlossen. Allerdings haben sich mit der Novellierung des Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 Änderungen in Bezug auf das Aufstellungsverfahren ergeben. Daher ist für eine rechtssichere Aufstellung der Satzung das gesamte formelle Verfahren erneut auf Grundlage der aktuellen gesetzlichen Regelungen durchzuführen.

Beim Combahnviertel handelt es sich um ein auf Basis eines von Hermann Joseph Stübben und Karl Huppertz entwickelten Bebauungsplans angelegtes Wohnviertel aus der Zeit um 1900, dessen städtebauliche Grundstruktur bis in die heutige Zeit beibehalten und dessen Bebauung unter Berücksichtigung der vorgegebenen Strukturen kontinuierlich weiterentwickelt wurde. Es bezeugt, dass durch die im Zuge der Industrialisierung rechtsrheinisch rasant ansteigende Bevölkerungszahl die Ausweisung neuer Wohngebiete notwendig wurde und es steht hierbei mit seiner historischen und jüngeren Bausubstanz für die Anlage eines Viertels für das gehobene Bürgertum um die Jahrhundertwende (19. zum 20.Jhd.), sowie für dessen gelungene städtebauliche Fortschreibung bis in die Gegenwart. 

Das Gebiet, das als Denkmalbereich ausgewiesen werden soll, wird begrenzt durch den Rhein im Westen mit Uferpromenade und anschließendem Gelände des früheren Endbahnhofs der Bröltaleisenbahn, durch die südlich angrenzende Auffahrt zur Kennedybrücke mit dem Konrad-Adenauer-Platz, der Sankt-Augustiner-Straße im Osten und nach Norden durch den Bröltalbahnweg, der heute als Radweg genutzt wird. 

Sobald der Beschluss des Rates amtlich bekanntgemacht ist, tritt eine vorläufige Schutzwirkung für das Combahnviertel ein. Ab dann unterliegen Maßnahmen in dem genannten Bereich einer denkmalrechtlichen Erlaubnispflicht. Der vorläufige Schutz entfällt wieder, wenn die Denkmalbereichssatzung nicht binnen zwei Jahren in Kraft tritt.