Überblick
Wenn eine deutsche Staatsangehörige beziehungsweise ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland verstirbt, ist es möglich im Nachhinein die Anlegung eines deutschen Sterberegisters zu beantragen. Antragsberechtigt sind die Eltern und Kinder, sowie der Ehegatte oder Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerin der verstorbenen Person.
Zuständig ist regelmäßig das Standesamt in dessen Bezirk der letzte Wohnsitz der oder des Verstorbenen lag.