Überblick
Die Übermittlung von Halter- beziehungsweise Fahrzeugdaten an Privatpersonen ist in § 39 des Straßenverkehrsgesetzes geregelt. Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss einen verkehrsbezogenen Anspruch an der Auskunft haben und die entsprechenden Gründe in einem Antrag darlegen.
Die Zulassungsbehörde prüft anhand dieser Gründe, ob die Auskunft erteilt werden kann. Sie darf nur für den beschriebenen Zweck verwendet werden. Je nach Art der Daten, über die Auskunft gewünscht wird, ist es zudem Voraussetzung, dass der Antragsteller oder die Antragsstellerin sie auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.
Die Auskunft kann entweder an Sie persönlich oder eine Bevollmächtigte Person sowie per Online-Formular (siehe unter "Formulare und Links") erfolgen.