Überblick
Die Untere Wasserbehörde der Bundesstadt Bonn überwacht die Einhaltung der Anzeigepflicht gemäß § 40 AwSV bei Heizölverbraucheranlagen.
Wer eine anzeigepflichtige Heizölverbraucheranlage
- errichten oder
- wesentlich ändern will oder
- an der Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zur Änderung der Gefährdungsstufe führen,
hat dies mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
Anzeigepflichtig sind: alle unterirdischen sowie oberirdischen (einschl. Kellertanks) Heizöllageranlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 1.000 Litern.
Wesentliche Änderungen einer Anlage sind: Maßnahmen, die die baulichen und sicherheitstechnischen Merkmale der Anlage verändern.
Für Gewerbetreibende gelten gesonderte Vorschriften.