Überblick
Hinweis: Bis auf Weiteres findet die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz für Personal im Umgang mit Lebensmitteln ausschließlich in schriftlicher Form und nur für Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz oder Tätigkeit in Bonn statt. Wenn Sie nicht in Bonn wohnen, aber in Bonn tätig sein werden, wird eine schriftliche Bestätigung Ihres Arbeitgebers benötigt.
Die rechtliche Voraussetzung für die gewerbliche Tätigkeit mit Lebensmitteln ist eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz.
Ein Gesundheitszeugnis nach §§ 17 und 18 Bundesseuchengesetz ist auch weiterhin gültig.
Wenn Sie gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen und dabei mit den Lebensmitteln oder den Bedarfsgegenständen (Teller, Töpfe etc.) in Berührung kommen, dann dürfen Sie Ihre Tätigkeit nur dann aufnehmen, wenn Sie durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes nachweisen, dass Sie über die gesetzlichen Tätigkeitsverbote belehrt worden sind.
Auch das Reinigungs- und Spülpersonal sowie Personen, die sich häufig in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung aufhalten, benötigen diese Bescheinigung.
Die Bescheinigung wird unbegrenzt gültig, wenn Sie nach der Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt Ihre Tätigkeit innerhalb von drei Monaten aufgenommen haben. Es ist also wichtig, dass Sie nach der Erstbelehrung Ihre Arbeit im Lebensmittelbereich innerhalb von 3 Monaten beginnen oder begonnen haben. Dann ist die Bescheinigung über die Erstbelehrung im Gesundheitsamt unbegrenzt gültig!
Für alle weiteren Belehrungen (Hygienebelehrung, Einweisung am Arbeitsplatz und Wiederholungsbelehrungen nach §43 IfSG) ist der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin zuständig.