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Bundesstadt Bonn

Dienstleistung

Ausnahmegenehmigungen Umweltzone

Überblick

In Bonn gilt seit dem 1. Januar 2010 eine Umweltzone.

Die Bezirksregierung Köln hat einen Luftreinhalteplan für Bonn zum 1. Oktober 2009 angeordnet. Die damit verbundene Einrichtung einer Umweltzone gilt seit dem 1. Januar 2010. Mit der Fortschreibung desgleichen darf seit dem 1. Juli 2014 nur noch einfahren wer eine grüne Schadstoffplakette für sein Fahrzeug nachweisen kann.

Sie dürfen die Umweltzone befahren und benötigen keine Ausnahmegenehmigung, wenn:

  • eine grüne Schadstoffplakette zugeteilt werden kann und diese an der Frontscheibe des Fahrzeugs angebracht ist.
    Grüne Plaketten berechtigen zum Befahren der Umweltzone Bonn.

    Welche Plakette für Ihr Fahrzeug zugeteilt werden kann, erfahren Sie zum Besipiel bei der DEKRA (siehe Link unter "Formulare und Links“).
    Die erforderliche Plakette erhalten Sie bei der KFZ-Zulassungsbehörde, bei KFZ-Werkstätten und beim TÜV.
  • Sie ein Fahrzeug mit

    - Händler-(06er)-Kennzeichen
    (zu Prüfungs-, Überführungs- oder Probezwecken),
    - historischem oder Oldtimer-(07er)-Kennzeichen,
    - Ausfuhr- oder Kurzzeitkennzeichen,
    - "0"-Kennzeichen (u.a. Diplomaten) oder
    - "9000"-Kennzeichen
    (Konsulate; 900 bis 999 und 9000 bis 9999) fahren.
  • Sie eine Zugmaschine der Land- oder Forstwirtschaft nutzen.
  • Sie zwei-/ dreirädrige Kraftfahrzeuge oder "Quads" fahren.
  • Sie mobile Maschinen und Geräte oder Arbeitsmaschinen nutzen.
  • Sie einen (blauen) Parkausweis für Behinderte nutzen.

Weiterhin sind folgende Fahrzeuge von Amts wegen befreit, wenn

  • das Fahrzeug vor dem 01.01.2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen worden ist und
  • das Fahrzeug der Schadstoffgruppe 3 angehört (gelbe Plakette) und
  • eine Nachrüstung technisch nicht möglich ist.

Nachweise für die Befreiung können von einer oder einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder einer Prüferin beziehungsweise einem Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, von einem von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betrauten Prüfingenieur beziehungsweise Prüfingenieurin oder von einer zur Untersuchung der Abgase amtlich anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt bescheinigt werden.
Diese Bescheinigung ist dann als Nachweis auszulegen.