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Bundesstadt Bonn

Die Straßenverkehrsordnung

Zwischen Rad- und Autofahrenden kommt es im Stadtverkehr immer wieder zu Konflikten. Gegenseitige Rücksichtnahme ist das A und O für einen sicheren Verkehr für alle. Die Straßenverkehrsordnung enthält einige neue Regeln für Autofahrer*innen, damit Radfahrer*innen besser geschützt sind. Informieren Sie sich hier.

Überholabstand: Wie groß muss er sein?

Verkehrsteilnehmende, die Radfahrer*innen oder Fußgänger*innen überholen, müssen mindestens 1,5 Meter Abstand halten. Ist die Fahrbahn zu eng für diesen Sicherheitsabstand, muss der/die Kraftfahrer*in warten, bis die Fahrbahn breiter wird oder die Fahrspur in Gegenrichtung frei ist und darf erst dann überholen.

Zitat Straßenverkehrsordnung (StVO): „Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.
An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind.“

Gegenseitige Rücksichtnahme

Aufeinander zu achten sorgt im Straßenverkehr für weniger Stress und dafür, dass alle Verkehrsteilnehmenden entspannter und unfallfrei an ihrem Ziel ankommen.

Dies gilt zwischen allen Verkehrsteilnehmenden – also Kraftfahrer*innen, Radfahrer*innen und Fußgänger*innen.

§ 1 StVO bestimmt als Grundregeln des Straßenverkehrs:

  1. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
  2. Jeder Verkehrsteilnehmende hat sich so zu verhalten, dass niemand  geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Müssen Radfahrende immer hintereinanderfahren?

Radfahrende dürfen im Straßenverkehr grundsätzlich nebeneinander fahren, so lange sie andere Verkehrsteilnehmende dadurch nicht behindern.

Eine Behinderung des Verkehrs liegt etwa vor, wenn Kraftfahrenden ein Überholen von hintereinanderfahrenden Radfahrenden regelkonform (mit 1,5 Metern Sicherheitsabstand) möglich wäre, die Fahrbahn aber nicht ausreicht, um nebeneinanderfahrende Radler zu überholen. Dann müssen die Radfahrenden Platz machen und hintereinanderfahren.

Wenn es zum Überholen einer einzeln fahrenden Person auf einem Fahrrad aufgrund der Fahrbahnbreite oder Gegenverkehrs keine Möglichkeit gibt, müssen sich Kraftfahrende gedulden und hinter den Radfahrenden bleiben, diese können dann auch nebeneinanderfahren.

Halte- und Parkverbot auf allen Radwegen und Schutzstreifen

Auf allen Radwegen, Radfahrstreifen und Schutzstreifen gilt ein generelles Halteverbot. Hier darf weder gehalten noch geparkt werden.

Früher war es erlaubt, auf Schutzstreifen bis zu drei Minuten zu halten. Seit dem Inkrafttreten der neuen Regeln in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im April 2020 gilt auch hier das absolute Halteverbot.