Für Empfänger*innen von Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen werden neben den Regelleistungen auch Kosten der Unterkunft (Miete) übernommen, soweit diese angemessen sind.
Die Angemessenheitsgrenze beziehungsweise der Richtwert bestimmt sich nach der Anzahl der Personen im Haushalt und wird in Form einer Bruttokaltmiete angegeben. Diese beinhaltet die Kaltmiete und kalte Betriebskosten ohne Heizung und Warmwasser.
Die Wohnfläche ist bei der Frage, ob eine Wohnung angemessen ist und somit die Bruttokaltmiete vom Leistungsträger übernommen wird, unerheblich, solange eine Mindestgröße nicht unterschritten wird. Leistungsträger sind das Jobcenter oder das Amt für Soziales und Wohnen.
Richtwerte für Bonn
Personen im Haushalt | Richtwert Bruttokaltmiete |
---|---|
1 | 576 Euro |
2 | 692 Euro |
3 | 828 Euro |
4 | 959 Euro |
5 | 1.104 Euro |
6 | 1.264 Euro |
7 | 1.437 Euro |
8 | 1.611 Euro |
9 | 1.772 Euro |
Wie diese Werte ermittelt werden und weitere Hintergrundinformationen können Sie dem Konzept zur Ermittlung des Richtwerts entnehmen.
Die sozialhilferechtlich angemessenen Heizkosten werden nach Heizart, Wohnungs- und Gebäudegröße berechnet, sodass vorab keine Bezifferung erfolgen kann. Die Angemessenheit muss im Einzelfall überprüft werden.
Bei Fragen zur Übernahme von Mietkosten wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Gewährung von Sozialhilfe. Wenn Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten, wenden Sie sich bitte an das Jobcenter.
Abweichende Regelung für Menschen mit Behinderung
Bitte beachten Sie, dass die angegebenen Werte nicht die Angemessenheitsgrenzen für besondere Wohnformen darstellen.
Angemessene Kosten der Unterkunft in besonderen Wohnformen (bis 31. Dezember 2019 stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe) in Bonn finden Sie hier:
Merkblätter
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