Kehren, Räumen, Streuen: Herabfallendes Laub im Herbst oder Schnee und Eis im Winter bringen Pflichten für alle Anwohnerinnen und Anwohner mit sich. Dazu gehören unter anderem die Laubbeseitigung auf Gehwegen sowie die Befreiung der Gehwege von Eis und Schnee.
Änderungen in der Straßenreinigungssatzung und dem Straßenverzeichnis
Seit dem 1. Januar 2020 gibt es Änderungen in der Straßenreinigungssatzung und dem Straßenverzeichnis. Die Änderungen der Reinigungspflichten und Winterwartung finden Sie in der Straßenreinigungssatzung, die Straßenreinigungsklasse Ihrer Straße im Straßenverzeichnis.
Die Stadt Bonn weist darauf hin, dass die für 2020 verschickten Abgabenbescheide zunächst noch Gebühren für die Straßenreinigung ausweisen. Dies wird voraussichtlich im ersten Quartal 2020 durch das Kassen- und Steueramt korrigiert.
Weitere Informationen zur Stadtreinigung finden Sie auf den Seiten von „bonnorange“.
Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sind verpflichtet, Gehwege von Laub zu befreien.
Laut Bonner Straßenreinigungssatzung sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken verpflichtet, das Laub auf angrenzenden Gehwegen - gemeint sind Bürgersteige, Fußwege und Verbindungswege - zu beseitigen. Zur Gehwegreinigung gehört auch das Entfernen des Pflanzenwuchses. Der Einsatz von Herbiziden ist nicht erlaubt. Eigentümerinnen und Eigentümer des anliegenden Grundstücks können auch Mieterinnen und Mieter, einen Hausmeisterservice oder eine Fachfirma mit der Reinigung beauftragen.
Auch die Entsorgung des Laubs ist Aufgabe des Grundstückeigentümers bzw. der -eigentümerin. Wenn es nicht möglich ist zu kompostieren, kann das Laub ohne zusätzliche Gebühr über die Biotonne oder Grüncontainer entsorgt werden. Das Laub darf nicht in Straßenrinnen, Einlaufschächte und Gräben gekehrt oder mit Laubbläsern dorthin verfrachtet werden.
Von der Miniermotte befallenes Laub darf nicht in die Grünabfallsammlung gelangen. Es kann in die graue Restmülltonne gefüllt oder in Säcken zur normalen Hausmüllabfuhr bereitgestellt werden. Die Säcke müssen entsprechend beschriftet sein.
Ausführliche Informationen zu Laubbeseitigung, korrekter Entsorgung und Abfuhrterminen finden Sie auf den Seiten von bonnorange.
Standorte der Grüncontainer in Bonn
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Eigentümerinnen und Eigentümer müssen Gehwege von Schnee und Eis befreien. Es ist grundsätzlich nicht erlaubt, Salz zu streuen.
In der Bonner Straßenreinigungssatzung ist die Reinigung der Gehwege den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern der angrenzenden Grundstücke (Anlieger/Anliegerinnen) übertragen. Damit niemand durch einen Sturz zu Schaden kommt, muss der Gehweg neben und vor dem Haus von Schnee und Eis befreit werden.
Im Zeitraum zwischen 7 Uhr bis 20 Uhr - in den Geschäftsstraßen mit verlängerter Verkaufszeit bis 20.30 Uhr - müssen gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich beseitigt werden. Treten Schneefall und Glätte nach den Räumzeiten auf, muss die Verkehrssicherheit werktags bis 7 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 9 Uhr wieder hergestellt sein. Auch an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen die Gehwege von den Anliegerinnen und Anliegern von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, so dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
Gestreut werden soll mit abstumpfenden Stoffen wie zum Beispiel mit Sand, Sägemehl oder Splitt. Die Stadt Bonn weist ausdrücklich darauf hin, dass es laut Straßenreinigungssatzung auf Schrittwegen grundsätzlich nicht erlaubt ist, Salz zu streuen. Dieses gefährdet Pflanzen und Grundwasser. Ausnahmen gelten nur, wenn extreme Witterungsverhältnisse herrschen oder es sich um außergewöhnliche Gefahrenstellen handelt, an denen keine andere wirksame Möglichkeit besteht.
Ausführliche Informationen zu Winterdienst und Stadtreinigung finden Sie auf den Seiten von bonnorange.
Häufig gestellte Fragen
Wie umfangreich ahndet das Ordnungsamt, wenn Bürgerinnen und Bürger der Gehweg-Reinigungspflicht nicht nachkommen?
Die Mitarbeitenden des Stadtordnungsdienstes achten im Rahmen ihrer täglichen Dienstgänge und ihrer personellen Möglichkeiten auch auf die Einhaltung der Straßenreinigungssatzung. Bei Feststellung entsprechender Verstöße ergreifen sie entsprechende Maßnahmen. Ansonsten weisen die Bürgerdienste der Bundesstadt Bonn regelmäßig vor Beginn der Herbst- und Winterzeit auf die Gehwegreinigungs- und Winterwartungspflicht durch entpsrechende Presseveröffentlichungen hin, auch mit dem Hinweis, dass Streusalz ausnahmsweise nur bei besonderen Gefahren (zum Beispiel bei extremen Witterungsverhältnissen und an besonders gefährlichen Stellen) verwendet werden darf.
Können auch Bußgelder verhängt werden, wenn Laub einfach auf die Straße gekehrt wird, damit sich „bonnorange“ darum kümmert?
Hier kann die Behörde nur handeln, wenn sie die Verursacherinnen und Verursacher unmittelbar beim Begehen der Verstöße antrifft.
Wie hoch sind diese Bußgelder?
Für den Fall, dass die reinigungspflichtigen Anliegerinnen und Anlieger ihrer Verpflichtung nicht oder nicht ausreichend nachkommen, beabsichtigt die Stadt Bonn, die Anwohnenden zunächst eindringlich auf ihre Verpflichtung hinzuweisen und erforderlichenfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 150 Euro gegen diese anzudrohen und notfalls festzusetzen. Es geht primär nicht darum, Bußgelder im Nachhinein zu verhängen, sondern es geht darum, die durch (nasses) Laub bestehenden Gefahren möglichst schnell zu beseitigen.
Fällt in diese Verpflichtung auch, dass die Stadt Bonn vor ihren eigenen Gebäuden kehrt?
Ja, diese Verpflichtung gilt auch für die städtischen Liegenschaften und für die Stadt Bonn als Anliegerin.
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