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Bundesstadt Bonn

Schülerbeförderung

Schülerfahrtkosten werden grundsätzlich nach der Schülerfahrtkostenverordnung (SchfkVO) erstattet. Diese Ansprüche haben Vorrang gegenüber den Leistungen aus dem Bildungspaket.

Bitte beantragen Sie daher im Bedarfsfall zuerst die Vergünstigung über das Schulsekretariat der von Ihrem Kind besuchten Schule. Eine Erstattung nach dem Bildungspaket kommt nur dann in Betracht, wenn kein Anspruch nach der Schülerfahrtkostenverordnung (SchfkVO) besteht oder ein Eigenanteil für den Schulweg zu zahlen ist und folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Die Übernahme der Schülerbeförderungskosten ist an den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges geknüpft.
  • Sie wird für Schülerinnen und Schüler bis zu 25 Jahren gewährt, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, keine Ausbildungsvergütung erhalten, auf die notwendige Schülerbeförderung angewiesen sind und die Kosten nicht von anderer Seite erhalten.

Die Kosten zur nächstgelegenen Schule werden übernommen, wenn der (kürzeste, zumutbare) einfache Schulweg eine bestimmte Entfernung überschreitet. Diese liegt bei Grundschulen bei mehr als zwei Kilometern, in der Sekundarstufe 1 bei mehr als 3,5 Kilometern und für die Sekundarstufe 2 bei mehr als fünf Kilometern. Wird eine weiter entfernte Schule besucht, sind die Gründe hierfür vorzutragen. In Fällen, in denen diese Schule aus persönlichen Beweggründen ausgesucht wurde, ist eine Übernahme der Kosten nicht möglich.

Welche Unterlagen sind vorzulegen?

Folgende Nachweise sind erforderlich:

  • Ablehnungsbescheid nach der Schülerfahrtkostenverordnung (SchfkVO)
  • Nachweis über die tatsächlichen Kosten (zum Beispiel durch Vorlage von Rechnungen, Zahlungsquittungen oder Kopien der Monatskarte)
  • Angabe des Namens der besuchten Schule
  • gegebenenfalls Begründung, warum nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges besucht wird.