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Bundesstadt Bonn

Bewohnerparkausweisgebührenordnung

31-5 Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweisen

Vom 8. November 2022

Auf Grundlage von § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) i.V.m. § 4 Satz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S.‐527), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 141) i.V.m. § 38 Buchstabe b) des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), hat der Rat der Bundesstadt Bonn als örtliche Ordnungsbehörde am 27. Oktober 2022 folgende Verordnung beschlossen:

§1 – sachlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Parkgebührenordnung vom 1. Juli 1996 für alle Straßen in Bonn, die sich in einer bestandskräftig angeordneten Bewohnerparkzone befinden und für die die Bundesstadt Bonn Baulastträger ist.

§ 2 – Gebühren für Bewohnerparkausweise

(1) Die Gebühren für die Ausstellung der Ausweise werden ab dem 1. März 2024 wie folgt festgelegt:

Gültigkeit sechs Monate 180 Euro
Gültigkeit zwölf Monate 360 Euro
Gültigkeit 24 Monate 720 Euro
Ersatzausstellung nach Verlust 25 Euro
Änderung der Parkzone und/oder
des amtlichen Kennzeichens
15 Euro

(2) Davon abweichend werden die Gebühren für die Ausstellung der Ausweise, die zwischen dem 1. März 2023 und dem 29. Februar 2024 beantragt werden, wie folgt festgelegt:

Gültigkeit sechs Monate 90 Euro
Gültigkeit zwölf Monate 180 Euro
Ersatzausstellung nach Verlust 25 Euro
Änderung der Parkzone und/oder
des amtlichen Kennzeichens
15 Euro

(3) Die Gebühr wird bei Ausstellung des Bewohnerparkausweises fällig.

(4) Für Personen, die über einen gültigen Bonn-Ausweis verfügen, werden 75 Prozent der Gebühren durch das Amt für Soziales und Wohnen übernommen.

§ 3 – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.

Bundesstadt Bonn als örtliche Ordnungsbehörde


Die vorstehende Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. die Oberbürgermeisterin hat den Verordnungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt

Bonn, den 8. November 2022
Dörner
Oberbürgermeisterin