Vom 1. Juli 1996
Verzeichnis der Änderungen
Verordnung vom | in Kraft getreten am | Geänderte Regelungen |
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06.11.2000 (ABl. S. 653) | 16.11.2000 | §§ 2, 3, Anlagen |
20.09.2001 (ABl. S. 497) | 01.01.2002 | § 3, Anlage 1 |
16.06.2006 (ABl. S. 247) | 05.07.2006 | § 2, Anlagen 1 und 2 |
18.12.2006 (ABl.S. 1074) | 03.01.2007 | §§ 2, 3, Anlagen |
22.10.2007 (ABl. S. 758) | 14.11.2007 | Anlage 1 |
19.12.2008 (ABl. S. 1547) | 05.01.2009 | § 3, Anlage 3 |
11.05.2009 (ABl. S. 182) | 03.06.2009 | § 3, Anlagen 1 und 2 |
21.12.2011 (Abl. S. 1505) | 04.01.2012 | §§ 2, 3, 4 |
29.05.2013 (ABl. S. 232) | 12.05.2013 | § 4 |
23.06.2015 (ABl. S. 734) | 08.07.2015 | §§ 1, 2, 3 |
09.02.2017 (ABl. S. 111) | 02.03.2017 | §§ 1, 2, 3 |
12.05.2020 (ABl. S. 213) | 03.06.2020 | §§ 2, 3 |
13.05.2022 (ABl. S. 217 f.) | 01.06.2022 | §§ 1, 2, 3 |
21.02.2023 (ABl. S. 69) | 02.03.2023 | § 3 |
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 27. Juni 1996 aufgrund des § 6a, Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) und Artikel 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. September 1991 über die Ermächtigung zum Erlaß von Gebührenordnungen nach § 6a, Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (GV. NW. S. 365) in Verbindung mit § 38 Buchst. b des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528/SGV. NW. 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NW. S. 1115) folgende Verordnung beschlossen:
§ 1
(1) Die Funktionsfähigkeit und Lebensqualität der Stadt Bonn als Wohn- und Arbeitsstandort erfordert eine einheitlichen Kriterien folgende verträgliche Ordnung des ruhenden Verkehrs. In diesem Zusammenhang soll die Erhebung von Parkgebühren nach Maßgabe dieser Verordnung gewährleisten, dass
- Dauerparker des Berufsverkehrs zugunsten von Kurzzeitparkern wirksam verdrängt werden,
- die Attraktivität der Innenstadtbereiche mit ihrem geschäftlichen Angebot dadurch gesteigert wird und
- der Umstieg auf umweltfreundliche Verkehrsmittel gefördert wird.
(2) Parkplätze im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlichen Parkflächen, sofern sie nicht Anwohnern, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blinden vorbehalten oder als Lade- bzw. Halteverbotszonen oder Motorradparkplätze ausgeschildert sind. Das gleiche gilt für Parkplätze mit Reservierungen für Carsharing sowie für Parkplätze für Elektro-Kfz an Ladesäulen.
(3) Das Parken von Fahrzeugen gemäß der §§ 1 und 2 des Elektromobilitätsgesetz vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898) ist im gesamten Stadtgebiet kostenfrei. Der Parkscheinautomat muss nicht bedient werden. Stattdessen ist die Parkscheibe auszulegen. Die Höchstparkdauer gilt auch für diese Kfz. Diese Regelung ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
§ 2
(1) Die Anzahl der gebührenpflichtigen Parkplätze in den einzelnen Stadtbezirken und die räumliche Ausdehnung der gebührenpflichtigen Bereiche sollen eine einheitliche und ausgewogene Bewirtschaftung des Parkraums im gesamten Stadtgebiet gewährleisten.
(2) Die Parkgebühren sind nach dem Wert der jeweiligen Parkflächen für den Benutzer und der Notwendigkeit gestaffelt, im Sinne einer gesamtstädtischen Verkehrsplanung und -lenkung auf den motorisierten Individualverkehr spürbar einzuwirken. Die Umwandlung von Parkplätzen in Lade- bzw. Halteverbotszonen sowie Motorrad- oder Fahrradabstellplätze und die Reservierung von Parkraum für Bewohner, Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde sowie in Parkplätze für Elektro-Kfz an Ladesäulen wird nicht durch die Verordnung berührt.
(3) Parkplätze innerhalb des als Zone 1 (Bonner Innenstadt) gekennzeichneten Gebietes müssen grundsätzlich gebührenpflichtig sein. Die bisher als Zone 2 gekennzeichneten Bereiche im Stadtbezirk Bonn werden in die Zone 1 integriert.
(4) Parkplätze in der Zone 2 in den Zentren der Stadtbezirke Bad Godesberg, Beuel und Hardtberg sollen grundsätzlich gebührenpflichtig sein.
(5) Parkplätze in der Zone 3 können gebührenpflichtig sein.
(6) Die Regelparkzeit beträgt 120 Minuten. Die Gebührenpflicht beginnt montags bis samstags um 8 Uhr, in Teilen der Zone 3 um 7 Uhr. Sie endet in den Stadtbezirken
- Bonn Zonen 1 montags bis samstags um 20 Uhr, Zone 3 montags bis freitags zwischen 17 Uhr und 18 Uhr, samstags um 13 Uhr in den Straßen zwischen B 9 – Franz-Josef-Strauss-Allee – Rhein – Dahlmannstraße – Welckerstraße endet die Parkzeit um 23 Uhr.
- Bad Godesberg Zonen 2 und 3 montags bis freitags um 18 Uhr,
- Hardtberg Zonen 2 und 3 montags bis freitags um 18 Uhr,
- Beuel Zonen 2 und 3 montags bis freitags um 18 Uhr.
§ 3
Die Gebühren werden je angefangene halbe Stunde wie folgt festgesetzt:
1. |
2,00 Euro (Zone 1) im: Stadtbezirk Bonn für das Gebiet Bertha-von-Suttner-Platz, Oxfordstraße, Berliner Platz, Thomas-Mann-Straße, Am Hauptbahnhof, Kaiserplatz, Regina-Pacis-Weg, Stockenstraße, Franziskanerstraße, Belderberg, Wilhelmstraße, Wilhelmplatz, Wachsbleiche, Rheinufer (Richtung Süden), Erste Fährgasse, Adenauerallee, Am Hofgarten, Lennéstraße, Nassestraße, Kaiserstraße, Königstraße, Prinz-Albert-Straße, Poppelsdorfer Allee, Baumschulallee, südlich der Bachstraße, Herwarthstraße und Nordunterführung sowie Rabinstraße, Am Alten Friedhof, Berliner Platz, Franzstraße, Weiherstraße und Maxstraße, Vorgebirgsstraße (Parkplatz Frankenbad) |
2. |
1,50 Euro (Zone 2) im:
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3. |
1,00 Euro außerhalb der Zonen 1 und 2 (Zone 3) im: Stadtbezirk Bonn für die an die Zone 1 angrenzenden Gebiete Fritz-Schröder-Ufer, Rosental, Kölnstraße, Adolfstraße, Bornheimer Straße, Hochstadenring, Viktoriabrücke, Wittelsbacherring, Bachstraße, Bahnlinie sowie Bonner Talweg (ab Poppelsdorfer Allee), Weberstraße, Zweite Fährgasse, Rathenauufer sowie das Gebiet Sigmund-Freud-Straße, Ernst-Abbe-Straße, Robert-Koch-Straße, Haager Weg und Kiefernweg, Sertürnerstraße und darüber hinaus in den Straßen Waldauweg, Don-Bosco-Straße, Clemens-August-Straße, Karlrobert-Kreiten-Straße, Magdalenenplatz, Poppelsdorfer Platz, Pützstraße und Sebastianstraße und für das Gebiet umgrenzt durch Bahnlinie - Reuterbrücke - Bundeskanzlerplatz - Willy-Brandt-Allee - Welckerstraße - Karl-Carstens-Straße - Dahlmannstraße - Rhein - Bundesautobahn (A 562) 1,00 Euro außerhalb der Zonen 1 und 2 (Zone 3) im:
|
4. | Im übrigen Stadtgebiet (Zone 4) findet eine Bewirtschaftung nur durch Parkscheibe statt. |
5. | In folgenden Straßen besteht zusätzlich die Möglichkeit, ein Tagesticket in Höhe von 12 Euro zu lösen: Robert-Koch-Straße, Ernst-Abbe-Straße, Haager Weg, Sertürnerstraße, Kiefernweg, Waldauweg und Don-Bosco-Straße. |
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Am selben Tag tritt die Verordnung über die Erhebung von Parkgebühren für die Benutzung der Parkeinrichtungen im Gebiet der Bundesstadt Bonn vom 7. Mai 1982 (Amtsblatt der Stadt Bonn, S. 143), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 1995 (Amtsblatt der Stadt Bonn, S. 94) und ergänzt durch die am 1. Juni 1995 durch den Rat beschlossene Präambel außer Kraft.
Stadt Bonn
als örtliche Ordnungsbehörde
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Es wird bestätigt, dass der Wortlaut der Parkgebührenordnung mit dem ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss des Rates vom 27. Juni 1996 übereinstimmt.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. Juli 1996
Dieckmann
Oberbürgermeisterin