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Bundesstadt Bonn

31-4 Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen

Vom 8. November 2022

Auf Grundlage von § 45 Abs. 1b Nr. 2a der Straßenverkehrsordnung vom 6. März 2013, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. S. 3091) i.V.m. § 7 der Gemeindeordnung für NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), hat der Rat der Bundesstadt Bonn am 27. Oktober 2022 folgende Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen beschlossen:

§ 1 – sachlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt unbeschadet der Parkgebührenordnung vom 1. Juli 1996 für alle Straßen in Bonn, die sich in einer bestandskräftig angeordneten Bewohnerparkzone befinden und für die die Bundesstadt Bonn Baulastträger ist.

§ 2 – Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises

  1. Bewohnerparkausweise werden auf Antrag herausgegeben. Jede*r Bewohner*in erhält nur einen Parkausweis für ein auf sie oder ihn als Halter*in zugelassenes oder nachweislich von ihr oder ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug. Nur in begründeten Einzelfällen können mehrere Kennzeichen in dem Parkausweis eingetragen oder der Eintrag „wechselnde Fahrzeuge“ vorgenommen werden.
  2. Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich meldebehördlich registriert ist, seinen Hauptwohnsitz in der Parkzone hat und dort tatsächlich wohnt. Ein erteilter Bewohnerparkausweis beinhaltet keine Garantie auf einen Straßenparkplatz.
  3. Ein Bewohnerparkausweis wird nicht erteilt, wenn der antragstellenden Person ein eigener (privater) Stellplatz zur Verfügung steht.

§ 3 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. März 2023 in Kraft.


Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Bonn, den 8. November 2022
Dörner
Oberbürgermeisterin