Überblick
Künstlerische Aktivität und kulturelle Bildung sind wichtig für die Entwicklung von jungen Menschen. Daher fördert die Landesregierung NRW seit dem Schuljahr 2006/2007 mit ihrem Programm „Kultur und Schule“ die künstlerisch-kulturelle Bildung in Schulen.
Die jeweiligen Projekte sollen während des gesamten Schuljahres und außerhalb des Unterrichts stattfinden. In der Regel soll wöchentlich eine Einheit á 90 Minuten durchgeführt werden (maximal 40 Einheiten je Projekt und Schuljahr + 5 Einheiten für Vor- und Nachbereitung). Die Projekte werden zu 80 % mit Mitteln des Landes NRW bezuschusst. Stadt und Schule (bzw. Förderverein) tragen jeweils einen Eigenanteil von 10 % der Projektkosten.
Bestimmungen zum Kinder- und Jugendschutz für Projekte des Kulturamts der Stadt Bonn
Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist von Respekt, Wertschätzung und Vertrauen geprägt. Die Persönlichkeit und die Würde von Kindern und Jugendlichen wird beachtet. Eine Verpflichtung zum Kinder- und Jugendschutz beinhaltet, Kinder und Jugendliche vor jeglicher Form von verbaler, körperlicher und psychischer Gewalt zu schützen. Individuelle Grenzen der Kinder und Jugendlichen sind zu respektieren.
- Grundlage
Grundlagen der Bestimmungen sind die Regelungen des § 72 a Achtes Sozialgesetzbuch und der §§ 30 und 30a Bundeszentralregistergesetz. - Ziel und Gegenstand
Ziel ist es, dass das Kulturamt wissentlich keine Person haupt-, neben- oder ehrenamtlich beschäftigt, beauftragt oder fördert, die wegen einer Straftat nach § 72 a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese werden von der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder einem vergleichbaren anderen vertrauensvollen und längerfristigen Kontakt ausgeschlossen. - Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses
Das Kulturamt stellt durch die Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis sicher, dass es keine Person beschäftigt, beauftragt oder fördert, die rechtskräftig wegen einer in § 72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftat verurteilt worden ist.
Für Zuschussempfänger*innen und Auftragnehmer*innen von Projekten des Kulturamts gilt dies, sofern sie in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben. - Verfahren der Anforderung
- Zuschussempfänger*innen, Auftragnehmer*innen und in Projekten des Kulturamts tätige Personen (z.B. Workshop-Dozent*innen) der Kinder- und Jugendarbeit
Alle Zuschussempfänger*innen, Auftragnehmer*innen und ggfls. alle weitere Personen (z. B. von dem/der Auftragnehmer*in beauftragte Dozent*innen), die in (geförderten) Projekten des Kulturamts tätig sind und mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, werden vom Kulturamt schriftlich aufgefordert, vor Beginn ihrer Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 72 a SGB VIII zur Vorlage bei der Behörde vorzulegen, das nicht älter als drei Monate ist.
Das Kulturamt stellt den Personen für die Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses bei den Bürgerämtern ein entsprechendes Anforderungsschreiben zur Verfügung, welches die beabsichtigte Tätigkeit bestätigt. - Zeitabstand
Bei (geförderten) Projekten des Kulturamts tätige Personen werden vom Kulturamt bei Abschluss eines neuen Vertrags aufgefordert, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, das nicht älter als drei Monate ist.
- Zuschussempfänger*innen, Auftragnehmer*innen und in Projekten des Kulturamts tätige Personen (z.B. Workshop-Dozent*innen) der Kinder- und Jugendarbeit
- Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis
Das Original des erweiterten Führungszeugnisses ist vorzulegen und verbleibt im Kulturamt. Es wird sechs Monate nach Projektabschluss vernichtet oder auf Wunsch der betroffenen Person nach Abschluss des Projektes an diese ausgehändigt. Jegliche Dokumentation der Einsichtnahme des Führungszeugnisses wird ebenso nach sechs Monaten vernichtet. - Datenschutz
Die gespeicherten Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter geschützt. Das Kulturamt vernichtet die nach Ziffer 5 gefertigten Aufzeichnungen unverzüglich, wenn es im Anschluss an die Einsichtnahme zu keiner Tätigkeitsaufnahme kommt.
Vorgehen
Die Bewerbung erfolgt immer zusammen mit der beteiligten Schule über die Kommune. Bewerbungsschluss ist der 31. März des jeweiligen Jahres. Ihren Antrag in 4-facher Ausfertigung nimmt das Kulturamt Bonn entgegen.
Eine Ausnahme ist das Kooperationsprojekt:
Erarbeiten Sie ein Projekt,
- an dem mehr als drei Schulen beteiligt sein sollen
- das kommunenübergreifend durchgeführt werden soll
oder - das spartenübergreifend mit mehr als vier Künstlern geplant ist,
dann handelt es sich um ein Kooperationsprojekt.
Ein solches Projekt beantragen Sie bitte unter Vorlage der unter "Formulare und Links" genannten Unterlagen bis zum 15. März eines Jahres beim Kulturamt Bonn. Das Kulturamt legt die eingereichten Anträge fristgerecht bis zum 31.03. (Ausschlussfrist) der Bezirksregierung Köln vor. Diese Einreichfrist gilt auch für Anträge von Trägern genehmigter Ersatzschulen.
Benötigte Dokumente
Bewerben können sich Künstlerinnen, Künstler sowie Kultureinrichtungen oder Einrichtungen der künstlerisch-kulturellen Bildung mit folgenden Unterlagen, die sowohl von den beteiligten Künstler/-innen als auch der Schulleitung unterschrieben sein müssen:
- Projektantrag (Formblatt)
- Kurzbeschreibung des geplanten Projekts
- biografische Angaben zur Person, die das Projekt durchführen wird (Künstler/-innen, die bereits im Landesprogramm „Kultur und Schule" gearbeitet haben, müssen eine Teilnahmebescheinigung an einer Fortbildungsmaßnahme im Rahmen des Landesprogramms vorlegen)
- Kosten- und Finanzierungsplan
Kontakt
- Kontakt
- Ort
- Zeiten
Kontakt
Ort
Allgemeine Kulturarbeit
NRW-Landesprogramm "Kultur und Schule"
Kurfürstenallee 2-3
53177 Bonn
Zeiten
Montag und Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Dienstag, Mittwoch und Freitag 8 bis 13 Uhr
Zusätzliche telefonische Servicezeit
Dienstag und Mittwoch von 13 bis 16 Uhr
Organisationseinheiten
Name | E-Mail-Adresse |
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Allgemeine Kulturarbeit | kulturamtbonnde |