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Bundesstadt Bonn

Dienstleistung

Mitwirkung in Verfahren vor dem Familiengericht

Überblick

Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist aufgerufen beziehungsweise verpflichtet, zum Wohle der von einer Trennung beziehungsweise Scheidung betroffenen Minderjährigen im gerichtlichen Verfahren mitzuwirken, wenn eine Scheidung "strittig" verläuft.

Beispiele dafür sind (noch) nicht vorhandenes Einvernehmen bei der Regelung der elterlichen Sorge und Unstimmigkeiten in Fragen des Umgangsrechts.

Stets dann, wenn in einer Ehe Kinder geboren wurden und diese bei Einreichung der Scheidungsklage noch minderjährig sind, wird das Amt für Kinder, Jugend und Familie vom Familiengericht darüber informiert mit dem besonderen Hinweis darauf, sollte von einem Elternteil ein Antrag um Sorge- und/oder Umgangsrecht gestellt worden sein.