Überblick
Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe gem. § 35a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- in ambulanter Form,
- in Tageseinrichtungen für Kinder oder
- in anderen teilstationären Einrichtungen,
- durch geeignete Pflegepersonen und
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie - sonstigen Wohnformen
geleistet.