I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1: Zweck der Haus- und Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung in den Bädern. Sie zu beachten liegt daher im Interesse aller Badegäste.
(2) Den Anordnungen des Badpersonals ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal übt das Hausrecht aus. Badegäste, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Bades verwiesen werden. Darüber hinaus kann je nach Schwere des Verstoßes ein zeitlich befristetes oder dauerhaftes Hausverbot durch das Bäderamt oder deren Beauftragte ausgesprochen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.
(3) Mit dem Betreten des Bades erkennt der Badegast die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung als verbindlich an. Darüber hinaus verpflichtet sich der Badegast, allen Anordnungen des Personals, welche der Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung dienen, Folge zu leisten.
(4) Bei Veranstaltungen (Wettkämpfen, Vereinstraining, Schulschwimmen usw.) sind die Vereins- und Übungsleiter/innen dafür verantwortlich, dass alle Teilnehmenden und das eventuell anwesende Publikum die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung beachten.
§ 2: Badegäste/Verantwortung für Kinder
(1) Grundsätzlich hat jeder das Recht, die Bäder während der Öffnungszeiten zu betreten.
(2) Ausgenommen sind:
- Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
- Personen, die Tiere mit sich führen,
- Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne der gesetzlichen Vorschriften oder offenen Wunden oder Hautausschlägen leiden (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden).
(3) Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Bäder nur in Begleitung eines Erwachsenen benutzen, der verpflichtet ist, das Kind ständig zu beaufsichtigen und für die Sicherheit des Kindes die Verantwortung trägt. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können oder zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen neigen, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer verantwortlichen Person gestattet, die gegebenenfalls entsprechende Hilfe leisten kann.
§ 3: Entgelte
Jeder Badegast muss vor dem Betreten des Bades einen gültigen Eintrittsbeleg für die entsprechende Leistung erwerben. Die Entgelte für die Benutzung der einzelnen Badeeinrichtungen sind in einer besonderen Entgeltordnung festgesetzt.
(1) Bei Schließungen von Bädern bzw. Teilbereichen von Bädern wird kein Ersatz oder Minderung für bereits entrichtete Entgelte geleistet.
(2) Wird eine Ermäßigung nach der Entgeltordnung in Anspruch genommen, so ist die Berechtigung durch den entsprechenden Ausweis gegenüber dem Personal des Betreibers oder sonstiger von ihm beauftragter Dritter auf Verlangen bei jedem Eintritt nachzuweisen.
(3) Der Missbrauch von Eintrittsbelegen oder Sonderausweisen zieht grundsätzlich Strafanzeige, Einzug der Eintrittskarte oder des Ausweises und Erlass eines Hausverbots nach sich. Weitere Folgen können in der Entgeltordnung geregelt werden.
(4) Bei Verlust von Mehrpunkte- oder Zeitkarten wird eine Ersatzleistung nur nach Vorlage eines gültigen Kassenbelegs gewährt. Ohne Kassenbeleg besteht kein Anspruch auf eine Ersatzleistung.
§ 4: Öffnungs-, Badezeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden am Eingang des Bades und im Internet auf der Homepage der Bundesstadt Bonn bekannt gemacht. Der Badebetrieb kann allgemein oder in bestimmten Einrichtungen aus besonderem Anlass zeitweise eingeschränkt oder eingestellt werden.
(2) Die Schwimm-und Duschzeit endet 15 Minuten vor Ablauf der Öffnungszeit.
(3) Einlass-Schluss ist in Schwimmhallen 40 Minuten, in Freibädern eine halbe Stunde vor dem Ende der Öffnungszeit.
§ 5: Geld und Wertsachen
(1) Geld und Wertsachen können in Schließfächern – soweit vorhanden – hinterlegt werden. Vor der Benutzung hat der Badegast das Schließfach auf seinen ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(2) Verliert der Badegast den Schlüssel, so wird der Inhalt des Schließfaches erst ausgehändigt, wenn das Besitzrecht nachgewiesen und Schadenersatz für den Schlüssel in Höhe des in der Entgeltordnung festgesetzten Betrages gezahlt ist.
(3) Das Personal ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Besitzerin bzw. der Besitzer eines Schließfachschlüssels zur Entnahme der Sachen berechtigt ist.
(4) Nach Ablauf der täglichen Öffnungszeit werden verschlossene Schließfächer geöffnet. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt (siehe § 8).
§ 6: Verhalten in den Bädern
(1) Die Badegäste haben sich so zu verhalten, dass weder andere Badegäste noch das Personal gefährdet, geschädigt oder in sonstiger Weise belästigt werden. Das Personal kann die Benutzung von Gegenständen (zum Beispiel Bälle, Spielmatten, Spielgeräte) aus diesem Grunde untersagen. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Insbesondere sind sexuelle Belästigungen, zum Beispiel durch anzügliche Gesten, Äußerungen und körperliche Annäherungen untersagt.
Nicht gestattet ist außerdem:
- die Benutzung von Musikwiedergabegeräten und Instrumenten, soweit von ihnen eine Störung für andere Badegäste ausgeht
- das Rauchen in sämtlichen Räumen, auch von E-Zigaretten
- das Einspringen von den Längsseiten der Becken
- das Hineinstoßen und –werfen anderer Personen
- das Benutzen der Schwimmerbereiche durch Nichtschwimmer
- die Ausübung eines Gewerbes; Ausnahmen können auf begründeten Antrag zugelassen werden
- die Benutzung von Behältern aus Glas oder anderem zerbrechlichen Material (Flaschen) oder Dosen in den Barfußbereichen der Bäder. Bei Zuwiderhandlungen und dem gegebenenfalls daraus entstehenden Schaden haftet der Verursacher.
- Fotografieren und Filmen (auch durch Fotohandys) fremder Personen ohne deren Einwilligung.
Das Fotografieren und Filmen für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf der vorherigen Genehmigung.
Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder anderer Publikationen, die Sammlung von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.
Die Nutzung von mitgebrachten Übungs-, Trainings- oder Spiel- und Sportgeräten kann vom Personal eingeschränkt oder untersagt werden.
(2) Körperreinigung:
Jeder Badegast ist verpflichtet, sich vor dem Benutzen der Becken im Vorreinigungsraum am ganzen Körper gründlich zu waschen (unter Verwendung von Shampoo, Seife oder Duschgel) und anschließend sorgfältig abzuduschen. In den Becken ist eine Körperreinigung nicht gestattet. Der Gebrauch von Einreibemitteln jeder Art (zum Beispiel Sonnencreme) vor dem Benutzen der Becken ist untersagt. Aus hygienischen Gründen ist im gesamten Bad eine Körperpflege, die über das Duschen und Haare waschen hinausgeht, wie zum Beispiel Rasuren, nicht erlaubt.
(3) Die Benutzung der Sprunganlagen ist nur nach Freigabe durch das Personal sowie auf eigene Gefahr gestattet. Das Betreten der Plattformen und der Sprungbretter ist nur einzeln erlaubt. Es darf nur in Längsrichtung gesprungen werden, wobei sich der springende Badegast vorher zu vergewissern hat, ob dies ohne Gefährdung anderer möglich ist. Es ist unzulässig, während der Benutzung der Sprunganlagen im Sprungbereich zu schwimmen.
(4) Die Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Der Badegast haftet für alle von ihm verursachten Schäden, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft.
(5) Die Badegäste haben die Bädereinrichtungen bis zum Ablauf der Öffnungszeit zu verlassen.
(6) Fahrzeuge dürfen im Bereich der Bäder nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden. Ein Anspruch auf Parkraum besteht nicht.
§ 7: Betriebshaftung
(1) Die Bundesstadt Bonn haftet gegenüber den Badegästen wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden) im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Eine Haftung für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) besteht nur, wenn diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des städtischen Personals oder von städtischen Beauftragten verursacht worden sind. Für Schäden, die durch Zuwiderhandlungen gegen diese Haus- und Badeordnung, gegen die Anweisungen des Personals oder durch unsachgemäße Benutzung der Einrichtungen entstanden sind, wird nicht gehaftet.
(2) Schadenersatzansprüche müssen unverzüglich beim Sport- und Bäderamt geltend gemacht werden. Nachteile, die sich aus einer Unterlassung oder Verzögerung ergeben, gehen zu Lasten des Geschädigten.
§ 8: Fundgegenstände
Werden Gegenstände innerhalb der Bäder gefunden, so sind sie beim Personal abzugeben. Die gesetzlichen Bestimmungen über Fundgegenstände finden Anwendung.
§ 9: Aufsicht
(1) Das Personal hat im Interesse aller Badegäste dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung eingehalten werden. Seinen Anordnungen ist deshalb Folge zu leisten.
(2) Das Personal ist berechtigt, Badegäste, die gegen die Haus-und Badeordnung verstoßen oder die gegebenen Anweisungen nicht beachten, aus dem Bad zu weisen. Wird eine solche Aufforderung nicht befolgt, so muss die entsprechende Person mit der Erstattung einer Strafanzeige durch die Bundesstadt Bonn rechnen. Das Eintrittsgeld wird nicht zurückgezahlt.
(3) Liegen grobe Verstöße vor oder werden Anweisungen des Personals wiederholt missachtet, kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.
II. Schwimmhallen
§ 10: Zutritt, Garderobe
(1) Für die Garderobe der Badegäste sind Schränke mit Münzpfandschlössern vorhanden. Geht der Schlüssel verloren, hat der Badegast Schadenersatz in Höhe des in der Entgeltordnung festgelegten Betrages zu leisten. In diesem Falle wird der Inhalt des Garderobenschrankes erst ausgehändigt, wenn das Besitzrecht nachgewiesen wurde.
(2) Der Zugang zu den Badeeinrichtungen ist nur über die hierfür vorgesehenen Gänge und Treppen gestattet. Die Wege von den Einzelkabinen, Wechselkabinen und Sammelumkleideräumen zu den Vorreinigungsräumen und zu den Schwimmbecken sowie alle in diesem Bereich liegenden sonstigen Räume und der Schwimmbeckenumgang dürfen nur barfuß oder mit Badeschuhen betreten werden. Nach dem Wiederankleiden sind die Einzel- und Wechselkabinen nur durch die Türe zum Stiefelgang zu verlassen.
§ 11: Vereins- und Gruppenschwimmen
(1) Die Zulassung von Schwimmvereinen, Schulklassen oder sonstigen Vereinigungen wird im Einzelfall geregelt.
(2) Schwimmen und Üben in Gruppen ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung gestattet.
§ 12: Badekleidung
Der Aufenthalt im Barfußbereich ist nur in Badekleidung gestattet. Zu bestimmten Zeiten oder besonderen Veranstaltungen kann die Bäderverwaltung Ausnahmen zulassen. Für das Auswaschen oder Auswringen der Badekleidung sind die hierfür vorgesehenen Einrichtungen zu benutzen.
III. Freibäder
§ 14: Garderobe
Für die Aufbewahrung der Garderobe sind Schränke vorhanden. Zum Teil verfügen Sie über Münzpfandschlösser, zum Teil können sie durch ein mitzubringendes Schloss gesichert werden.
Geht der Schlüssel des Münzpfandschlosses verloren, hat der Badegast Schadenersatz in Höhe des in der Entgeltordnung festgelegten Betrages zu leisten. In diesem Fall oder wenn der Schlüssel für das mitgebrachte Schloss verloren gegangen ist, wird der Inhalt des Garderobenschrankes erst ausgehändigt, wenn das Besitzrecht nachgewiesen wurde. Für dabei entstandene Schäden am Schloss wird kein Ersatz geleistet.
§ 15: Verhalten
Neben den Bestimmungen des § 6 gelten in den Freibädern folgende ergänzende Bestimmungen:
• Bei Gewitter sind Schwimmbecken, Umgänge und Wiesenflächen sofort zu räumen und die Schutzbereiche aufzusuchen.
• Es ist nicht gestattet, die Beckenumgänge mit Straßenschuhen zu betreten oder am Beckenumgang zu rauchen.
§ 16: Spiele, Spiel- und Sportgeräte
(1) Ballspiele und sonstige Spiele sind nur in den hierfür vorgesehenen Bereichen gestattet.
(2) Das Benutzen der Spiel- und Sportgeräte sowie der Rutschbahnen geschieht auf eigene Gefahr. Rutschbahnen dürfen nur im Sitzen/Liegen benutzt werden. Die Auslaufstelle der Rutsche ist unverzüglich wieder frei zu machen. Die vor Ort vorhandenen Nutzungshinweise sind zu beachten.
IV. Schlussbestimmungen
§ 21: Inkrafttreten
Diese Haus- und Badeordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Haus- und Badeordnung für die Bäder der Bundesstadt Bonn vom 1. Dezember 2007 außer Kraft.
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat die vorstehende Haus- und Badeordnung für die Bäder der Bundessstadt Bonn in seiner Sitzung am 7. April 2016 beschlossen.
Bonn, den 15. April 2016
Oberbürgermeister
Sridharan