Aufgrund des § 41 Abs.1 Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 /SGV.NRW.2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV.NRW.S 966) hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 11. Mai 2017 folgende Entgeltordnung beschlossen:
§ 1: Entgeltpflicht
Für den Besuch von Veranstaltungen des Beethoven Orchester Bonn werden privatrechtliche Entgelte nach den Bestimmungen dieser Entgeltordnung erhoben.
§ 2: Tageskartenpreise
(1) Die Tageskartenpreise betragen für Freitagskonzerte, sowie für die Konzerte Um Elf und Im Spiegel
- | Preisgruppe | I | II | III | IV | V |
---|---|---|---|---|---|---|
a) | Freitagskonzerte | 34 Euro | 30 Euro | 26 Euro | 21 Euro | 17 Euro |
b) | Um Elf | 29 Euro | 25 Euro | 23 Euro | 18 Euro | 15 Euro |
c) | Im Spiegel | 29 Euro | 25 Euro | 23 Euro | 18 Euro | 15 Euro |
(2) Für die weiteren Konzertreihen des Orchesters werden die folgenden einheitlichen Tageskartenpreise festgelegt:
a) |
Konzerte des Educationprogramms: (ausgenommen Schulkonzerte) |
10 Euro |
b) | Konzerte im Beethoven-Haus Bonn: | 22 Euro |
c) | Konzerte im Kanzlerbungalow | 27 Euro |
(3) Für Sonderkonzerte gelten die Preise nach Absatz 1 und Absatz 2 – je nach Spielstätte – entsprechend, § 3 und § 4 bleiben hiervon unberührt.
(4) Für Personalkarten wird ein Entgelt von 4 Euro festgelegt. Eine Vorverkaufsgebühr wird nicht erhoben.
(5) Gebührenkarten gem. § 8 Abs. 4 können zu einem Preis ausgegeben werden, der 40 Prozent des Durchschnittspreises der jeweiligen Veranstaltung beträgt. Der sich ergebende Preis wird auf volle Euro aufgerundet. Eine Vorverkaufsgebühr wird nicht erhoben.
(6) Schulkonzerte werden eintrittsfrei angeboten.
§ 3: Entgeltanpassungen
Bei besonders preisintensiven Sonderkonzerten bzw. Galen mit teuren Künstlerinnen und Künstlern ist die Orchesterleitung berechtigt, die in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten Tageskartenpreise um bis zu 40 Prozent zu erhöhen.
§ 4: Kooperationsveranstaltungen
Bei Veranstaltungen, die das Orchester mit einem oder mehreren Veranstaltern gemeinsam durchführt, darf die in § 2 Abs. 1 vorgegebene Preisgruppeneinteilung verändert und von den in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 vorgegebenen Preisen um bis zu 30 Prozent nach oben und unten abgewichen werden. Abweichungskriterien können kostenintensive Künstlerinnen und Künstler oder Spielstätten sein, besondere technische Anforderungen eines Konzertes oder auch der Versuch über die Anpassung der Eintrittspreise, neue Zielgruppen zu erschließen.
§ 5: Abonnements
(1) Für alle Konzerte der Reihen nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstaben a und b gilt im Abonnement
- eine Ermäßigung von 25 Prozent auf den jeweiligen Tageskartenpreis für Vollzahler.
- eine Ermäßigung von 60 Prozent auf den jeweiligen Tageskartenpreis für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Auszubildende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen hvierJahr, Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes, Grundwehrdienstleistende, Bundesfreiwilligendienstleistende und Inhaber von Berechtigungsausweisen für die verbilligte Inanspruchnahme städtischer Leistungen mit entsprechendem Nachweis.
(2) Für alle Konzerte der Reihen nach § 2 Abs. 1 gilt im Abo Variable (Wahlabonnement für 4 bzw. 6 Konzerte)
- eine Ermäßigung von 20 Prozent auf den jeweiligen Tageskartenpreis nach § 2 Abs 1 a) für Vollzahler.
- eine Ermäßigung von 55 Prozent auf den jeweiligen Tageskartenpreis nach § 2 Abs 1 a) für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Auszubildende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr, Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes, Grundwehrdienstleistende, Bundesfreiwilligendienstleistende und Inhaber von Berechtigungsausweisen für die verbilligte Inanspruchnahme städtischer Leistungen mit entsprechendem Nachweis.
(3) Für alle Konzerte der Reihe nach § 2 Abs. 1 b) gilt im Abo OK (Kombination aus 3 Opernvorstellungen und 4 Konzerten „Um Elf“) eine Ermäßigung von 25 Prozent auf den jeweiligen Tagekartenpreis für Vollzahler.
(4) Für alle Konzerte nach § 2 Abs. 1 Abs. 2 und Abs. 3 (mit Ausnahme des Freitagskonzerts im Rahmen des Beethovenfestes sowie der Konzerte nach § 2 Abs. 2 a)), gilt im Abo Querbeet (Wahlabonnement für vier bzw. sechs Konzerte)
- eine Ermäßigung von 20 Prozent auf den jeweiligen Tageskartenpreis für Vollzahler.
- eine Ermäßigung von 55 Prozent auf den jeweiligen Tageskartenpreis für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Auszubildende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr, Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes, Grundwehrdienstleistende und Bundesfreiwilligendienstleistende und Inhaberinnen und Inhaber von Berechtigungsausweisen für die verbilligte Inanspruchnahme städtischer Leistungen mit entsprechendem Nachweis.
(5) FamilienCard:
Die FamilienCard gilt für einen Erwachsenen und bis zu zwei Kindern unter 18 Jahren und hat den Preis einer nicht ermäßigten Tageskarte bzw. eines Vollzahlerabonnements. Hiervon ausgenommen sind Konzerte des Educationprogramms.
§ 6: Sonstige Rabattierungen
(1) Die Theatergemeinde e.V. und die Volksbühne e.V. erhalten bei Abnahme von Eintrittskarten für Vollzahler eine Ermäßigung von 40 Prozent, die Junge Theatergemeinde und die Junge Volksbühne eine Ermäßigung von 50 Prozent auf den jeweiligen Tageskartenpreis. Die Orchesterleitung ist berechtigt, Galen, Gastspiele und Sonderkonzerte hiervon auszunehmen.
(2) Besuchergruppen erhalten bei einer Abnahme von mindestens sieben Eintrittskarten für ein Konzert eine Ermäßigung von 20 Prozent auf den Tageskartenpreis.
(3) Schulklassen und Musikkurse (empfohlen für die Klassenstufen 9 bis 13) erhalten für die Konzerte des Beethoven Orchester Bonn Eintrittskarten für 5 Euro/Schüler. Die Orchesterleitung ist berechtigt, die Konzerte und Kontingente, für die dieses Angebot gilt, zu beschränken. Lehrerinnen und Lehrer erhalten eine freie Begleiterkarte pro zehn Schüler.
(4) 15 Minuten vor Beginn der Konzerte der Reihen nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 besteht die Möglichkeit, Tageskarten jeder Preiskategorie zum einheitlichen Preis von je 8 Euro zu verkaufen. Die Entscheidung hierüber trifft die Orchesterleitung.
(5) Abonnenten der Reihen Freitagskonzerte, Um Elf und Im Spiegel erhalten für jede Konzertkarte außerhalb ihres Abonnements einen Rabatt in Höhe von 10 Prozent auf den jeweiligen Tageskartenpreis.
§ 7: Ermäßigungen
(1) Kinder ab zwei Jahren und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Studentinnen und Studenten und Auszubildende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr, Grundwehrdienstleistende, Bundesfreiwilligendienstleistende und Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetztes, erhalten gegen Nachweis eine Ermäßigung von 50 Prozent auf den Tageskartenpreis. Kinder unter zwei Jahren haben freien Eintritt.
(2) Inhaberinnen und Inhaber von Bonn-Ausweisen erhalten eine Ermäßigung auf den Tageskartenpreis entsprechend der Richtlinien über die Ausstellung des Bonn-Ausweises in der jeweils gültigen Fassung.
§ 8: Dienst-, Presse-, Personal- und Gebührenkarten
(1) Dienstkarten:
Personen, die im dienstlichen Interesse oder aus Sicherheitsgründen zum Besuch von Veranstaltungen verpflichtet oder berechtigt sind, benötigen keine Karten. Das Entscheidungsermessen über das dienstliche Interesse sowie die Auswahl der Dienstplätze obliegt der Orchesterleitung.
(2) Pressekarten:
Die Orchesterleitung kann unentgeltliche Pressekarten an alle ausgewiesenen Medienvertreterinnen und Medienvertretern ausgeben, die erklären, dass der Veranstaltungsbesuch der Berichterstattung dient.
(3) Personalkarten:
Die Orchesterleitung kann für Veranstaltungen des Orchesters an alle Beschäftigten einschließlich der freiberuflich Beschäftigten des Orchesters Personalkarten ausgeben, wenn für die jeweilige Veranstaltung eine Auslastung im freien Verkauf nicht mehr zu erwarten ist. Je Produktion können maximal zwei Personalkarten an den bzw. die Beschäftigte abgegeben werden. Darüber hinaus können 2 Gebührenkarten ausgegeben werden. Freiberuflich Beschäftigte können nur für die Produktion Karten erhalten, für die sie tätig sind. Die vorgenannten Regelungen gelten analog. Die Entscheidung hierüber trifft die Orchesterleitung.
(4) Gebührenkarten:
Angehörige anderer Bühnen- bzw. Kulturorchester können Gebührenkarten erhalten, ebenso Personalkartenberechtigte gemäß Abs. 3.
(5) Personal- und Gebührenkarten dürfen nur ausgegeben werden, wenn dadurch der allgemeine Kartenverkauf nicht eingeschränkt wird.
§ 9: Freikarten
(1) Freikarten können aus repräsentativen und dienstlichen Gründen sowie zu Marketingzwecken vergeben werden, wenn dadurch der allgemeine Kartenvorverkauf nicht eingeschränkt wird, und zwar:
- Ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern des Kulturausschusses mit Begleitperson,
- Gästen auf Einladung des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin, des Kulturdezernenten bzw. der Kulturdezernentin oder der Orchesterleitung,
- Vertragspartnern, Zuwendungsgebern oder Sponsoren,
- zur Pflege des nachwachsenden Publikums, im Rahmen befristeter Marketingaktionen und aufgrund des besonderen kulturpolitischen Auftrages des Orchesters,
- Inhabern von Gutscheinen für Neubürgerinnen und Neubürgern.
Die Entscheidung hierüber trifft die Orchesterleitung.
(2) Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Ausweis den Vermerk „B“ trägt, erhalten freien Eintritt.
(3) Abonnentinnen und Abonnenten erhalten zwei Freikarten für ein Konzert ihrer Wahl für die Neuwerbung eines neuen Abonnenten oder einer neuen Abonnentin.
§ 10: Sonstige Entgelte
(1) Sofern in dieser Entgeltordnung keine ausdrückliche andere Regelung getroffen wurde, wird auf die nach den §§ 2 bis 7 anfallenden Tageskartenpreise im Vorverkauf eine Vorverkaufsgebühr von 10 Prozent erhoben. Die sich nach Hinzurechnung der Vorverkaufsgebühr ergebenden Gesamtpreise werden nach kaufmännischen Grundsätzen auf volle 10 Cent auf- oder abgerundet.
(2) Bei einer durch den Abonnenten verursachten Umbuchung bereits ausgedruckter Eintrittskarten, sowie für die Umbuchung eines Abonnentenplatzes auf einen anderen Aufführungstag wird ein Umbuchungsentgelt von 3 Euro je Karte erhoben.
(3) Für den Ersatz von verloren gegangenen Abonnementkarten wird ein Entgelt in Höhe von 3 Euro je Karte erhoben.
(4) Beim Versand von Eintrittskarten durch die Vorverkaufsstellen des Theaters werden pauschale Bearbeitungs- und Versandkosten geltend gemacht. Sie betragen je Versendungsvorgang 3 Euro. Dies gilt nicht für Zusendungen im Rahmen eines Abonnements.
(5) Die Karten gelten als Fahrausweise im VRS-Verbund Bonn/Rhein-Sieg. Die hierfür anfallenden Gebühren werden in voller Höhe vom Orchester getragen.
(6) Die Buchung der Karten ist über print@home möglich. Die hierfür vom Ticketpartner erhobene Gebühr trägt der Besucher.
§ 11: Fälligkeiten
Die Entgelte und Gebühren werden beim Erwerb der Karten beziehungsweise zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Termin fällig.
§ 12: Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt zur Spielzeit 2017/18 am 1. August 2017 in Kraft.
Bonn, den 16. Mai 2017
Sridharan
Oberbürgermeister