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Bundesstadt Bonn

37-1 Satzung Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr

Siebte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn

Vom 16. Dezember 2022

Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2022 aufgrund des § 52 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW. S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV.NRW. S. 762) sowie des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712/SGV.NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV.NRW. S. 1029), folgende Satzung beschlossen:

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bonn, den 16.12.2022

Dörner
Oberbürgermeisterin