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37-1 Satzung Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr
Siebte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn
Vom 16. Dezember 2022
Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom
in Kraft getreten am
Geänderte Regelungen
13.12.2016 (ABl. S. 1563)
01.01.2017
Tarif
18.12.2017 (ABl. S. 2131)
01.01.2018
Tarif
14.12.2018 (ABl. S. 1500)
01.01.2019
Tarif
17.12.2019 (ABl. S. 1102)
01.01.2020
Tarif
16.12.2020 (ABl. S. 1557)
01.01.2021
Tarif
13.12.2021 (ABl. S. 1756)
01.01.2022
Tarif
16.12.2022 (ABl. S. 589)
01.01.2023
Tarif
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2022 aufgrund des § 52 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW. S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV.NRW. S. 762) sowie des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712/SGV.NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV.NRW. S. 1029), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Aufgaben der Feuerwehr
(1) Die Bundesstadt Bonn unterhält eine Feuerwehr (Berufs- und Freiwillige Feuerwehr) gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG).
(2) Aufgabe der Feuerwehr ist die Bekämpfung von Schadenfeuern sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Pflichteinsätze).
(3) Die Übernahme weiterer Aufgaben ist in der Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn geregelt.
§ 2: Kostenersatz
(1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung sind grundsätzlich unentgeltlich, sofern nicht nachfolgend in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Bundesstadt Bonn verlangt nach Maßgabe dieser Satzung Ersatz der ihr durch den Einsatz ihrer Feuerwehr und der hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne von § 39 BHKG (gegenseitige und landesweite Hilfe) entstandenen Kosten:
von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- und Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- oder Sondereinsatzmittel,
von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 BHKG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist,
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist,
von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.
Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Heranziehung Dritter.
(3) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Einsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 Satz 1 nicht möglich ist.
§ 3: Maßstab des Kostenersatzanspruchs
(1) Maßstab des Kostenersatzanspruchs sind die Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte, Fahrzeuge oder Geräte, die Dauer der Inanspruchnahme und die Art und Menge der verwendeten Materialien.
(2) Über die Anzahl der einzusetzenden Kräfte und die Art und Anzahl der Fahrzeuge und Geräte entscheidet aufgrund des Meldungsinhaltes die Leitstelle oder der Einsatzleiter/die Einsatzleiterin nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Für die Berechnung des Kostenersatzes gilt als Einsatzdauer die Zeit der Abwesenheit von der Feuerwache oder von dem Stationierungsort bis zum Wiedereintreffen; bei Leistungen, die in der Feuerwache oder an dem Stationierungsort erbracht werden, die tatsächliche Dauer. Soweit der Kostentarif keine besondere Festlegung trifft, wird für jede angefangene Viertelstunde der jeweilige Tarif erhoben.
(4) Die Höhe des Kostenersatzes regelt sich nach dem anliegenden Tarif, der Bestandteil der Satzung ist. Die Kosten von hilfeleistenden Feuerwehren und anderen zur Unterstützung hinzugezogenen Organisationen werden nach dem von dort berechneten und in Rechnung gestellten tatsächlichen Aufwand erhoben.
(5) In den Fahrzeugtarifen sind die Kosten für die Benutzung der auf den Fahrzeugen mitgeführten Geräte enthalten. Die Kosten für das mit den Fahrzeugen eingesetzte Personal werden gesondert berechnet.
(6) Gehen Fahrzeuge, Geräte oder Gegenstände durch Umstände, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, verloren oder werden sie so beschädigt, dass sie durch Reparatur nicht die volle Brauchbarkeit wiedererlangen, so ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben vorbehalten.
(7) Für Streu- und Aufsaugmittel und für deren Entsorgung werden die Kosten in voller Höhe zum Selbstkostenpreis zuzüglich 10 Prozent Verwaltungskostenzuschlag berechnet. Das gleiche gilt für Sicherungs- und Absperrmaterial sowie Verbrauchsmaterial.
§ 4: Anspruch und Schuldner
(1) Der Kostenersatzanspruch entsteht bei Einsatz von Personal und Fahrzeugen mit dem Ausrücken aus der Feuerwache oder dem Stationierungsstandort, ansonsten mit Beginn der Leistung. Werden aus einsatztaktischen Gründen mehr Personal, Fahrzeuge oder Geräte eingesetzt als für die Leistung tatsächlich erforderlich ist, so kann eine Reduzierung erfolgen.
(2) Zur Zahlung des Kostenersatzes sind die in § 2 Abs. 2 genannten Personen, Unternehmen oder Gesellschaften verpflichtet. Sind mehrere Personen kostenersatzpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 5: Fälligkeit
Der Kostenersatz wird durch Bescheid festgesetzt. Er ist innerhalb eines Monates nach Zugang des Bescheides fällig.
Tarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn
Der Tarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn vom 01. März 2016 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 112), zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Dezember 2021 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1756), erhält folgende Fassung:
Tarif-Nr.
Tarifart
Euro
1
Einsatz von Personal
je angefangene Viertelstunde
1.1
Feuerwehrtechnisches Personal
-
1.1.1
Beamter/Beamtin des Einsatzdienstes
17,21 Euro
1.1.2
B-Dienst (Führungsdienst)
19,85 Euro
1.1.3
A-Dienst (Führungsdienst)
23,50 Euro
1.1.4
Einsatzkraft der Freiwilligen Feuerwehr
11,12 Euro
2
Einsatz von Fahrzeugen
je angefangene Viertelstunde
2.1
Lösch- und Hilfeleistungsfahrzeug
15,67 Euro
2.2
Tanklöschfahrzeug
6,56 Euro
2.3
Drehleiter
27,52 Euro
2.4
Kranwagen und Rüstwagen
44,08 Euro
2.5
Wechselaufbaufahrzeug inkl. Abrollbehälter
28,27 Euro
2.6
Gerätewagen, LKW
15,47 Euro
2.7
Tierrettungswagen
4,12 Euro
2.8
Einsatzleitfahrzeug
5,86 Euro
2.9
Kommandowagen
6,52 Euro
2.10
Mannschaftstransportwagen
5,69 Euro
2.11
Wasserfahrzeuge
-
2.11.1
Mehrzweckboot
47,12 Euro
2.11.2
Feuerlöschboot
62,17 Euro
3.
Verbrauchsmaterial
Selbstkosten zuzgl. 10 Prozent Verwaltungskostenzuschlag
- - - Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 1. März 2016
Sridharan Oberbürgermeister
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.