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Bundesstadt Bonn

Rat macht Vorgaben für Bebauung der früheren Landwirtschaftskammer

Für das Gelände der früheren Landwirtschaftskammer Roleber (Stadtbezirk Beuel) hat der Rat der Stadt Bonn die bestehenden Beschlüsse aufgehoben. Zudem hat er in seiner Sitzung am 19. September 2023 Vorgaben für das weitere Bebauungsplanverfahren gemacht.

Die Eigentümerin des Geländes, die Sahle Wohnen GmbH & Co. KG, kann das Bebauungsplanverfahren auf Basis einer Modifikation des bisherigen Siegerentwurfs fortsetzen oder auf einem neuen Wettbewerb aufbauen, so der Stadtrat. Sowohl der Außenbereich als auch der Anger, angrenzend an den Rodeweg, bleiben unbebaut. Der Anger wird als öffentlich zugängliche Grünfläche erhalten; ein Verkauf an die Stadt soll im weiteren Verfahren geprüft werden, die Lindenallee zweireihig erhalten werden. 

Mindestens 40 Prozent öffentlich geförderter Wohnungsbau

Auf den zur Bebauung vorgesehenen Flächen soll der Anteil an Geschosswohnungsbau auf mindestens 80 Prozent bezogen auf die Bruttogeschossfläche erhöht werden, davon mindestens 40 Prozent an öffentlich gefördertem Wohnungsbau. Es sollen ein Nahversorger und eine Kindertagesstätte geschaffen werden. Die Gebäude sollen mindestens im KfW Effizienzhaus-Standard 40 errichtet, Dachflächen und Fassaden für Photovoltaik und/oder Solarthermie genutzt und begrünt werden. Die Gebäude sind so anzuordnen, dass eine optimale Luftdurchströmung stattfindet, sofern nicht ein besonderes qualitatives Gestaltungskonzept dem entgegensteht. 

Autofreier Quartiersplatz

Der Siedlungsbereich soll weitgehend autofrei angelegt, Pkw-Parkplätze in Quartiersgaragen angelegt werden. So soll ein autofreier Quartierplatz als Spielfläche und Aufenthaltsbereich eingerichtet werden. Das vorgesehene Quartierszentrum soll möglichst der gesamten lokalen Bevölkerung zur Verfügung stehen. Die im Projekt zu verwirklichende soziale Infrastruktur soll durch eine Beteiligung der Bevölkerung entwickelt werden.

Darüber hinaus hat der Rat der Stadt Bonn die Verwaltung beauftragt, für den Fall, dass die Vorhabenträgerin ihre Grundstücke unter den oben benannten Bedingungen nicht entwickeln möchte, die Möglichkeit zu sondieren, dass die städtische VEBOWAG oder eine noch zu gründende Stadtentwicklungsgesellschaft die Grundstücke von der Vorhabenträgerin erwirbt - mit dem Ziel, einen möglichst hohen Anteil an gefördertem Wohnungsbau zu ermöglichen.