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Bundesstadt Bonn

Combahnviertel steht nicht vorläufig unter Denkmalschutz

Eine rechtliche Prüfung hat ergeben, dass der Beschluss, mit dem 2021 das Satzungsverfahren eingeleitet wurde, keinen vorläufigen Denkmalschutz für das Combahnviertel erzeugt hat. Die Verwaltung wird dem Rat vorschlagen, das förmliche Satzungsverfahren mit einem Aufstellungsbeschluss auf Basis des Denkmalschutzgesetzes von 2022 neu zu beginnen.

Nach rechtlicher Überprüfung des bisherigen formellen Verfahrens zur Aufstellung einer Denkmalbereichssatzung für das Combahnviertel musste die Verwaltung feststellen, dass für das vorgesehene Satzungsgebiet bisher kein vorläufiger Denkmalschutz besteht. Grund dafür ist zum einen, dass der Beschluss zur Erarbeitung der Satzung vom 28. Juni 2021 nicht als Aufstellungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht worden ist. Die Bekanntmachung der Offenlegung des Satzungsentwurfs vom 11. Januar 2023 konnte dies auch nicht ersetzen, da darin der Beschluss vom 28. Juni 2021 nicht erwähnt wurde.

Zum anderen kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob der Beschluss vom 28. Juni 2021 – wäre er bekannt gemacht worden - überhaupt vorläufigen Schutz nach sich ziehen kann. Das Denkmalschutzgesetz NRW kennt nämlich erst seit seiner Neufassung im Jahr 2022 das Instrument des vorläufigen Schutzes während der Aufstellung von Denkmalbereichssatzungen, in der zur Zeit des vorgenannten Beschlusses geltenden Fassung aber nicht. Nach Prüfung der Verwaltung besteht daher kein vorläufiger Denkmalschutz im Combahnviertel und von daher gelten auch keine Erlaubnispflichten nach dem Denkmalschutzgesetz. Für die Eigentümer*innen von Gebäuden im Combahnviertel, die bereits einzeln als Baudenkmäler in die Denkmalliste eingetragen sind, bleibt es natürlich wie bisher bei der Erlaubnispflicht.

Die Verwaltung wird dem Rat der Stadt Bonn daher vorschlagen, das förmliche Satzungsverfahren mit einem Aufstellungsbeschluss auf Basis des Denkmalschutzgesetzes von 2022 neu zu beginnen. Sobald der Beschluss gefasst und ortsüblich bekanntgemacht ist, tritt die vorläufige Schutzwirkung ein. Ab dann unterliegen Maßnahmen im Combahnviertel einer denkmalrechtlichen Erlaubnispflicht. Der vorläufige Schutz entfällt, wenn die Denkmalbereichssatzung nicht binnen zwei Jahren in Kraft tritt.

Die genauere Erläuterung kann der  Stellungnahme 231148-02 (Öffnet in einem neuen Tab) entnommen werden, die im Unterausschuss Denkmalschutz in der Sitzung am 14. Februar 2024 behandelt wird. Der neue Aufstellungsbeschluss ist zurzeit im verwaltungsinternen Abstimmungsverfahren.