Überblick
Das Straßennetz ist für viele Bereiche eine zentrale Bezugsgröße. Ein Aspekt ist dabei der Rechtscharakter der Straßen, wobei diese ihre Eigenschaft als öffentliche Verkehrsfläche im straßenrechtlichen Sinne erst durch Widmung gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) erhalten. Davon abzugrenzen sind zum Beispiel private Straßen, öffentliche Grünflächen oder Flächen anderer öffentlicher Einrichtungen. Im Gegenzug entfällt diese Eigenschaft nur durch eine Einziehung gemäß § 7 StrWG NRW.
Ein weiterer Aspekt ist die Straßenbenennung, wodurch die Straße ihre Bezeichnung erhält. Bei der Auswahl der Straßennamen wird auch die vom Rat der Stadt Bonn beschlossene Straßenbenennungsliste (siehe unter "Formulare und Links") berücksichtigt.