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Bundesstadt Bonn

Dienstleistung

Schulorganisation

Überblick

Die Entscheidung über die Errichtung, Änderung oder Auflösung von Schulen gehört zu den zentralen Aufgaben der Kommunen, die diese im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechtes eigenverantwortlich durchführen. Gemäß § 81 Abs. 2 SchulG NRW entscheidet der Schulträger über die schulorganisatorischen Maßnahmen. Diese sind gemäß § 81 Abs. 3 SchulG NRW von der Bezirksregierung zu prüfen und werden erst nach ihrer Genehmigung rechtsgültig. Der Bereich der Schulorganisation ist somit auch als Schnittstelle zwischen den jeweiligen Schulen und der Bezirksregierung zu verstehen und für die Vorbereitung und Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen zuständig.