Überblick
Please note: English version under „Formulare und Links“
Sofern Sie eine Anfrage oder einen Antrag an die Ausländerbehörde Bonn richten möchten, können Sie dies vorrangig per E-Mail an die unten genannte Adresse tun. Wir werden uns dann um entsprechende Bearbeitung bemühen und Sie per E-Mail, Brief oder Telefon kontaktieren.
Für telefonische Anfragen können Sie das Servicetelefon des Ausländeramtes unter 0228 77 6000 anrufen.
Nach der Unterzeichnung des Austrittsabkommens durch Großbritannien und die Europäische Union ist der Brexit am 01.02.2020 in Kraft getreten. Das Vereinigte Königreich ist damit geregelt aus der EU ausgetreten.
Für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige ändert sich dieses Jahr aufenthaltsrechtlich zunächst nichts.
Das Austrittsabkommen sieht eine Übergangsphase bis zum 31.12.2020 vor, während der das Vereinigte Königreich weiter wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt wird und die Freizügigkeitsregeln der EU auch für britische Staatsangehörige fortgelten.
In diesem Übergangszeitraum soll die Rechtsstellung dieser Personen bundesrechtlich näher ausgestaltet werden.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU sieht vor, dass eine Antragstellung für britische Staatsangehörige nicht erforderlich ist, um eigene Aufenthaltsrechte nach dem Ende der laufenden Brexit-Übergangsphase am 31.12.2020 (aktueller Stand) in Deutschland zu sichern. Es soll das sogenannte deklaratorische Verfahren nach Artikel 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens angewendet werden, das solche Aufenthaltsrechte kraft Gesetzes entstehen lässt.
Vor diesem Hintergrund bietet die Bundesstadt Bonn britischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen die Möglichkeit, sich online zu registrieren.
Durch die Registrierung zeigen Sie Ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik an, so dass Ihr Aufenthalt ab dem 01.01.2020 bis zu einer anderen Entscheidung unter folgenden Bedingungen rechtmäßig ist:
- Sie haben die britische Staatsangehörigkeit oder leben mit einem britischen Familienangehörigen (Ehegatte; minderjähriges Kind) zusammen.
- Sie sind mit Hauptwohnsitz in Bonn gemeldet.
Die Ausstellung der Dokumentation des Aufenthaltsrechts für britische Staatsangehörige, die von dem Brexit-Austrittsabkommen erfasst werden, erfolgt sodann von Amts wegen. Die Gesetzesänderungen sollen voraussichtlich im Herbst 2020 in Kraft treten.
Wenn Sie neben der britischen Staatsangehörigkeit noch die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaats oder von Island, Liechtenstein oder Norwegen besitzen, ist eine Registrierung nicht erforderlich.
Sollten Sie nicht in Bonn wohnhaft sein, informieren Sie sich bitte bei der für Sie örtlich zuständigen Ausländerbehörde.
Nachdem Sie das Online-Formular ausgefüllt haben, erhalten Sie eine Übersicht über die von Ihnen gemachten Angaben, die gleichzeitig als Nachweis über Ihre Registrierung gilt. Das Online-Formular finden Sie unter "Formulare und Links".
Bei Personen, die sich bereits vor dem 01.02.2020 registriert haben, ist keine (erneute) Onlineregistrierung erforderlich.
Sofern Sie sich registriert haben, wird das Ausländeramt wird sich zu Beginn des Jahres 2021 mit Ihnen in Verbindung setzen. Sie müssen nichts weiter unternehmen. Es wird darum gebeten, solange von Sachstandsanfragen abzusehen.
Bitte informieren Sie sich weiterhin zu den aktuellen Entwicklungen der Brexit-Frage. Informationen finden Sie auf der Webseite der Regierung des Vereinigten Königreiches unter "Formulare und Links".
Das Ausländeramt wird Sie außerdem auf dieser Seite über aufenthaltsrechtlich relevante Änderungen zeitnah informieren.