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Bundesstadt Bonn

Dienstleistung

Hundehaltung

Überblick

Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht. Dies gilt auch bei Aufsichtspersonen.

Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen.

  1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
  5. in Naturschutzgebieten
  6. im Landschaftsschutzgebieten müssen Hunde außerhalb der Wege an einer geeigneten Leine geführt werden.

Nach Maßgabe des Landeshundegesetzes NRW sind große Hunde zusätzlich außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche

Die Bonner Straßenordnung regelt Anleinpflichten, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen. Hunde müssen in den sogenannten Anlagen angeleint sein.

Anlagen im Sinne der Bonner Straßenordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen

Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Gärten, Brunnenanlagen, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern, Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Schulhöfe, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen,
Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen.

Dabei muss die Beschaffenheit und Länge der Leine sicherstellen, dass der Hund weder Menschen, noch andere Tiere, noch Sachen gefährden kann. Um dies zu gewährleisten, müssen Hunde im innerörtlichen und innerstädtischen Bereich an einer reißfesten Leine geführt werden, die nicht länger als 1,5 m ist.

Hunde dürfen im Wald außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde. Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen müssen auch auf den Hauptwaldwegen angeleint werden.

Hunde dürfen auf Friedhöfen nur mitgeführt werden, wenn sie fest und kurz angeleint sind. In Ausnahmefällen (z. B. bei Beschädigungen oder Verschmutzungen von Gräbern oder sonstigen Friedhofseinrichtungen), kann das Mitführen von Hunden ganz untersagt werden.

Demnach müssen große Hunde, mit Ausnahme der Hundefreilaufflächen, im Stadtgebiet Bonn grundsätzlich angeleint ausgeführt werden. Beim Ausführen des Hundes müssen Sie in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine führen zu können. Dasselbe gilt auch für eine von Ihnen beauftragte Aufsichtsperson.