Inhalt anspringen

Bundesstadt Bonn

Dienstleistung

Wohnungsaufsicht

Überblick

Aufgabe der Wohnungsaufsicht ist es, auf die Erfüllung von Mindestanforderungen, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Nutzung von Wohnraum oder Unterkünften hinzuwirken und die dazu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 

Die Wohnungsaufsicht unterstützt Mieterinnen und Mieter insbesondere dann, wenn Vermieterinnen oder Vermieter offensichtlich kein Interesse daran haben, Mindestanforderungen oder Instandsetzungspflichten nachzukommen und betroffene Bewohnerinnen und Bewohner nicht selbst ihre Interessen ausreichend wahren können. 

Voraussetzung für ein Einschreiten ist, dass der Gebrauch zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigt ist oder die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung besteht. Ob und wann die Wohnungsaufsicht tätig wird, liegt im Ermessen der Behörde.

Leitsatz ist, dass sich Wohnraum zu jeder Zeit in einem Zustand befinden muss, der seinen Gebrauch zu Wohnzwecken ohne erhebliche Beeinträchtigungen zulässt. Dies erstreckt sich auch auf Balkone sowie Räume oder Anlagen, die nicht zur Wohnung selbst gehören, die aber zur Nutzung der Wohnung erforderlich sind oder in einem direkten Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung stehen.

Beispiele für erhebliche Beeinträchtigungen sind insbesondere:

  • eine genügende zentrale Versorgung mit Strom oder Heizenergie (bei Zentralheizungen) ist nicht gewährleistet
  • die Wasserversorgung und die Entwässerungsanlagen sind ungenügend oder nicht vorhanden
  • es besteht kein ausreichender Schutz gegen Witterungseinflüsse oder Feuchtigkeit
  • Aufzüge, Treppen, Türschließ- oder Beleuchtungsanlagen lassen sich nicht ordnungsgemäß benutzen

Sonderfall Unterkünfte
Als Unterkunft definiert das Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG) eine bauliche Anlage, die an Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder an selbständige Werkvertragsnehmerinnen oder Werkvertragsnehmer zu Wohnzwecken in der Freizeit vermietet oder überlassen wird, bei der es sich aber nicht um Wohnraum handelt.

Auch Unterkünfte müssen so erhalten oder wiederhergestellt werden, dass ein für den Gebrauch zu Unterkunftszwecken geeigneter Zustand im Sinne des § 7 Absatz 1 und 2 WohnStG gegeben ist.

Des Weiteren haben Verfügungsberechtigte gemäß § 7 Absatz 3 WohnStG die Einrichtung einer Unterkunft außerhalb eines Betriebsgeländes vor deren Inbetriebnahme der Gemeinde anzuzeigen.