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Bundesstadt Bonn

Dienstleistung

Sprengstoff

Überblick

Wer privat Sprengstoffe erwerben und damit umgehen möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz.

Voraussetzungen für die Beantragung der Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz:

  • Vollendung des 21. Lebensjahres
  • persönliche Eignung
  • keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (Die Zuverlässigkeit wird von den Behörden durch die Abfrage beim Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und der örtlichen Polizeidienststelle festgestellt)
  • Bedürfnis zum Erwerb von Treibladungspulver
  • Vorlage eines Fachkundenachweises (Zeugnis über die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, siehe nachfolgende Erläuterungen)

Fachkundenachweis und Unbedenklichkeitsbescheinigung

Die Fachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang nachgewiesen.
Vor der Lehrgangsteilnahme ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (gem. § 34 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz) erforderlich.
Nach erfolgreicher Zuverlässigkeitsprüfung kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung gegen eine Gebühr (in bar) und Vorlage des Personalausweises ausgestellt und persönlich abgeholt werden. Die Gebühr richtet sich nach dem Aufwand. Die Gültigkeitsdauer der Unbedenklichkeitsbescheinigung beträgt 1 Jahr. Die Bearbeitungsdauer für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung kann bis zu drei Monate dauern.