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Bundesstadt Bonn

Dienstleistung

Freimeldung geförderter Wohnungen

Überblick

Sobald absehbar ist, dass eine geförderte Wohnung bezugsfertig oder frei wird (beispielsweise bei Kündigung), hat der Verfügungsberechtigte (Eigentümerin oder Eigentümer, Verwalterin oder Verwalter) dies der Stadt Bonn als zuständige Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen. Dies kann beispielsweise auch per Onlineformular oder per E-Mail (siehe jeweils unten) erfolgen.