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Bundesstadt Bonn

Dienstleistung

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in stationären Einrichtungen

Leistungen in besonderen Wohnformen ab 01.01.2020

Überblick

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in stationären Einrichtungen bis 31.12.2019

Für Menschen mit Behinderungen, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben, ist bis zum 31.12.2019 der Landschaftsverband Rheinland (Dezernat 7, 50663 Köln, Telefon 0221 - 80 90) sowohl für die existenzsichernden Leistungen als auch für die Fachleistungen zuständig.

Anträge können auch beim Amt für Soziales und Wohnen gestellt werden.
Die Unterlagen werden dann von hier erforderlichenfalls an den Landschaftsverband Rheinland weitergeleitet.

Fachleistungen und existenzsichernde Leistungen in besonderen Wohnformen (ehemalige Einrichtungen der Eingliederungshilfe) ab 01.01.2020

Mit dem 01.01.2020 wird nach dem Ausführungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz (AG BTHG NW) der örtliche Träger der Sozialhilfe für alle existenzsichernden Leistungen (Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII) in bisherigen stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe zuständig, die Fachleistungen der Eingliederungshilfe verbleiben beim Landschaftsverband Rheinland als zuständigen Träger.

Aus den bisherigen stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe werden ab dem 01.01.2020 „besondere Wohnformen“.

Dies führt bei Menschen mit Behinderungen, die derzeit in stationären Wohneinrichtungen leben, dazu, dass die Leistungen zukünftig getrennt werden müssen:

  • die existenzsichernden Leistungen werden vom örtlichen Träger der Sozialhilfe finanziert
  • die Fachleistungen der Eingliederungshilfe vom Landschaftsverband Rheinland

Angemessene Miethöhe in besonderen Wohnformen:

Für leistungsberechtigte Personen in besonderen Wohnformen werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf  berücksichtigt, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheitsgrenze ergibt sich aus der Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Trägers.

Die für das Stadtgebiet Bonn nach § 45a SGB XII ermittelte durchschnittliche angemessene tatsächliche Bruttowarmmiete beläuft sich für das Jahr 2023 auf 465,86 Euro und ab 1. Januar 2024 auf 480,53 €.