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Bundesstadt Bonn

Dienstleistung

Beseitigung von Anlagen

Überblick

Verfahrensfrei ist die Beseitigung von:

  • freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3
  • sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von bis zu 10 m

Hinweis: Wird eine bauliche Anlage nicht vollständig beseitigt, so handelt es sich um eine Änderung des Gebäudes, was in der Regel baugenehmigungspflichtig ist.

Eine graphische Darstellung verfahrensfreier Beseitigungen finden Sie hier:  Schaubild über die Beseitigung von Anlagen

Für alle übrigen Gebäude ist die beabsichtigte Beseitigung mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde in Textform durch die Bauherrschaft anzuzeigen.

Darüber hinaus muss bei nicht freistehenden Gebäuden von einer oder einem qualifizierten Tragwerksplaner*in beurteilt und nachgewiesen werden, dass die Standsicherheit angebauter Gebäude während und nach der Beseitigung gewährleistet ist. Der Nachweis ist der Anzeige beizufügen. Soweit notwendig, ist die Beseitigung durch die qualifizierte oder den qualifizierten Tragwerkplaner*in zu überwachen.

Bitte beachten Sie, dass die Genehmigungsfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, entbindet. Es ist daher erforderlich, dass Sie vor Beseitigung weitere Fachämter mit einbeziehen und eventuell deren Auflagen erfüllen.  Beispielsweise ist bei Beseitigung eines Baudenkmals zwingend eine denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen. Unter „Formulare und Links“ finden Sie die entsprechenden Kontaktinformationen. Darüber hinaus sind das für Arbeitsschutz zuständige Dezernat der Bezirksregierung und die Bauberufsgenossenschaft und die untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Bonn in Kenntnis zu setzen. Dies gilt insbesondere auch, wenn im Bestand Schadstoffe (Asbest, PCB) verbaut sind.

Im Übrigen bleiben die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt!

Daneben handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Beseitigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen den Voraussetzungen des § 62 Absatz 3 Bauordnung NRW eine Anlage beseitigt.

Genehmigung beantragen

Optional kann für die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen nach Abs. 3 Satz 1 BauO NRW eine Genehmigung beantragt werden. Dies betrifft jedoch nur verfahrensfreie Beseitigung. Für eine anzeigepflichtige Beseitigung kann kein Baugenehmigungsverfahren beantragt werden.