Überblick
Die beabsichtigte Beseitigung folgender Anlagen ist mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch die oder den Bauherr*in anzuzeigen:
- nicht freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 2 und 3
- Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5
Bei nicht freistehenden Gebäuden ist eine Bestätigung einer oder eines qualifizierten Tragwerksplaner*in über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beizufügen. Soweit notwendig, ist die Beseitigung durch die qualifizierte oder den qualifizierten Tragwerkplaner*in zu überwachen.
Bitte beachten Sie, dass die Genehmigungsfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, entbindet. Es ist daher erforderlich, dass Sie vor Abbruch weitere Fachämter mit einbeziehen und eventuell deren Auflagen erfüllen. Beispielsweise ist bei Abbruch eines Baudenkmals zwingend eine denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen. Unter „Formulare und Links“ finden Sie die entsprechenden Kontaktinformationen. Darüber hinaus sind das für Arbeitsschutz zuständige Dezernat der jeweiligen Bezirksregierung und die Bauberufsgenossenschaft in Kenntnis zu setzen.
Im Übrigen bleiben die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt!
Die gesetzliche Grundlage basiert auf § 62 BauO NRW.