Grundsätze des Bundesprogramms Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes wird privaten und kommunalen Unternehmen, Betrieben, Selbstständigen (Freiberufler/Soloselbstständige), Vereinen und Einrichtungen gewährt, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wurde. Die Entschädigung wird in Form einer einmaligen Kostenpauschale gewährt. Die Laufzeit des Programms ist auf die Dauer der Schließungen bis 30. November 2020 festgelegt und wird ein Volumen von 10 Mrd. Euro umfassen.
Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind alle privaten und kommunalen Unternehmen, Betriebe, Soloselbstständige, Freiberufler, Vereine und Einrichtungen, die auf der auf Grundlage des Beschlusses der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen). Dazu zählen ebenfalls die Hotels. Auch indirekt betroffene Unternehmen, wie z. B. Zulieferer von Gastronomie und Hotels sind antragsberechtigt. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den vorab genannten Unternehmen erzielen. Entsprechendes gilt auch für verbundene Unternehmen, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt und indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.
Grundsätze der Förderung Es werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Soweit erst nach dem 31. Oktober 2019 die Geschäftstätigkeit aufgenommen wurde, können als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Grundumsatz seit Gründung herangezogen werden.
Die Förderhöchstgrenze wird durch den beihilferechtlichen Rahmen gesetzt, der sich auf die geltenden Beihilferegelungen auf 1 Mio. Euro beläuft. Höhere Förderbeträge können erst nach der Notifizierung bei der EU-Kommission gewährt werden.
Bei der Bemessung der Wirtschaftshilfen werden bereits gewährte andere Leistungen, wie z. B. Überbrückungshilfen und das Kurzarbeitergeld angerechnet. Umsätze von mehr als 25 Prozent werden zur Vermeidung einer Überförderung von über 100 Prozent auf die Umsatzerstattung angerechnet.
Die Anrechnung der Außerhausverkaufsumsätze der Restaurants, die Lieferdienste und/oder Abholservice anbieten, ist im Interesse der Gastronomie geregelt worden. Um eine wenigstens teilweise Aufrechthaltung des Geschäftsbetriebes zu ermöglichen, werden diese Umsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen. Damit wird ihr Entschädigungsanspruch allein nach dem Umsatz berechnet, den sie im Jahr 2019 an den Restauranttischen erzielt haben. Ähnliches gilt für Hotels, die im Monat November 2020 noch Geschäftsreisende beherbergen dürfen. Ihr Anspruch auf Entschädigung bleibt ungeschmälert bestehen, solange sie damit nicht mehr als 25 Prozent des Umsatzes aus dem November 2019 erzielen.
Antragsstellung Die Antragstellung soll elektronisch durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erfolgen. Soloselbstständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. Die Auszahlung erfolgt über die Überbrückungshilfe-Plattform.
Eine direkte Auszahlung der Außerordentlichen Wirtschaftshilfe nach Antragstellung ist leider nicht möglich. Deshalb sollen zunächst Abschlagzahlungen erfolgen.
Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Eckpunkte:
Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro. Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
Die Antragstellung soll nach dem bisherigen Plan der Bundesregierung ab dem 25. November 2020 möglich sein.
Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen sollen ab Ende November 2020 erfolgen.
Die Antragstellung soll einfach und unbürokratisch erfolgen. Um Missbrauch vorzubeugen, werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.
Parallel zu dem Verfahren der Abschlagszahlungen arbeitet die Bundesregierung an der Finalisierung des Verfahrens der regulären Auszahlung der Novemberhilfen, damit dieses unmittelbar im Anschluss an die Abschlusszahlungen gestartet werden kann.
Informationen der Wirtschaftsförderung: Soforthilfen des Bundes und des Landes
Das Coronavirus sorgt auch in Bonn für viele Unsicherheiten und bereitet der Wirtschaft Sorgen. Unternehmen in Bonn sind mit unterbrochenen Lieferketten, verzögerten Zahlungen und sinkendem Konsum konfrontiert. Falls Sie Informationen für Ihr Unternehmen benötigen, werden Ihnen folgende Internetseiten empfohlen:
Wiederaufnahme des Rückmeldeverfahrens der NRW-Soforthilfe
Das Land Nordrhein-Westfalen setzt Verbesserungen bei der Abrechnung der NRW-Soforthilfe durch und nimmt das Rückmeldeverfahren zum Herbst wieder auf. Die Verbesserungen betreffen unter anderem Personalkosten, Stundungen und die Anrechnung zeitversetzter Zahlungseingänge.
Die Verbesserungen im Überblick:
Personalkosten sind von den Einnahmen absetzbar: Der Bund sah die Personalkosten mit dem Kurzarbeitergeld ausreichend abgedeckt. Durch die Lockerungen konnten viele Betriebe aber im Mai und Juni wieder öffnen. Dadurch ergaben sich in der Abrechnung Liquiditätsüberschüsse, da zwar Umsätze erzielt wurden, Personalkosten aber nicht berücksichtigt werden konnten. Künftig werden daher die Einnahmen um solche Personalkosten bereinigt, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen (etwa das Kurzarbeitergeld) gedeckt wurden.
Gestundete Zahlungen, wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun ebenfalls angerechnet werden. Damit werden Unternehmen nicht benachteiligt, die sich in eigener Initiative um Zahlungsstundungen bemüht haben.
Mehr Flexibilität beim Zuflussprinzip: Bisher wurden alle tatsächlichen Zahlungseingänge im Förderzeitraum berücksichtigt, auch wenn ihnen eine Leistung vorausging, die vor der Corona-Zeit erbracht wurde. Dadurch wurden viele Unternehmen, z.B. im Handwerk oder Messebau, die auf Rechnung und mit Zahlungszielen arbeiten, benachteiligt. Die Unternehmen erhalten nun die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen.
Hohe einmalige Zahlungseingänge im Förderzeitraum, die sich auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr beziehen, können nun anteilig angesetzt werden. Das betrifft etwa GEMA-Zahlungen für Künstlerinnen und Künstler oder Zahlungen der VG-Wort für Journalistinnen und Journalisten. Fragen zum Verfahren können an die Mitarbeiter der Hotline des Landeswirtschaftsministeriums NRW unter Telefon 0211 7956 4995 gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.wirtschaft.nrw/
Unter folgendem Link werden Sie in Kürze die wichtigsten Fragen und Antworten finden:
NRW.BANK legt umfassendes Corona-Paket für Wiederanlaufphase der Wirtschaft auf
Für die Wiederanlaufphase der Wirtschaft hat die NRW.BANK jetzt weitere Fördermaßnahmen in Ergänzung zu den Corona-Hilfen von Land NRW und Bund auf den Weg gebracht. Ziel der Förderbank ist es, mit einem umfassend erweiterten Eigen- und Fremdkapitalangebot Gründer und Unternehmer dabei zu unterstützen, jetzt wieder in Wachstum zu investieren. Teil des Pakets ist der Start einer Digitalisierungsoffensive. Zusätzlich bietet sie ein Programm für gemeinnützige Organisationen an. Alle Maßnahmen starten sofort.
Nachdem es in den Anfangsmonaten der Corona-Pandemie in erster Linie um Unterstützung in Form schneller Liquidität ging, ist Ziel der aktuellen Maßnahmen, Gründern und Mittelstand in der kritischen Wiederanlaufphase neuen Spielraum für Investitionen zu geben.
Die Maßnahmen im Einzelnen:
Digitalisierungsoffensive gestartet: Die NRW.BANK weitet als ersten Baustein einer geplanten Digitalisierungsoffensive den Antragstellerkreis für ihr Programm „NRW.BANK.Digitalisierung und Innovation“ aus. „Damit möchten wir möglichst vielen Unternehmen in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit geben, notwendige Zukunftsinvestitionen jetzt konsequent anzugehen – und das trotz der Ausnahmesituation, vor die die Pandemie sie stellt“, sagt Gabriela Pantring, Mitglied des Vorstands der NRW.BANK. Ab sofort steht das Förderprogramm mit einem Zinssatz ab 0 Prozent Gründern und jungen Unternehmen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Gründung sowie auch größeren Mittelständlern mit mehr als 500 Millionen Euro Umsatz pro Jahr zur Verfügung. Speziell für Digitalisierungsvorhaben bietet die NRW.BANK den Hausbanken eine 80-prozentige Haftungsfreistellung an. Die Programmerweiterungen sind bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
125 Millionen Euro zusätzliches Eigenkapital für Nordrhein-Westfalen: Die NRW.BANK stockt ihre bereits bestehenden Angebote zur Eigenkapitalstärkung für etablierte mittelständische Unternehmen um 125 Millionen Euro auf. „Nachdem wir bereits sehr frühzeitig verschiedene Eigenkapital-Programme für Start-ups gestartet oder an die Corona-Situation angepasst hatten, reagieren wir nun mit den neuen Maßnahmen auf die durch Corona verschlechterten Bonitäten im Mittelstand“, erläutert Michael Stölting, Vorstandsmitglied der NRW.BANK. Die neue Wachstums- und Stabilisierungsfazilität umfasst den neuen NRW.BANK.Mittelstandsfonds Drei mit einem Volumen von 100 Millionen Euro sowie den neuen NRW.BANK.Spezialfonds Zwei mit einem Volumen von 25 Millionen Euro. Zusätzlich wird sie innerhalb des EU-Beihilferahmens zeitlich befristet bis zum 31.12.2020 bis zu einem Volumen von 800.000 Euro ohne Co-Investor über den NRW.BANK.Spezialfonds in Unternehmen investieren können. Der Spezialfonds richtet sich insbesondere an Unternehmen in Sondersituationen wie Sanierung und Restrukturierung.
Ausweitung im gewerblichen Konsortialgeschäft: Auch im gewerblichen Konsortialkreditgeschäft stellt sich die NRW.BANK auf die durch die Corona-Pandemie verschlechterten Unternehmensbonitäten ein. Als verlässlicher Partner der Hausbanken vor Ort unterstützt sie mit ihrem Konsortialkreditangebot von der Krise betroffene mittelständische Unternehmen in NRW dabei, dringend notwendige Zukunftsinvestitionen zu finanzieren. Im Konsortialgeschäft finanziert die NRW.BANK auf Einladung einer konsortialführenden Hausbank gemeinsam mit anderen Banken. Sie kann dabei bis zu 50 Prozent des gesamten Kreditbetrags übernehmen.
Neues Programm für gemeinnützige Organisationen: Zusätzlich hat die NRW.BANK erstmals ein spezielles Förderprogramm für gemeinnützige Organisationen aufgelegt. Das Programm „NRW.BANK.Gemeinnützige Organisationen“ bietet zinsgünstige Förderdarlehen mit einem maximalen Zinssatz von 1,5 Prozent pro Jahr und richtet sich an Stiftungen, Vereine und Verbände sowie sonstige gemeinnützige Organisationen unabhängig von Rechtsform, Größe oder Träger. So können hier beispielsweise neben stationären Altenpflegeeinrichtungen auch Organisationen im Gesundheitswesen oder Frauenhäuser gefördert werden. Die Hausbanken erhalten eine Haftungsfreistellung von 100 Prozent. 80 Prozent davon leistet die KfW durch eine Bundesgarantie, die restlichen 20 Prozent die NRW.BANK. Der maximale Kreditbetrag liegt bei 800.000 Euro, die Laufzeiten liegen bei bis zu zehn Jahren. Das Programm ist zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen
Die 2. Phase der Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von vier Monaten (September bis Dezember 2020), welches zum Ziel hat, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern. Das Programm wird für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen mit der NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt.
KfW-Schnellkredit für den Mittelstand mit mehr als zehn Mitarbeitern
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können mittelständische Unternehmen seit 15. April den neuen KfW-Schnellkredit beantragen. Der Kredit wird zu 100 Prozent abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht die Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.
Eine Sonderhotline für Selbstständige, Freiberufler und alle Betroffenen ist geschaltet. Diese lautet: 0800 4555523
100%-Förderung im BAFA-Beratungsprogramm zur Förderung des unternehmerischen Know-hows
Ab sofort kann ein Antrag für Beratungen, die bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler ohne Eigenanteil gefördert werden, beim BAFA gestellt werden.
Weitere Informationen und den Link zum Antragsportal finden Sie hier:
Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuer-Vorauszahlung
Das Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn macht Gewerbetreibende auf Folgendes aufmerksam:
Gewerbesteuerpflichtige können, sofern sich Gewinneinbrüche abzeichnen, einen Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuer-Vorauszahlung stellen. Dies kann formlos beim Kassen- und Steueramt per E-Mail unter steueramtbonnde erfolgen. Um Liquiditätsengpässe zu vermeiden, reicht häufig schon eine Stundung. Ebenfalls kann ein Erlass von Stundungszinsen, Säumniszuschlägen oder Mahn- und Vollstreckungskosten in Frage kommen.
Das Kassen- und Steueramt bittet um Verständnis, dass all diese Maßnahmen einen Antrag der betroffenen Gewerbetreibenden und eine Einzelfallprüfung voraussetzen. Die Gewerbetreibenden können davon ausgehen, dass die Verwaltung den rechtlichen Rahmen großzügig ausschöpfen wird.
Entschädigung bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot für Arbeitnehmer
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes unter Quarantäne gestellt wird oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurde und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung.
In Nordrhein-Westfalen sind die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) für die Entschädigung je nach dem Sitz der Betriebsstätte zuständig.
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