Orientierung für Radfahrer
Das landesweite Radverkehrsnetz mit einer Länge von 13.800 Kilometern verbindet alle Städte und Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen. Damit Sie Ihren gewünschten Weg finden oder neue Verbindungen für sich entdecken können, sind in Bonn ausgewählte Routen mit einer Fahrradwegweisung ausgestattet. Je nach Route haben Sie verschiedene Möglichkeiten, die angebotene Fahrradwegweisung zu nutzen.
Radfahren in der Fußgängerzone
Bonn hat eine Fußgängerzone, die wegen ihrer Größe und Lage als städtebaulich vorbildlich in Deutschland gilt.
Vor allem Kinder und ältere Menschen sollen sich ungefährdet bewegen können. Die Bürgerinnen und Bürger dieser Stadt sollen hier leben, arbeiten, sich treffen, bummeln und Kultur und Freizeit genießen können. Die Fußgängerzone ist zwar grundsätzlich den Fußgängerinnen und Fußgängern vorbehalten, aber um den Interessen der Fahrradfahrer Rechnung zu tragen, werden Routen und Flächen angeboten, wo Radeln erlaubt ist.
Auf dem Plan können Sie erkennen, wo Radfahrern immer erlaubt ist (hellgrüne Markierung) und wo das Radfahren in der Nacht (zwischen 21 Uhr und 9 Uhr) erlaubt ist (dunkelgrüne Markierung).
Auch in den Bereichen, wo gefahren werden darf, müssen Radfahrer immer bremsbereit sein, einen Mindestabstand von einem Meter vom Fußgänger einhalten, Schrittgeschwindigkeit fahren oder auch einmal absteigen, wenn es eng wird. Gegenseitiges Verständnis ist dabei gefragt.
Radfahren in der Fußgängerzone von Bad Godesberg
Die Fußgängerzone ist in einem engen Bereich um den Theaterplatz herum den Fußgängern vorbehalten. Die anderen Bereiche sind zur Benutzung mit dem Fahrrad frei gegeben. Der Planausschnitt zeigt, wo im Bereich der Fußgängerzone geradelt werden darf.
Radweg oder Fahrbahn? Wo darf man fahren, wo muss man fahren?
Anders als beim Kraftfahrzeug- oder beim Fußverkehr, bei denen die Führung in der Regel eindeutig auf der Fahrbahn oder dem Gehweg erfolgt, gibt es beim Radverkehr auch die Möglichkeit unterschiedlicher und sogar parallel verlaufender Führungsformen.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) enthält für Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer klare Regeln, deren Einhaltung für die eigene Sicherheit und die der anderen Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer dringend erforderlich ist.
- Da Fahrräder nach der Straßenverkehrsordnung Fahrzeuge darstellen, müssen Radfahrende in der Regel auch die Fahrbahn benutzen.
- Benutzungspflichtige Radwege müssen jedoch benutzt werden. Bei Radwegen ohne Benutzungspflicht ist die Benutzung freigestellt.
- Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen auf dem Gehweg fahren. Kinder im neunten und zehnten Lebensjahr dürfen sowohl auf dem Gehweg als auch auf der Straße oder dem Radweg fahren. Kinder ab dem elften Lebensjahr müssen grundsätzlich die Fahrbahn oder die benutzungspflichtigen Radwege benutzen.
- Kinder, die auf dem Gehweg fahren, müssen ihr Rad über Einmündungen von Straßen schieben.
- Einbahnstraßen dürfen von Radfahrenden in Gegenrichtung befahren werden, wenn diese mit dem Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ ausgeschildert sind.
Wege mit Benutzungspflicht für Radfahrer
Alle Radwege, die mit einem blauen Schild ausgewiesen werden, sind benutzungspflichtig und müssen im Normalfall auch benutzt werden. Das gilt, wenn der Radweg straßenbegleitend verläuft und benutzbar ist.
Eine Ausnahme von der Benutzungspflicht besteht nur, wenn die Wege eindeutig nicht befahrbar sind, zum Bespiel durch nicht geräumten Schnee, parkende Autos oder durch Mülltonnen. Hier dürfen Radfahrende auf die Fahrbahn ausweichen, um das Hindernis zu umfahren.
Wege, die wie Radwege aussehen, aber nicht beschildert sind
Neben der Fahrbahn gibt es auch Wege, die nicht mit einem blauen Schild gekennzeichnet sind, aber wie Radwege aussehen. Diese „nicht benutzungspflichtigen Radwege“ dürfen benutzt werden, müssen es aber nicht. Sie haben hier die Wahl, ob Sie lieber auf der Fahrbahn oder auf dem Radweg fahren möchten.
Sie sind zum Beispiel rot gefärbt oder gepflastert und unterscheiden sich so in der Oberfläche vom Gehweg. Manchmal sind auch Fahrradsymbole aufgebracht oder eine markierte Linie oder ein Pflasterstreifen trennt den Gehweg in zwei Bereiche.
Unterschied zwischen Radfahr- und Schutzstreifen
Es gibt zwei Arten der Markierung:
- Radfahrstreifen (durchgezogene Linie) und Schutzstreifen (gestrichelte Linie). Der Radfahrstreifen wird mit dem Radweg-Schild ausgewiesen und gilt als „markierter Radweg“. Damit muss er von Radfahrenden durchgängig benutzt werden. Für Kraftfahrzeuge ist das Befahren, Parken und auch Halten auf Radfahrstreifen verboten.
- Für den Schutzstreifen besteht durch das Rechtsfahrgebot nur eine faktische Benutzungspflicht. Der Radfahrer darf den Schutzstreifen beispielsweise im Überholvorgang verlassen. Autofahrerinnen und -fahrer dürfen den Schutzstreifen im Begegnungsfall oder beim Überholen ausnahmsweise befahren, da er Teil der Fahrbahn ist. Parken ist für Kraftfahrzeuge auf Schutzstreifen verboten.
Radwege
Straßenbegleitende Radwege („Bordsteinradwege“) befinden sich neben der Fahrbahn und sind durch Bordsteine oder Grünstreifen von dieser getrennt. Sie sind benutzungspflichtig, wenn sie mit den Verkehrszeichen 237 „Radweg“, 240 „gemeinsamer Geh-/Radweg“ oder 241 „getrennter Geh- und Radweg“ ausgeschildert sind.
In der Regel dürfen Radwege nur in eine Richtung auf der rechten Straßenseite befahren werden, es sei denn, eine Nutzung in beide Richtungen ist explizit ausgeschildert. Da Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer an Einmündungen und Grundstückszufahrten nicht mit Radfahrern aus beiden Richtungen rechnen, sind solche Zweirichtungsradwege gefahrenträchtig.
Gemeinsame Nutzung von Gehwegen
Die gemeinsame Nutzung von Gehwegen gibt es hauptsächlich in Grünanlagen und in Fußgängerzonen. In diesem Fall muss der Radverkehr seine Geschwindigkeit dem Fußverkehr anpassen. Ansonsten sind Gehwege und Bereiche der Fußgängerzone nur dann für den Radverkehr zugelassen, wenn dies durch das Zusatzschild „Radfahrer frei“ gekennzeichnet ist.
Die Fußgängerzone ist zwar grundsätzlich den Fußgängerinnen und Fußgängern vorbehalten, aber um den Interessen der Fahrradfahrenden Rechnung zu tragen, werden Routen und Flächen angeboten, wo Radeln erlaubt ist.
Fahrradstadtplan
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) Kreisverband Bonn / Rhein-Sieg ist Herausgeber des Fahrradstadtplans Bonn und Rhein-Sieg.
Neben Bonn (zzgl. eines vergrößerten Innenstadtplans) sind auch weitere Städte und Gemeinden im Bonner Umland enthalten, so dass Sie auch außerhalb der Bonner Stadtgrenzen Ihre Nachbarschaft mit dem Rad erkunden können.
Entdecken Sie mit Hilfe des Fahrradstadtplans neue Wege, die angenehm mit dem Rad zu befahren sind. Der Plan zeigt Ihnen dabei schon vor dem Start auf, ob Strecken eine Radverkehrsanlage oder eine hohe Verkehrsbelastung aufweisen, wie die Wegequalität beschaffen ist und ob Sie mit Steigungen oder Hindernissen rechnen müssen. Serviceleistungen wie Fahrradwerkstätten oder Bike&Ride-Stationen sind ebenfalls in dem Plan gekennzeichnet.
Erwerben können Sie den Fahrradstadtplan in den meisten Bonner Buchhandlungen und Fahrradläden sowie direkt beim ADFC Kreisverband Bonn/Rhein-Sieg.
Wegweiser
Damit Sie Ihren gewünschten Weg finden oder neue Verbindungen entdecken können, werden ausgewählte Routen mit einer Fahrradwegweisung ausgestattet. Das landesweite Radverkehrsnetz in NRW verbindet dabei alle Städte und Gemeinden des Landes mit dieser einheitlichen Wegweisung. Je nach Route gibt es die verschiedensten Möglichkeiten, die angebotene Fahrradwegweisung zu nutzen.
Zielwegweiser
Die Radwegweisung erfolgt in Nordrhein-Westfalen durch die einheitlichen Wegweisungsbeschilderungen mit roter Schrift auf weißem Grund. Der Aufbau der Schilder gliedert sich nach einem einfachen Muster: Oben steht in der Regel ein bedeutendes, weiter entferntes Ziel, das über die gesamte Verbindungsstrecke beibehalten wird. Darunter werden die dazwischen liegenden Orte als näher gelegene Ziele aufgeführt. Teilweise wird durch kleine Symbole neben den Zielbezeichnungen auf Ziele wie Bahnhöfe oder Radstationen hingewiesen. Zwischen den Standorten mit Zielwegweisern zeigen sogenannte Zwischenwegweiser den Verlauf einer Route an.
Themenrouten
Oftmals verlaufen touristische Themenrouten abseits des Radverkehrsnetzes NRW und sind dann über eine eigenständige Beschilderung ausgezeichnet. Wenn Themenrouten aber parallel zum Wegweisungsnetz verlaufen, dann ist deren Verlauf über Einschubplaketten gekennzeichnet.
An Standorten mit Zwischenwegweisern werden sie in der Regel nicht aufgeführt, folgen Sie hier einfach der über einen Pfeil angezeigten Fahrtrichtung.
Knotenpunktsystem
Das Knotenpunktsystem ist eine Ergänzung zur Fahrradwegweisung, die Zielbezeichnungen ausweist. Dabei erhalten die Wegweiserstandorte eine Knotenpunktnummer und einen Übersichtsplan, auf dem Sie die Lage der anderen Knotenpunktnummern erkennen können. Mit Hilfe des Übersichtsplans und der Nummern kann die individuelle Tour geplant werden, indem Sie sich lediglich die Nummern entlang Ihres Tourverlaufs notieren (zum Beispiel 12 - 14 - 15 - 18), und die Nummern dann nach und nach abfahren.
Bußgeldkatalog
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt das Verhalten der Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer, damit ein sicherer und reibungsloser Verkehrsablauf gewährleistet ist. Verstöße gegen die StVO können mit einem Bußgeld geahndet werden, dessen Höhe im sogenannten Bußgeldkatalog festgelegt ist. Da die StVO für alle Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer gilt, werden auch Radfahrende für verschiedene Vergehen mit einem Bußgeld belangt.
Fahrradmitnahme
Sie möchten den Weg abkürzen oder Ihr Rad schnell zu einem anderen Ort transportieren? Dann nutzen Sie die öffentlichen Verkehrsmittel und Rheinfähren.
Fähren
Busse und Bahnen
Generell kann man in den Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn und der Mittelrheinbahn ganztägig an jedem Tag der Woche ein Fahrrad mitnehmen. Gleiches gilt für alle Stadt-, Straßenbahnen und Buslinien innerhalb des VRS-Bereichs. Ein Beförderungsrecht des Fahrrades besteht jedoch nicht, grundsätzlich entscheidet der Fahrer beziehungsweise die Fahrerin, ob die Kapazität für eine Fahrradmitnahme ausreicht. Kinderwagen und Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer haben zu jeder Zeit Vorrang.
Fahrradtickets
Egal wie weit Sie innerhalb des VRS-Bereichs fahren möchten, benötigen Sie für Ihr Rad zusätzlich zu Ihrem Fahrschein ein Ticket für die Fahrradmitnahme.
E-Bikes in Bussen
Auch E-Bikes und Pedelecs können in Bussen und Bahnen mitgenommen werden. Die Beförderungsrichtlinien lassen auch den Transport von Tandems in Zügen zu. Kunden mit Schwerbehindertenausweis können diese auch in Bussen, Stadt- oder U-Bahnen mitnehmen.
E-Bike-Ladestationen
Wer größere Strecken mit dem E-Bike zurücklegen möchte, muss aufpassen, dass dabei nicht „der Saft“ ausgeht. Immer mehr E-Bike-Ladestationen haben ihren Platz bei Restaurants, Museen, Rathäusern und vielen attraktiven, touristischen Orten gefunden. Eine Übersicht der E-Bike Ladestationen in Deutschland, Österreich und der Schweiz hilft bei der Planung der Route. Hier findet man auch die Ladestation in und um Bonn herum.
Fahrradstadtplan
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) Kreisverband Bonn/Rhein-Sieg ist Herausgeber des Fahrradstadtplans Bonn und Rhein-Sieg. Erwerben können Sie den Fahrradstadtplan in den meisten Bonner Buchhandlungen und Fahrradläden sowie direkt beim ADFC Kreisverband Bonn/Rhein-Sieg.
Neben Bonn (zuzuüglich eines vergrößerten Innenstadtplans) sind auch weitere Städte und Gemeinden im Bonner Umland enthalten, so dass Sie auch außerhalb der Bonner Stadtgrenzen Ihre Nachbarschaft mit dem Rad erkunden können.