Einleitung
Die notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus haben die Möglichkeiten zur sozialen Teilhabe der Bewohner*innen unseres Hauses schmerzhaft eingeschränkt. Unter Einhaltung der weiterhin gebotenen Schutzmaßnahmen, sollen diese nun wieder ausgeweitet werden.
Ziele
- Besuche und soziale Teilhabe sind für die Bewohner*innen im St. Albertus-Magnus-Haus möglich.
- Das Risiko für eine Verbreitung des Virus in der Einrichtung wird gering gehalten.
- Geltende Gesetze und Verordnungen werden eingehalten.
Vorgaben und Maßnahmen
- Jede Bewohnerin und jeder Bewohner kann täglich Besuch erhalten.
- Die Möglichkeiten für Besuche im Zimmer oder im Außenbereich richten sich nach den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und landesrechtlichen Verordnungen.
- Alle Besucher*innen werden an der Rezeption mit dem Kontaktformular erfasst, ein Kurzscreening, inklusive Temperaturmessung, wird durchgeführt und dokumentiert.
- Die Besucher*innen werden durch Aushang über die erforderlichen Hygienemaßnahmen informiert. Sie führen beim Betreten und Verlassen der Einrichtung eine hygienische Händedesinfektion durch und tragen auf dem Gelände der Einrichtung eine FFP-2-Maske. Die Maskenpflicht entfällt für geimpfte/genesene Besucher*innen in der unmittelbaren Besuchssituation im Zimmer/Aufenthaltsraum.
- Sollten die Bewohnerin bzw. der Bewohner geimpft/genesen sein oder einen Mund-Nasen-Schutz tragen, ist die Einhaltung des Mindestabstandes nicht erforderlich.
- Besuche dürfen nur erfolgen, wenn eine aktuelle Bescheinigung (nicht älter als 24 Stunden) über eine negative PoC-Testung vorliegt. Dies gilt für alle Besucher*innen unabhängig von Impfstatus oder Genesung.
- Kann eine PoC-Testung nachvollziehbar nicht oder nur unzureichend durchgeführt werden, kann nach individueller Absprache und Anpassung der Schutzmaßnahmen der Besuch trotzdem ermöglicht werden. Dies gilt für alle Besucher*innen unabhängig von Impfstatus oder Genesung.
Testungen
- Termine zur Testung für Besucher*innen sind täglich von 12:00 Uhr bis 19:00 Uhr im Erdgeschoss.
- Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten außerhalb der Ferienzeiten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.