Denkmalbereiche zeichnen sich durch eine zusammenhängende Ansammlung erhaltenswerter Bausubstanz oder besondere historische Stadtgrundrisse aus. Hierfür werden Denkmalbereichssatzungen beschlossen bzw. ausgewiesen, die unter anderem auf das besondere Erscheinungsbild, die einzigartige Siedlungsstruktur oder auf eine Vielzahl von eingetragenen Baudenkmälern abzielen. Es muss also nicht jedes einzelne Objekt im Satzungsgebiet ein Baudenkmal sein. Vielmehr geht es darum, die Gesamtanlage als schützenwertes Zeugnis der menschlichen Geschichte zu sichern.
Der Satzungstext beinhaltet unter anderem Aussagen zum Geltungsbereich, eine Plandarstellung sowie Hinweise über die Ausformung und Materialität gestaltprägender Merkmale, wie zum Beispiel Dach, Fassade und Fenster oder auch Zäune, Laternen und Grünanlagen.
Denkmalbereich Muffendorf - vorläufiger Schutzstatus
Aufgrund seiner historischen Bedeutung soll der historische Ortskern von Bonn-Muffendorf im Stadtbezirk Bad Godesberg als Denkmalbereich ausgewiesen werden.
Fachliche Grundlage für die Erstellung der Denkmalbereichssatzung ist das Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland - Amt für Denkmalpflege im Rheinland (LVR-ADR) von 2014. Der Aufstellungsbeschluss zur Denkmalbereichssatzung „Historischer Ortskern Bonn-Muffendorf“ wurde am 18. April 2024 durch den Rat der Stadt Bonn gefasst und am 19. Juni 2024 öffentlich bekannt gemacht.
Damit trat für den Geltungsbereich (siehe unten Amtsblatt Nr. 24 vom 19. Juni 2024) der vorläufige Schutz gem. § 4 i.V.m. § 10 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) in Kraft, wonach alle baulichen Veränderungen sowie Veränderungen im Freiraum zunächst einem Erlaubnisvorbehalt der Unteren Denkmalschutzbehörde unterlegen.
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 8. Mai 2025 den Aufstellungsbeschluss neu und abweichend vom Aufstellungsbeschluss des 18. April 2024 gefasst. Im Zuge der fachlichen Auseinandersetzung wurde deutlich, dass der vom Gutachten des LVR-ADR festgelegte Geltungsbereich an drei Stellen geändert werden sollte. Es handelt sich um zwei geringfügige Reduzierungen (Bereich Kommende und südliche Lyngsbergstraße) sowie um eine Erweiterung im Bereich der Bürvigstraße. Der LVR-ADR als Denkmalfachamt hat den Änderungen zugestimmt und dies schriftlich bestätigt.
Mit öffentlicher Bekanntmachung dieses erneuten, abweichenden Aufstellungsbeschlusses am 25. Juni 2025 tritt der Aufstellungsbeschluss des Rates der Stadt Bonn zur Denkmalbereichssatzung Muffendorf vom 18. April 2024 außer Kraft.
Der vorläufige Schutz tritt für den geänderten Geltungsbereich (sh. Abbildung[BR(3] ) gem. § 4 i.V.m. § 10 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) in Kraft. Damit sind im Gebiet der in Aufstellung befindlichen Satzung Maßnahmen nach § 9, § 13 oder § 15 DSchG NRW erlaubnispflichtig.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 8. Mai 2025 die öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfes zur Denkmalbereichssatzung „Historischer Ortskern Bonn-Muffendorf“ für die Dauer eines Monats beschlossen.
Die Einsichtnahme der ausliegenden Unterlagen ist in der Zeit vom 3. Juli bis einschließlich 4. August 2025 möglich.
Die Unterlagen werden im Stadthaus, Berliner Platz 2, 53111 Bonn auf Etage 6B (Kundenzentrum Geodaten) sowie in der Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg, Haus an der Redoute, Kurfürstenallee 1 a, 53177 Bonn, öffentlich ausgelegt.
Die Einsichtnahme der Unterlagen:
Ist im Stadthaus ist während der Öffnungszeiten des Kundenzentrums Geodaten (Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8 bis 13 Uhr sowie Donnerstag von 8 Uhr bis 18 Uhr) sowie in der
Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg, Kurfürstenallee 1 a, 53177 Bonn, während folgender Öffnungszeiten möglich: montags von 8:30 Uhr bis 16 Uhr, dienstags von 8:30 Uhr bis 13 Uhr, mittwochs und donnerstags von 8:30 Uhr bis 18 Uhr und freitags von 8:30 Uhr bis 12 Uhr möglich.
Die ausliegenden Unterlagen finden Sie auch hier zum Download:
sowie nachrichtlich zur Satzung:
Zudem haben Sie die Möglichkeit, Ihre Meinung zur Planung auch auf Bonn-macht-mit.de (Öffnet in einem neuen Tab) als öffentlich einsehbaren Beitrag abzugeben und sich über die abgegebenen Meinungen anderer Bürgerinnen und Bürger zu informieren.
Nach Abschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt eine Erörterung der eingegangenen Einwendungen mit dem LVR-ADR. Der (gegebenenfalls geänderte) Satzungsentwurf wird dem Rat der Stadt Bonn zur Beschlussfassung vorgelegt. Nach Beschlussfassung ist eine Genehmigung der Satzung durch die Obere Denkmalbehörde (Bezirksregierung Köln) erforderlich. Die Denkmalbereichssatzung tritt am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung dauerhaft in Kraft.
Zum Hintergrund der Satzungsaufstellung
Ziel ist es, die kontinuierliche Entwicklung des Ortskerns von Muffendorf während der vergangenen Jahrhunderte aufzuzeigen und das Ortsgefüge in seiner städtebaulichen Gestalt, seiner baulichen Typologie, der straßen- und platzräumlichen Ausprägung sowie der Einbindung in den landschaftlichen Raum als historisches Zeugnis zu erhalten und in Zukunft zu schützen und zu bewahren.
Der Ortskern von Muffendorf ist historisch und gestalterisch von hoher Bedeutung. Er zeichnet sich in besonderer Weise durch seine historisch gewachsene Ortsstruktur, eine homogene Bebauung und ein stimmiges sowie historisch aussagekräftiges Ortsbild aus. Der heutige Ort dokumentiert und veranschaulicht frühere Siedlungsformen, Bauweisen, sowohl gesellschaftliche als auch wirtschaftliche Verhältnisse unter sich im Laufe der Jahrhunderte geänderter Bedingungen und zeigt geschichtliche Siedlungsentwicklungen auf.
Die im Gutachten des LVR-ADR benannten konkreten Schutzgegenstände dieser Denkmalbereichssatzung beinhalten den Ortsgrundriss, den dörflichen Straßen- und Platzraum, Hofräume, die aufgehende Bausubstanz mit den straßenräumlichen Details, die Freiflächen, Einzelbäume und Bewuchs, die ortsinneren Blickbezüge, die Wahrnehmung des Ortes von außen und die Blickbezüge zu markanten Objekten in der Umgebung.
Ergänzend zur Denkmalbereichssatzung wird ein Handbuch mit denkmalpflegerischen Erläuterungen zum Umgang mit der Denkmalbereichssatzung in Form einer anschaulichen Broschüre erstellt, welches Hinweise zur Gestaltung des Ortsbildes, der Bebauung sowie der Freiräume enthält. Dadurch soll eine qualitätsvolle Weiterentwicklung des historischen Bereiches gefördert und die Eigentümer*innen in der Umsetzung der Satzungsziele unterstützt werden.
Auskünfte zu denkmalrechtlichen Fragen und Erlaubnisverfahren erhalten Sie bei:
- Kontakt
- Ort
- Postanschrift
- Barrierefreiheit
Kontakt
Ort
Untere Denkmalbehörde
Frau Rebekka Magis-Ciraci
Etage 8 B
Stadthaus
Berliner Platz 2
53111 Bonn
Postanschrift
Bundesstadt Bonn
53103 Bonn
Barrierefreiheit
barrierefreier Zugang über die Stadtbahnhaltestelle der Linie 66
Behindertengerechter Zugang über Rampe (Weiherstraße/Maxstraße)
Behindertenaufzug am Eingang Thomas-Mann-Straße/Budapester Straße (Loggia)
Behindertenaufzug am Eingang Weiherstraße
Behindertenaufzug am Eingang Franzstraße
Aufzüge mit Blindenschrift und Sprachausgabe im Hause vorhanden; die Aufzüge sind zudem mit Kameras ausgestattet, die im Notfall den Kontakt mit gehörlosen Personen ermöglichen
Gebäude verfügt über einen ausgewiesenen Parkplatz
barrierefreie Toilette im Eingangsbereich
an den Zugängen und im Erdgeschoss taktiles Bodenleitsystem für blinde und sehbehinderte Menschen
Rückfragen zum Satzungsverfahren beantwortet Ihnen:
- Kontakt
- Ort
- Postanschrift
- Barrierefreiheit
Kontakt
Ort
Bezirks- und Ortsteilplanung sowie Entwicklungsmaßnahmen
Frau Regine Borschdorf
8 C
Stadthaus
Berliner Platz 2
53111 Bonn
Postanschrift
Bundesstadt Bonn
53103 Bonn
Barrierefreiheit
barrierefreier Zugang über die Stadtbahnhaltestelle der Linie 66
Behindertengerechter Zugang über Rampe (Weiherstraße/Maxstraße)
Behindertenaufzug am Eingang Thomas-Mann-Straße/Budapester Straße (Loggia)
Behindertenaufzug am Eingang Weiherstraße
Behindertenaufzug am Eingang Franzstraße
Aufzüge mit Blindenschrift und Sprachausgabe im Hause vorhanden; die Aufzüge sind zudem mit Kameras ausgestattet, die im Notfall den Kontakt mit gehörlosen Personen ermöglichen
Gebäude verfügt über einen ausgewiesenen Parkplatz
barrierefreie Toilette im Eingangsbereich
an den Zugängen und im Erdgeschoss taktiles Bodenleitsystem für blinde und sehbehinderte Menschen
Denkmalbereich Combahnviertel - vorläufiger Schutzstatus
Aufgrund seiner historischen Bedeutung soll das Combahnviertel im Stadtbezirk Beuel als Denkmalbereich ausgewiesen werden. Der Aufstellungsbeschluss wurde in der Ratssitzung am 14. März 2024 gefasst und am 15. Mai im Amtsblatt bekannt gemacht. Damit tritt für den Geltungsbereich (siehe Abbildung) der vorläufige Schutz gem. § 4 Denkmalschutzgesetz NRW in Kraft, wonach alle baulichen Veränderungen zunächst einem Genehmigungsvorbehalt durch die Untere Denkmalbehörde unterliegen.
- Amtsblatt Nr. 19 vom 15. Mai 2024
- Aufstellungsbeschluss für eine Denkmalbereichssatzung für das Combahnviertel im Beueler Zentrum (Öffnet in einem neuen Tab)
- Beschluss über die Offenlage des Entwurfs der Denkmalbereichssatzung "Combahnviertel" (Öffnet in einem neuen Tab)
- Amtsblatt Nr. 1 vom 15. Januar 2025
Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 26. September 2024 die Offenlage des Satzungsentwurfes für die Dauer eines Monats beschlossen.
Die Einsichtnahme der ausliegenden Unterlagen ist in der Zeit vom 23. Januar bis einschließlich 23. Februar 2025 möglich.
Die Unterlagen werden im Stadthaus, Berliner Platz 2, 53111 Bonn auf Etage 6B (Kundenzentrum Geodaten) sowie im Rathaus Beuel (1. OG vor dem Ratssaal), Friedrich-Breuer-Straße 65, 53225 Bonn, öffentlich ausgelegt.
Die Einsichtnahme der Unterlagen im Stadthaus ist nur während der Öffnungszeiten des Kundenzentrums Geodaten (Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8 bis 13 Uhr sowie Donnerstag von 8 Uhr bis 18 Uhr) sowie im Rathaus Beuel während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags und donnerstags von 8:00 bis 18:00 Uhr, dienstags, mittwochs und freitags von 7:30 bis 13:00 Uhr) möglich.
- 01 Denkmalbereichssatzung Combahnviertel - ÜbersichtsplanPDF-Datei615,65 kB
- 02 Satzungsentwurf inkl. darin enthaltener Begründung und folgende Anlagen: Räumlicher Geltungsbereich sowie Luftbildaufnahmen von 2019PDF-Datei5,12 MB
- 03 Darstellung der denkmalwerten und erhaltenswerten Bausubstanz und erhaltenswerter MerkmalePDF-Datei5,53 MB
- 04 Gutachten des Landschaftsverbands Rheinland – Amt für Denkmalpflege im Rheinland - zur historischen Bedeutung des Combahnviertels als Denkmalbereich vom 25.11.2020PDF-Datei4,41 MB
Zudem haben Sie die Möglichkeit, Ihre Meinung zur Planung auch auf Bonn-macht-mit.de (Öffnet in einem neuen Tab) als öffentlich einsehbaren Beitrag abzugeben und sich über die abgegebenen Meinungen anderer Bürgerinnen und Bürger zu informieren.
Nach Abschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt eine Erörterung der eingegangenen Einwendungen mit dem LVR-ADR. Der gegebenenfalls geänderte Satzungsentwurf wird dem Rat der Stadt Bonn zur Beschlussfassung vorgelegt. Nach Beschlussfassung ist eine Genehmigung der Satzung durch die Bezirksregierung Köln erforderlich. Die Denkmalbereichssatzung wird dann am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
Erhalt der prägenden Struktur
Bei der Ausweisung als Denkmalbereich geht es im Wesentlichen um den Erhalt der prägenden städtebaulichen Grundstruktur in den verschiedenen Entwicklungsphasen: vor dem Ersten Weltkrieg, Zwischenkriegsphase, unmittelbare Nachkriegszeit, jüngere Bauten der 1960er bis 1980er Jahren. Hier sind Parzellierung, Straßenraum mit Baumbestand, Vorgärten und Freiflächen, sowie Blickbezüge als einige der städtebaulichen Kriterien zu nennen, aber auch Gebäudekubatur, Fassadengestaltung und Dachlandschaften.
Durch den Erlass der Denkmalbereichssatzung unterliegen alle im Geltungsbereich befindlichen Baumaßnahmen einem Erlaubnisvorbehalt gemäß Denkmalschutzgesetz. Das Gesetz sieht auch einen vorläufigen Schutz des Gebietes vor, d.h. bereits ab der öffentlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses wird der Erlaubnisvorbehalt wirksam. Die Erlaubnis wird bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Bonn beantragt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass eine Weiterentwicklung des Gebietes im Einklang mit seinen schutzwürdigen Bestandteilen ermöglicht wird.
Kontakt
Auskünfte zu denkmalrechtlichen Fragen und Erlaubnisverfahren erhalten Sie bei Frau Magis-Ciraci (0228 773840 oder denkmalbehoerdebonnde).
Für Rückfragen zum Satzungsverfahren steht Ihnen im Stadtplanungsamt Herr Jonas Klug (0228 774492 oder jonas.klugbonnde) zur Verfügung.
Hintergrund zum Combahnviertel
Beim Combahnviertel handelt es sich um das rechtsrheinisch nördlich der Auffahrt zur Kennedybrücke liegende Areal, das durch den Konrad-Adenauer- Platz, die Sankt Augustiner Straße (B56), den Bröltalbahnweg und das Rheinufer (unter Einbeziehung des ehemaligen Bröltalbahnhofs mit Verladezone) begrenzt wird.
Um 1900 ist das Combahnviertel auf Basis eines von Hermann Joseph Stübben und Karl Huppertz entwickelten Bebauungsplans angelegt worden. Seine städtebauliche Grundstruktur ist bis in die heutige Zeit erhalten und die Bebauung kontinuierlich weiterentwickelt worden. Es bezeugt, dass durch die im Zuge der Industrialisierung rechtsrheinisch rasant ansteigende Bevölkerungszahl die Ausweisung neuer Wohngebiete notwendig wurde. Es steht hierbei mit seiner historischen und jüngeren Bausubstanz für die Anlage eines Viertels für das gehobene Bürgertum um die Jahrhundertwende (19. zum 20. Jahrhundert) sowie für dessen gelungene städtebauliche Fortschreibung bis in die Gegenwart.
Denkmalbereich Nordstadt- rechtskräftig
Die Bonner Nordstadt wurde seit den 1970er-Jahren auf Initiative ansässiger Gastwirte und Geschäftsleute zunehmend als Altstadt bekannt. Diese zeichnet sich durch eine dichte Bebauung, verwinkelte Gassen und die berühmte Kirschblüte aus.
Die Stadt Bonn stellte für die Nordstadt im Jahr 1990 einen Denkmalbereich auf. Dieser umfasst etwa 40 Hektar, bebaut mit 947 Gebäuden, von denen 375 eingetragene Denkmäler sind. Anlass gab damals die besondere Siedlungsstruktur und das einheitliche Erscheinungsbild des Stadtquartiers, welches sich seit der Entstehung zur Wende des 19. und 20. Jahrhunderts im Wesentlichen nicht verändert hat.
Ziel der Satzung ist, das Erscheinungsbild des Viertels zu erhalten und vor negativen Veränderungen zu schützen. Die wichtigste Auswirkung für Hauseigentümer*innen in Denkmalbereichen besteht darin, dass alle baulichen Maßnahmen, die am Äußeren eines Hauses vorgenommen werden, genehmigungspflichtig sind. Das gilt für alle Gebäude im Denkmalbereich.
Die Genehmigung ist vor der Ausführung der baulichen Veränderungen notwendig.
Wie und wo die Erlaubnis einzuholen ist, finden Sie auf der folgenden Seite:
- Kontakt
- Zeiten
- Ort
- Postanschrift
- Barrierefreiheit
Kontakt
Zeiten
Persönliche Sprechzeiten der Unteren Denkmalbehörde sind nur nach Terminvereinbarung möglich.
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Ort
Untere Denkmalbehörde
Stadthaus
Berliner Platz 2
53111 Bonn
Postanschrift
Bundesstadt Bonn
53103 Bonn
Barrierefreiheit
barrierefreier Zugang über die Stadtbahnhaltestelle der Linie 66
Behindertengerechter Zugang über Rampe (Weiherstraße/Maxstraße)
Behindertenaufzug am Eingang Thomas-Mann-Straße/Budapester Straße (Loggia)
Behindertenaufzug am Eingang Weiherstraße
Behindertenaufzug am Eingang Franzstraße
Aufzüge mit Blindenschrift und Sprachausgabe im Hause vorhanden; die Aufzüge sind zudem mit Kameras ausgestattet, die im Notfall den Kontakt mit gehörlosen Personen ermöglichen
Gebäude verfügt über einen ausgewiesenen Parkplatz
barrierefreie Toilette im Eingangsbereich
an den Zugängen und im Erdgeschoss taktiles Bodenleitsystem für blinde und sehbehinderte Menschen