Aktuelle Quarantäneverordnung
Quarantäne - was ist das genau?
Die Quarantäne ist eine Schutzmaßnahme, die dazu beitragen soll, die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen.
Dabei handelt es sich um eine zeitlich befristete Absonderung von Personen, bei denen der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, oder von Personen, die möglicherweise das Virus verbreiten können (meist Kontaktpersonen von Erkrankten).
Häusliche Quarantäne bedeutet, dass Sie zu Hause bleiben müssen! Sie dürfen nicht am öffentlichen Leben teilnehmen, nicht zur Arbeit oder zur Schule gehen, keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen und keinen Besuch empfangen.
Wann muss ich in Quarantäne?
Sie sind verpflichtet, sich unverzüglich in häusliche Absonderung/Quarantäne zu begeben, wenn
- Sie positiv auf das Corona-Virus getestet worden sind (auch bei einem Schnelltest, die Quarantäne beginnt mit Erhalt des Testergebnisses)
oder - Sie sich einem PCR-Test unterzogen haben, weil Sie Erkältungssymptome aufweisen
oder - Ihnen vom Gesundheitsamt oder einer positiv auf Covid-19 getesteten Person mitgeteilt wird, dass sie gemäß den jeweils geltenden Kriterien des Robert-Koch-Instituts so genannte Kontaktperson ersten Grades sind (zum Beispiel wenn Sie im selben Haushalt leben, wie ein Infizierter).
Solche Mitteilungen können Betroffene durch oder im Auftrag des Gesundheitsamtes erhalten, zum Beispiel per Anruf, per SMS, E-Mail oder Brief.
Wer ist Kontaktperson der Kategorie 1?
Kontaktpersonen der Kategorie 1 haben ein erhöhtes Infektionsrisiko und sind unter anderem:
- Personen, die ohne Mund-Nasen-Bedeckung mindestens ein 15-minütiges Gespräch von Angesicht zu Angesicht ("face-to-face") zu einer Corona-positiven Person hatten oder
- Personen, die direkten Kontakt zu Körperflüssigkeiten von einer Corona-positiven Person hatten (z.B. durch Küssen, Anhusten, Anniesen, Kontakt zu Erbrochenem, Mund-zu-Mund Beatmung, etc.) oder
- Personen, die länger als 30 Minuten hohen Konzentration von infektiösem Aerosol im Raum ausgesetzt waren (z.B. durch gemeinsames Feiern, gemeinsames Singen oder Sporttreiben in Innenräumen ohne adäquate Lüftung) oder
- Personen, die in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit dem bestätigten Coronavirus-Fall waren (zum Beispiel Veranstaltungen in Räumen).
- Personen, die auf einer Flugreise aus einem Virusvarianten-Gebiet dem Kontakt zu einer Corona-positiven Person ausgesetzt waren, unabhängig vom Tragen einer Maske, d.h.:
- Passagiere, die in derselben Reihe wie die Corona-positive Person oder in den zwei Reihen vor oder hinter dieser gesessen hatten, unabhängig von der Flugzeit.
- Crew-Mitglieder oder andere Passagiere, sofern eines der oben genannten anderen Kriterien zutrifft (z.B. längeres Gespräch; o.ä.).
Welche Maßnahmen ergreift das Gesundheitsamt bei Covid 19-Variationen?
Wenn eine Virusvariante vorliegt, müssen strengere Quarantäneregeln eingehalten werden. Bereits beim Verdacht auf eine solche Virusvariante werden folgende Maßnahmen angeordnet:
- Verlängerung der Quarantäne für bestätigte Fälle von 10 auf 14 Tage.
- Das Gesundheitsamt ordnet außerdem einen kostenlosen Abstrichtest vor Ende der Quarantäne für die positiv Getesteten und ihre Haushaltsmitglieder an. Erst bei Unterschreiten eines Testwertes, der Ansteckung unwahrscheinlich macht, kann die Quarantäne durch PCR-Test bestätigter Fälle beendet werden.
- Sollte sich die Virusvariante nicht bestätigen, so können die verschärften Maßnahmen aufgehoben und die normale Quarantäne zu Ende geführt werden. Durch diese Vorsichtsmaßnahme kann es zu „fälschlich“ verlängerten Quarantänezeiträumen kommen, wenn tatsächlich keine besorgniserregende Variante vorliegt.
Ein weiterer Unterschied: Kontaktpersonen der ersten Kategorie müssen nach der 14-tägigen Quarantäne in der dritten Woche auf Symptome achten und bei Auftreten von Symptomen einen erneuten Abstrichtest durchführen lassen. Die Quarantäne für Kontaktpersonen ersten Grades endet bei Symptomfreiheit generell nach 14 Tagen.
Wer ordnet die Quarantäne an? Bekomme ich eine Verfügung?
Mit Erlass der Quarantäneverordnung NRW vom 30. November und einer ergänzenden Allgemeinverfügung der Stadt Bonn vom 2. Dezember entfallen die Quarantäneverfügungen. Personen, denen vom Gesundheitsamt oder einer auf Covid-19 positiv getesteten Person mitgeteilt wird, dass sie gemäß den jeweils geltenden Kriterien des Robert-Koch-Instituts so genannte Kontaktpersonen ersten Grades sind, müssen sich unverzüglich in häusliche Absonderung begeben. Solche Mitteilungen können Betroffene durch oder im Auftrag des Gesundheitsamtes erhalten, zum Beispiel per Anruf, per SMS, E-Mail oder Brief.
Das heißt, die Quarantäne wird entweder durch das Gesundheitsamt oder automatisch durch die neue Quarantäneverordnung NRW angeordnet. Sie erhalten also im Regelfall keine Verfügung mehr vom Gesundheitsamt, sondern sind unabhängig davon verpflichtet, sich in Quarantäne zu begeben. Anstelle der Quarantäneverfügung erhalten Sie eine Bescheinigung über die Dauer Ihrer Quarantäne zur Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber.
Für Sie zuständig ist in der Regel übrigens das Gesundheitsamt Ihres Wohnortes/Ihres Kreises. Die Verfügungen des Gesundheitsamtes gehen im Einzelfall den Anordnungen und Regelungen der Allgemeinverfügung und der Quarantäneverordnung vor!
Was muss ich in der Isolation beachten?
Der Besuch von Personen in Ihrer Wohnung oder auf Ihrem Grundstück, die nicht Ihrem Haushalt angehören, ist untersagt. Sie dürfen die Wohnung nicht verlassen.
Innerhalb Ihres Haushaltes beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:
- In der gesamten Zeit der häuslichen Absonderung muss eine räumliche oder zeitliche Trennung von anderen im Hausstand des Betroffenen lebenden Personen eingehalten werden. Bei unvermeidbarem Aufenthalt im selben Raum tragen Sie eine Mund-Nase-Bedeckung.
- Halten Sie 1,5 Meter Abstand voneinander, vor allem zu älteren Menschen und Menschen mit chronischen Erkrankungen.
- Geben Sie sich nicht die Hand, küssen und umarmen Sie sich nicht.
- Lüften Sie regelmäßig alle Räume.
- Nutzen Sie, wenn möglich, einen eigenen Schlafraum und ein eigenes Badezimmer/Toilette.
- Nehmen Sie Mahlzeiten nicht gemeinsam mit anderen Personen ein.
- Waschen Sie sich regelmäßig die Hände und beachten Sie die Husten-Nies-Etikette.
- Benutzen Sie Einmal-Taschentücher.
- Haushaltsgegenstände, wie Geschirr, waschen Sie bitte wie üblich bevor sie von anderen Personen benutzt werden. Eine besondere Desinfektion ist nicht erforderlich.
- Waschen Sie Ihre Wäsche regelmäßig und gründlich mit üblichen Verfahren. Besondere Desinfektionsverfahren sind nicht erforderlich.
- Teilen Sie Hygieneartikel nicht mit anderen Personen.
- Reinigen Sie Oberflächen und Gegenstände, wie zum Beispiel Türklinken und Griffe mit denen Sie in Berührung kommen.
- Der zeitweise Aufenthalt in einem zur Wohnung gehörenden Garten, auf einer Terrasse oder einem Balkon ist gestattet, sofern keine anderen Personen anwesend sind.
- Kontaktpersonen der Kategorie I dürfen für zwingende Arztbesuche die Wohnung verlassen.
Wo finde ich während der Quarantäne Unterstützung?
- Bitten Sie Familienangehörige oder jemanden aus dem Freundes- und Bekanntenkreis oder der Nachbarschaft, Sie mit Lebensmitteln, Medikamenten und anderen Waren des täglichen Bedarfs zu versorgen. Am besten werden die Einkäufe vor Ihrer Tür abgestellt.
- Auch Speisen von Lieferservices und Pakete sollten vor Ihrer Wohnung abgestellt werden.
- Falls Sie einen Hund haben, lassen Sie diesen von Familienangehörigen oder Bekannten ausführen. Wenn Sie Probleme bei Ihrer Versorgung haben, sprechen Sie Ihr Gesundheitsamt darauf an. Unterstützung bieten beispielsweise auch ehrenamtlich Helfende wie zum Beispiel die Corona-Nachbarschaftshilfe.
- Auch ohne direkte Kontakte lassen sich soziale Beziehungen pflegen: Bleiben Sie beispielsweise über Telefon und andere Medien mit Angehörigen und Ihrem Freundeskreis in Verbindung.
- Scheuen Sie sich nicht, bei Bedarf auch telefonische Angebote wie die Telefonseelsorge oder andere Krisendienste zu nutzen.
Eine häusliche Quarantäne stellt gerade für Kinder eine besonders große Herausforderung dar - hier einige Tipps:
- Erklären Sie altersgerecht die Situation und nehmen Sie mögliche Ängste ernst (weitere Hinweise finden Sie hier).
- Hilfreich ist eine verlässliche Tagesstruktur für Sie selbst und die Familie.
- Achten Sie auch in dieser besonderen Situation auf einen ausgewählten Medienkonsum mit kind- und jugendgerechten Formaten. Tipps und Infos für Eltern und Kinder für die Kinderbetreuung und -beschäftigung zu Hause finden Sie auf den Seiten von kindergesundheit-info.de.
- Sorgen Sie für körperliche Betätigung. Im Internet finden Sie viele Anregungen für Gymnastik zu Hause und für kindgerechte, spielerische Bewegung in der eigenen Wohnung oder, falls vorhanden, im Garten.
Weitere Hinweise und Informationen finden Sie hier:
Was muss ich tun, wenn Symptome auftreten?
Sollten bei Ihnen während der Quarantäne Symptome auftreten, die typisch für eine Infektion mit dem Coronavirus sein können (zum Beispiel trockener Husten, Fieber, Schnupfen, Geruchs- oder Geschmacksstörungen, Kopf-, Glieder-, Hals- oder Ohrenschmerzen oder Durchfall), teilen Sie dies dem Gesundheitsamt bitte unverzüglich mit. Rufen Sie dazu bitte die Ihnen per E-Mail oder telefonisch mitgeteilte Rufnummer an. Alternativ können Sie sich an Ihre Hausärztin/Ihren Hausarzt wenden und nach einem Corona-Test (Abstrich) fragen.
Bei gesundheitlichen Fragen rund um das Coronavirus können Sie sich auch täglich von 8 bis 20 Uhr unter 0228 7175 an das Bürgertelefon wenden.
Sollten Sie dringende medizinische Hilfe benötigen, melden Sie sich unter den üblichen Notfallnummern (zum Beispiel 116117, 112) und informieren Sie die Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner darüber, dass Sie sich in Quarantäne befinden.
Wird kontrolliert, ob ich mich an die Quarantäne halte?
Verstöße gegen die Quarantäneverordnung können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Unter Umständen kontrolliert das Ordnungsamt die Einhaltung der häuslichen Quarantäne.
Doch auch unabhängig von Kontrollen, sollten Sie sich dringend an die Vorschriften halten! Nur so wird verhindert, dass das Virus an andere Personen weitergegeben wird. Sie haben es in der Hand: Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen!
Wann und wie endet die Quarantäne?
Kontaktpersonen:
Sofern das Gesundheitsamt keine andere Entscheidung trifft, endet die Quarantäne mit Ablauf des 14. Tages nach dem letzten maßgeblichen Kontakt zu der auf das Coronavirus positiv getesteten Person.
Voraussetzung hierfür ist, dass seit mindestens 48 Stunden vorher keine Krankheitssymptome wie Fieber, Husten, Schnupfen, Atemnot, Störungen des Geruchs-/Geschmackssinns, Muskelschmerzen, Halsschmerzen, Kopf- und Gliederschmerzen, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Übelkeit, Bauchschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Bindehautentzündung, Lymphknotenschwellung oder Schläfrigkeit erkennbar sind.
Am 14. Tag sollte nach Maßgaben des Gesundheitsamts vor Entlassung aus der Quarantäne ein Antigenschnelltest oder PCR-Nachweis durchgeführt werden.
Positiv Getestete:
Menschen mit einer nachgewiesenen Infektion (mit PCR-Test, nicht Schnelltest) müssen automatisch für zehn Tage (ab der Testung) in Quarantäne. Die Quarantäne beginnt direkt mit Erhalt des Testergebnisses und nicht erst, wenn man einen besonderen Quarantänebescheid erhält. Die Quarantäne endet grundsätzlich nach zehn Tagen.
Auch hier ist Voraussetzung, dass seit mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome wie Fieber, Husten, Schnupfen, Atemnot, Störungen des Geruchs-/Geschmackssinns, Muskelschmerzen, Halsschmerzen, Kopf- und Gliederschmerzen, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Übelkeit, Bauchschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Bindehautentzündung, Lymphknotenschwellung oder Schläfrigkeit mehr erkennbar sind.
Personen, die auf ihr Testergebnis warten:
Wer sich einem PCR-Test unterzogen hat, weil er Erkältungssymptome aufweist oder mit einem Schnelltest positiv getestet worden ist, muss bis zum Vorliegen des (negativen) Ergebnisses in Quarantäne.
Gibt es Sonderregelungen für Personal kritischer Infrastruktur?
Sogenannte KRITIS sind Personen, die in einer kritischen Infrastruktur gemäß Coronabetreuungsverordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung tätig sind, zum Beispiel Feuerwehr, Rettungsdienst und Krankenhauspersonal.
Solche Personen können auf Veranlassung des Arbeitgebers für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit von den Regelungen zur Anordnung der häuslichen Quarantäne befreit werden. Die Befreiung gilt einschließlich Wegezeiten. Der Arbeitgeber hat über die Befreiung eine Bescheinigung auszustellen, die außerhalb der Arbeitsstätte stets mitzuführen ist.
In welchem Zeitraum muss ich meine Kontakte auflisten?
Wenn Sie bereits Coronavirus-Symptome haben müssen Sie bitte alle Kontakte angeben, mit denen Sie engen Kontakt hatten (siehe oben), das heißt ab zwei Tage vor Ihren ersten Krankheitsanzeichen bis zu Ihrem Quarantänebeginn.
Wenn Sie keine Coronavirus-Symptome haben, schreiben Sie bitte alle Kontakte auf mit denen Sie zwei Tage bevor Sie den Test gemacht haben engen Kontakt (siehe oben) hatten.
Nutzen Sie zur Auflistung Ihrer engen Kontaktpersonen bitte die Excel-Liste, die Ihnen übersendet worden ist; nur so ist gewährleistet, dass das Gesundheitsamt alle notwendigen Informationen von Ihnen erhält.
Kontaktieren und informieren Sie bitte alle Personen aus Ihrem Umfeld, die mit Ihnen engen Kontakt hatten und zur Kategorie 1 zählen (siehe oben). Diese Personen müssen sich genau wie Sie in häusliche Quarantäne begeben.