Maskenpflicht in der Altstadt zur Kirschblüte
Anlässlich der Kirschblüte gilt in der Altstadt von Montag, 29. März, bis zunächst Sonntag, 18. April 2021, täglich von 9 bis 22 Uhr eine Maskenpflicht. Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat die Bundesstadt Bonn am Freitag, 26. März 2021, veröffentlicht. Von einer Sperrung der Straßenzüge wird abgesehen.
Im Bereich zwischen Berliner Platz, Kölnstraße, Kaiser-Karl-Ring, Hochstadenring und Bornheimer Straße muss zu den genannten Zeiten eine medizinischen Maske (OP-Maske, FFP2-Maske oder vergleichbare Maske wie KN95/N95 ohne Auslassventil) getragen werden. Konkret gilt die Maskenpflicht auf folgenden Straßen und Plätzen: Breite Straße, Dorotheenstraße (zwischen Adolfstraße und Breite Straße), Franzstraße, Georgstraße (zwischen Adolfstraße und Heerstraße), Heerstraße (zwischen Franzstraße und Kölnstraße), Im Krausfeld (zwischen Adolfstraße und Heerstraße), Maxstraße, Michaelstraße, Paulstraße, Peterstraße, Schützenstraße, Vorgebirgsstraße (zwischen Adolfstraße und Heerstraße) sowie Wolfstraße. Die Masken dürfen grundsätzlich auch nicht für den Konsum von Getränken sowie Nahrungs- und Genussmitteln (Tabak) abgesetzt werden.
Der Stadtordnungsdienst wird die Einhaltung der Maskenpflicht restriktiv kontrollieren. Sollte es vermehrt zu Verstößen gegen die Coronaschutzverordnung sowie zu einem sehr starken Andrang von Besucherinnen und Besuchern kommen, sodass auch mit Maskenpflicht keine umfassende Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen möglich ist, behält sich die Stadtverwaltung die Schließung der jeweiligen Straßenabschnitte vor.
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Maskenpflicht in Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen (Mund-Nase-Bedeckung)
Mit einer weiteren Allgemeinverfügung vom 26. März 2021 hat die Stadt Bonn die Maskenpflicht in den Fußgängerzonen von Bonn und Bad Godesberg sowie den Einkaufsstraßen in Beuel und Hardtberg bis zum 18. April verlängert.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (einschließlich Schals, Tüchern oder einer gleichwirksamen Abdeckung von Mund und Nase aus anderen Stoffen) gilt in den unten aufgeführten Bereichen und zu den genannten Zeiten. Beim Einkaufen, beim Arztbesuch, in Bussen und Bahnen und an Haltestellen muss aber eine medizinische Maske (OP-Maske, FFP2-Maske oder vergleichbare Maske wie KN95/N95) getragen werden.
Besondere Regeln gelten für folgende Bereiche - hier gilt die Pflicht täglich von 7 bis 22 Uhr:
Stadtbezirk Bonn:
Am Hauptbahnhof (im Bereich von Thomas-Mann-Straße bis Kaiserplatz 7, einschließlich des gesamten Bereiches des Bonner Busbahnhofs),
Bertha-von-Suttner-Platz (im Bereich zwischen Kölnstraße und Sandkaule Hausnummern 1 bis 25 und 2 bis 16)
Stadtbezirk Beuel: Konrad-Adenauer-Platz
Diese sind in der Karte rot markiert.
Stadtbezirk Bonn
Stadtbezirk Bad Godesberg
Stadtbezirk Beuel
Stadtbezirk Hardtberg
Jeder, der zu Fuß in den genannten Bereichen unterwegs ist, muss eine Maske tragen. Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung gilt nicht für Personen in oder auf Kraftfahrzeugen, Fahrrad- und Rollerfahrende sowie für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können; die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzuzeigen ist.
Die Stadt macht in den Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen mit mehreren hundert Plakaten auf die Maskenpflicht aufmerksam.