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Bundesstadt Bonn

Jugendarbeitsschutz

Kinderarbeit ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Es bestehen jedoch eingeschränkte Beschäftigungsmöglichkeiten für Kinder ab 13 Jahren und schulpflichtige Jugendliche.

Kinder und Jugendliche brauchen besonderen Schutz

Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Über Ausnahmen vom Verbot der Kinderarbeit entscheiden die Bezirksregierungen auf Antrag (§ 6 JArbSchG). Auch die örtlichen Jugendämter sind an diesem Verfahren beteiligt.

Das Amt für Kinder, Jugend und Familie arbeitet beim Thema Jugendarbeitsschutz mit der Bezirksregierung Köln zusammen und nimmt insbesondere Stellung zur Beschäftigung von Kindern bei Produktionen und Aufführungen im Medien- und Kulturbereich.

Für diese Art der Beschäftigung Ihres Kindes benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. Wenn diese Genehmigung vom Arzt und der Schule unterschrieben wurde, kann sie eingescannt per E-Mail an das Amt für Kinder, Jugend und Familie/Jugendschutz gemailt werden. Sollten Sie diese Möglichkeit nicht haben, nehmen Sie bitte telefonisch Kontakt auf.

Hier erhalten Sie einen Untersuchungsberechtigungsschein

Die Beantragung ist nur noch online über das Serviceportal der Stadt Bonn möglich.

Hinweise zu den ärztlichen Untersuchungen


Kontakt Jugendarbeitsschutz

Frau Karin Noll