Die „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in Bonn – Maßnahmen und Anschaffungen“ dienen als Grundlage für die finanzielle Förderung. Um unter Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzstandards möglichst viele Angebote für Bonner Kinder und Jugendliche bezuschussen zu können, wurde die Verwaltung ermächtigt, im notwendigen Umfang flexibel von den Richtlinien abweichen zu können.
Abweichende Regelungen zur Anwendung der Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit
Eine Förderung von Maßnahmen ist nach den „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in Bonn – Maßnahmen und Anschaffungen“ möglich.
Folgende Abweichungen zu den oben genannten Förderrichtlinien werden vom Amt für Kinder, Jugend und Familie in diesem Zusammenhang grundsätzlich anerkannt und müssen nicht separat beantragt/begründet werden. Weitere Abweichungen können vor Beginn der Maßnahme gesondert beantragt werden. Es wird empfohlen hierzu zunächst Rücksprache mit den unten genannten Ansprechpersonen zu halten.
Abweichungen | Abweichend von Ziffer |
Zur Fristwahrung ist eine Antragstellung per E-Mail und ohne Unterschrift ausreichend. | 2.1 |
Der Antrag auf Förderung kann in Form des Verwendungsnachweises bis spätestens 60 Tage nach Durchführung der Maßnahme eingereicht werden, wenn die Maßnahme nicht länger als bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage dauert. (Bei Inanspruchnahme dieser Regelung geht der Antragssteller das Risiko ein, dass er vor Beginn der Maßnahme keine Sicherheit zur Förderfähigkeit der Maßnahme hat und eine Förderung ausfallen kann oder aus verschiedenen Gründen abgelehnt werden kann.) |
2.2. |
Freizeiten, Stadtranderholungen, Tagesveranstaltungen und Bildungsmaßnahmen werden für junge Menschen im Alter von 5 bis einschließlich 21 Jahren gefördert. | 1.2.1 |
Es werden Freizeiten, Stadtranderholungen, Tagesveranstaltungen und Bildungsmaßnahmen mit mindestens 4 Teilnehmenden zuzüglich Betreuungspersonal gefördert. | 2.3 |
In Anbetracht des erhöhten Aufwands bezüglich der Einhaltung von Hygieneschutzbestimmungen, ist die Förderung von zusätzlichem Betreuungspersonal individuell möglich. Hierbei reicht es aus, den zusätzlichen Bedarf mit dem Hinweis auf zusätzliche Hygienemaßnahmen mit der Antragsstellung zu beziffern (Angabe der Anzahl der zusätzlichen Betreuungspersonen). | 2.4 |
Bei gemischtgeschlechtlichen Gruppen muss die gemischtgeschlechtliche Betreuung nicht gewährleistet sein, sofern die Maßnahme ohne Übernachtungen durchgeführt wird. | 2.4 |
Die Förderung von Stadtranderholungen kann ab einer Veranstaltungsdauer von mindestens 2 Tagen beantragt werden. (Um das Risiko von Neuinfizierungen möglichst gering zu halten, empfiehlt das Amt für Kinder, Jugend und Familie vorrangig Stadtranderholung mit einer festen Teilnehmerinnen- und Teilnehmer-Gruppe von mindestens 5 Tagen zu planen und durchzuführen!) Sollten Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einzelnen Tagen einer mehrtägigen Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen, werden diese an den übrigen Tagen dennoch gefördert. |
4.2 |
Stadtranderholungen mit unterschiedlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern können als eine Maßnahme gemeinsam gefördert werden, wenn sowohl feste Gruppen (Bezugsgruppen), die nacheinander an der Maßnahme teilnehmen, gebildet werden (dies bedeutet zum Beispiel: montags + dienstags Gruppe A, mittwochs + donnerstags Gruppe B.) und bei allen Gruppen dasselbe Programm mit derselben Dauer durchgeführt wird. Ein tageweiser Wechsel der Gruppen (zum Beispiel montags A, dienstags B, mittwochs A, donnerstags B) ist nicht zulässig. |
4.2 |
Anhebung der einfachen Tagessätze
In Anbetracht des durch die Maßgaben der Coronaschutzverordnung erhöhten Aufwands werden die einfachen Tagessätze der Ziffer 4 „Freizeiten, Stadtranderholungen und Tagesveranstaltungen“ um jeweils ein Drittel angehoben.
Das bedeutet für Maßnahmen nach
Ziffer 4.1 Freizeiten: | 6,10 € + 2,03 € = 8,13 € | 4.1 |
Ziffer 4.2 Stadtranderholungen: | 3,60 € + 1,20 € = 4,80 € 5,40 € + 1,80 € = 7,20 € |
4.2 |
Ziffer 4.3 Tagesveranstaltungen: | 3,00 € +1,00 € = 4,00 € 5,00 € + 1,67 € = 6,57 € |
4.3 |
Ziffer 6.1 Bildungsmaßnahmen: | 13,50 € + 4,50 € = 18 € 6,25 € + 2,08 € = 8,33 € |
6.1 |
Ziffer 6.2 Mitarbeiterschulung: | 18,75 € + 6,25 € = 25 € 9,50 € + 3,17 € = 12,67 € |
6.2 |
Unbedingt notwendige Ausgaben zur Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzstandards können zusätzlich gefördert werden, wenn dieser erhöhte Mehraufwand durch die Erhöhung der Tagessätze nicht gedeckt wird. Hierbei ist durch eine detaillierte Kostenaufstellung darzulegen, dass ein Mehraufwand lediglich durch Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen und nicht auf zusätzliche/höhere allgemeine Kosten (z.B. Programmkosten) im Vergleich zu den Vorjahren entsteht. Diese zusätzliche Förderung ist vor Beginn der Maßnahme zu beantragen und zu begründen.
(Da es sich bei der oben beschriebenen zusätzlichen Förderung um Einzelfallentscheidungen handelt, raten wir dringend, sich vor Antragsstellung durch eine der unten angegebenen Ansprechpersonen beraten zu lassen.)
Förderfähiges Jugendpflegematerial
zu den „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in Bonn – Maßnahmen und Anschaffungen“ (Ziffer 8)
Als Jugendpflegematerial im Sinne der Richtlinie gilt Material,
- das zur Durchführung der Jugendarbeit erforderlich ist,
- das zum Transport und Einsatz außerhalb einer Jugendfreizeiteinrichtung geeignet ist,
- das nicht zum Verbrauchsmaterial gehört und zur mehrmaligen Benutzung bestimmt ist,
- dessen Notwendigkeit der Anschaffung pädagogisch begründet wird,
- dessen Auslastung bzw. Nutzung eine Anschaffung rechtfertigt, das heißt, wenn eine Miete keine vernünftige Option ist.
Jugendpflegematerial wird nur gefördert, wenn
- alle oben genannten Kriterien erfüllt sind,
- das Online-Formular zur Beantragung genutzt wurde,
- die Anschaffung erst nach Genehmigung durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie erfolgt,
- der Anschaffungspreis mindestens 60 Euro ohne Mehrwertsteuer für den Einzelgegenstand bzw. in einer Sachgesamtheit angeschaffte Gegenstände (z.B. Kochtopf + Deckel oder Digitalkamera + Speicherkarte +
Tasche, wenn diese separat gekauft werden müssen oder „Zirkuskiste“=Kiste mit einzelnen Zirkusmaterialien) mindestens 60 Euro ohne Mehrwertsteuer, beträgt, - alle Bestimmungen der oben genannten Richtlinien eingehalten wurden und die Antragsunterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht wurden.
Zu den geförderten Gegenstände gehören insbesondere (Liste ist beispielhaft und nicht abschließend):
- „medientechnisches Zubehör“: z.B. transportable Musikanlagen, Fotoapparate, Camcorder, Actionkameras, Beamer, Powerbanks, Beleuchtung/Scheinwerfer
- „notwendiges Zubehör für die Durchführung von Freizeiten und Gruppentätigkeiten“: z.B. Kochgeschirr, Wasserkanister, Transportkisten, Festzeltgarnituren, GPS-Geräte, Werkzeuge
- „jugendgruppengemäßes Zeltmaterial“: z.B. Gruppenzelte, Kohten, Zeltplanen, Aufenthaltszelte, Befestigungsmaterialien, Hockerkocher
- „Spiel- und Sportgeräte“: z.B. Trampolin, Fußballtore, Volleyball-/Badmintonnetze, Schwungtücher, PedalGocars, Tretroller, Schutzausrüstung
- „jugendgruppengemäße Musikinstrumente“: z.B. Gitarren, rhythmische Instrumente/Trommeln
Als maximale Anschaffungskosten (Nettokosten ohne Mehrwertsteuer) werden für folgende Gegenstände anerkannt:
- Musikanlage bis zu 400 Euro
- Beamer bis zu 1.200 Euro
- Kamera/Camcorder bis zu 1.000 Euro
- Scheinwerfer/Stativ bis zu 500 Euro
- Schlafzelt bis zu 1.000 Euro
- Aufenthaltszelt bis zu 3.000 Euro
- Trampolin bis zu 1.000 Euro
Nicht gefördert werden: Bürotechnische Gegenstände und Einrichtungsgegenstände für Büros.
Maßgeblich sind einzig die „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in Bonn“
in der gültigen Fassung. Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Richtlinienförderung im Amt für Kinder, Jugend und Familie beraten Sie gerne und können in Zweifels-/Ausnahmefällen kompetent Auskunft geben!
Formulare für Maßnahmen und Anschaffungen
Formulare für Maßnahmen und Anschaffungen finden Sie hier.
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